{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-14_2_StR_386_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"2 StR 386/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_stR 386/52 -71\n\n2311 0%\n\nim Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Bäcker Zrich August U ED zus OD.\n\ndort geboren zu EEE 1906,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke j\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n3undesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Pichter,\n\nErster Staatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter bei der Verhandlung,\nJustizangestellter bei der Verkündung\n\nals Url:undsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die zevisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Lrndgerichts in Oldenburg vom 8. Februar 1952 dehin abgeändert, dass\n\na, das Verfahren wegen versuchter Unzucht nit Kindern\neingestellt wird und insoweit ‘die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens zu tragen hat,\n\nb) die Gesamtstrafe wegfällt,\n\n2) der Angeklagte wegen zrregung geschlechtlichen\nÄrgernisses zu drei lionaten Gefängnis verurteilt\n\nist.\nIm iorigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels,\ndie Staatskasse hat die kosten des Rechtsmitteis\nder Staatsanwaltschaft zu tragen. Jedoch werden die\n\nGebühren für die Rechtsmittelinstanz, soweit sie dem\nAngeklagten zur Last fallen, auf die Rälfte 'ermässigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\n.\n\nDie Strafkemmer hat den Angelilagten wegen versuchter\nüUnzucht sit Xindern unter 14 J=hren und wegen \\rregung\ngeschlechtlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von\nvier _ionaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Staarsenwaltschaft beanstandet nur die Verurteilung nach § 176\nAbs i Tr 3 StCB. Die Revision des Angelilagten greift das\nUrteil in vollem Umfange aus sachlichrechtlichen Gründen an.\n\n1, Ter Angeklagte hat die versuchte Unzucht im Frühjahr\n1949 und das fortgesetzte Vergehen nach § 1§ 3 StGB von\ndiesem Zeitpunkt ab bis zum Oktober 1949 begangen. Die\nS>Srafkammer hält für die erste Tat eine Strafe von zwei\nKonaten Gefängnis für angemessen, Sie hätie deshalb, worauf beide Revisionen zutreffend hinweisen, das Verfahren\ninsoweit nach § 3 Abs 1 StrfrG vom 51. Dezenber 1949 einstellen müssen \\Urt des BGE vom 19. “Erz 1951 - 3 StR\n\n71/51). Der Senat hat dies nachgeholt.\n\n£o Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision des\nAngeklagten meint, die Strafkarmer habe die innere Tatseite\nnicht ausreichend festgestellt.. Nach dem Urteil het er jedoch gewusst, \"dass sein anstössiges Verhalten von den _\nVorübergehenden wahrgenommen werden und bei ihnen Ärgernis\nerregen\" könne. Dass der Angeklagte sich bewusst war,\nöffentlich ein Ärgernis zu geben, sagt das Urteil zwar\nnicht ausdrücklich. Der wiedergegebenen Feststellung ist\ndies jedoch als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen,\n\nu.\nwa tere.\n\n. “. “\nDE EFF. 3 3 ARTE\n\n..\\\n\nso ou yo\nLE\n\nER\nnn ehe Harrer Vena\n.. Dileer\n\nDV ZERER\n\n”\n\nworru de\n\nDu\n-;\n\nmb Ta\n\nvar my\n..\n\nDenn wenn der Ängeklagte wusste, dass diejenigen, die auf\nder Strasse an seinem Grundstück vorübergingen, sein schamverletzendes Treiben wahrnehmen konnten, so kann er als\nOrtskundiger nicht im Zweifel darüber gewesen sein, dass\nZür unbestimmt viele Personen die Möglichkeit bestand, ihn\nzu beobachten, Das gilt auch für den Fall, in dem er der\n»trasse den Rücken zukehrte, seinen aus der Turnhose heraushängenden, entblössten Geschlechtsteil den Blicken der\nVorübergehenden jedoch dadurch preisgab, dass er sich\nbückte,. Die erwähnte Feststellung der Strafkamner bezieh+\nsich ausdrücklich auch auf diesen Fall. Sie ist tatsächlicher\nri und deshalb für das Revisionsgericht bindend.\n\nSchliesslich bringt die Revision vor, die Verurteilung\nwegen “rregung öffentlichen Ärgernisses müsse aufgehoven\nwerden, \"weil ja das Gericht offenbar zu einem milderen\nUrteil gekommen wäre, wenn es nicht wegen des ersten Falles\nbereits eine Verurteilung wegen Unzucht mit kindern ausgesprochen hätte\". Diese Behauptung findet in den Strafzumessungsgründen keine Stütze. Im übrigen läge darin kein\nRechtsfehler, wenn die Strafkammer bei der Zumessung der\nStrafe für das Vergehen nach § 1§ 3 StGB strafschärfend\nberücksichtigt hätte, dass der Angeklagte zuvor schon\nein Verbrechen nach § 176 StGB begangen hat. Denn sie hätte\ndamit nur in zulässiger Weise die besonders starke Neigung\ndes Angeklagten, Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, als\nstraferschwerend gewertet.\n\nDie Sirafkamner hat auch mit Recht \"Fortsetzungszusammenhang angenommen (RGSt 75, 209). Das Vergehen nach\n§ 1§ 3 StGB ist deshalb erst nach dem 15. September 1949\nbegangen worden. Das Straffreiheitsgesetzs kann somit auf die\n\n4-8, .\n\n‚14\n\nvor diesem Zeitpunlkt liegenden Fälle keine Anwendung finden ‘Urt des BCII vom 20. lIovember 1951. - 2 StR 316/51 -).\n\nDie Xostenentscheidung beruht auf 8 473 Abs 1 S 3 StPO.\n\nVie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberoundes-\n\nanwaltss\n\nDr. lioericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr, Sauer Dr. Ludwig\n\nnr “\n\n, .. ..:\nELRTE.. Pun ni gn e e\n\nnr ng","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-386-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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