{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-14_2_StR_354_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"2 StR 354/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein \"zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel\" im Sinne des § 401 Abs 1\nRAbgO ist auch das Kraftfahrzeug, das zur\nSicherung des Schmuggeltransportes gegen\nGrenz- oder Zollkontrollen dem mit der\nSchmuggelware beladenen Kraftfahrzeug vor- I\n\nausfährt.\n- Aktenzeichen: 2 StR 354/52 ER:\nUrteil vom 14. Oktober 1952 - LG Bonn .\n\nEinem Teil der Urteilsabschriften ist ein fehlgedruckter\nLeitsatz vorgeheftet; an dessen Stelle tritt der vorstehende.\n\nvo\n\n2 StR_354/52 rJ\n\nN_ :\nIm Nanen des Volkes i\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner x EEE aus\n\nSCHERE. dort geboren am EEE 1929,\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der E)\nSitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: '\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt 4\n\nals Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter! in der Verhandlung, ,\nJustizangestellter| bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ENG\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n15. Juni 1951 wird verworfen.\n\n’\n\n*\n\nIE,\n\n“\n\nDer Angeklagte \"hat die Kosten der Revision.zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe: I\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmässiger Steuerhehlerei (Vergehen gegen §§ 403, 401 b\nRAbg0O) zu einen Jahr Gefängnis, 2000 DM Geldstrafe und\n30.000 DI Wertersatz verurteilt. Ausserdem hat es das bei\nihn beschlagnahmte NSU-Lotorrad (250 ccm) eingezogen. Die\nRevision des Angeklagten, die auf das Strafmass und die Zinziehung des liotorrads beschränkt ist, kann keinen zrfolg\n\nhaben.\n\n1.) Die cingehenden Erwägungen, aus denen das Landgericht\ngegen den - einschlägig gerichtlich vorbestraften - Angeklagten eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt hat, weisen\nkeinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiezu vorbri","text_plain":"“\n2)\n\n=\n\nSr ee irgn Ay\n\nar\n\nfür das Nachschlagewerk ! 231 i 089 wu\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n um\n\nud u [2 —_ m mr am\n\nGesetz: RAbgO § 401 Abs 1\n\nRechtssatz: Ein \"zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel\" im Sinne des § 401 Abs 1\nRAbgO ist auch das Kraftfahrzeug, das zur\nSicherung des Schmuggeltransportes gegen\nGrenz- oder Zollkontrollen dem mit der\nSchmuggelware beladenen Kraftfahrzeug vor- I\n\nausfährt.\n- Aktenzeichen: 2 StR 354/52 ER:\nUrteil vom 14. Oktober 1952 - LG Bonn .\n\nEinem Teil der Urteilsabschriften ist ein fehlgedruckter\nLeitsatz vorgeheftet; an dessen Stelle tritt der vorstehende.\n\nvo\n\n2 StR_354/52 rJ\n\nN_ :\nIm Nanen des Volkes i\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner x EEE aus\n\nSCHERE. dort geboren am EEE 1929,\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der E)\nSitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: '\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt 4\n\nals Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter! in der Verhandlung, ,\nJustizangestellter| bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ENG\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n15. Juni 1951 wird verworfen.\n\n’\n\n*\n\nIE,\n\n“\n\nDer Angeklagte \"hat die Kosten der Revision.zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe: I\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmässiger Steuerhehlerei (Vergehen gegen §§ 403, 401 b\nRAbg0O) zu einen Jahr Gefängnis, 2000 DM Geldstrafe und\n30.000 DI Wertersatz verurteilt. Ausserdem hat es das bei\nihn beschlagnahmte NSU-Lotorrad (250 ccm) eingezogen. Die\nRevision des Angeklagten, die auf das Strafmass und die Zinziehung des liotorrads beschränkt ist, kann keinen zrfolg\n\nhaben.\n\n1.) Die cingehenden Erwägungen, aus denen das Landgericht\ngegen den - einschlägig gerichtlich vorbestraften - Angeklagten eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt hat, weisen\nkeinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiezu vorbringt,\ngeht offensichtlich fehl. Nach den Feststellungen het der\nAngeklagte, der im Geschäftshaushalt seiner Eltern ein auskömmliches und gesichertes Unterkommen hatte, aus Scheu vor\nehrlicher Arbeit Schmuggelkaffee in grossem Umfange gehehlt;\nes kam ihm nur darauf an, auf mühelose Weise zu Geld zu\nkommen, um so ein angenehmes Leben führen .zu können,\n\n2.) Auch die Einziehung des Kraftrades wird durch die\nFeststellungen getragen. -\n\n- a) Der Umstand, dass nicht der Angeklagte, sondern sein\n\nVater, Wilhelm KM, der Eigentümer des Fahrzeugs ist,\nsteht der !inziehung gemäss den §§ 403 Abs 2 Satz 2, 401,414\nRAbg0‘ nicht entgegen. Nach den unangrei?baren (§ 337 StPO)\nFeststellungen des Landgerichts hat Wilhelm KO un die\nhäufigen Schmuggelfahrten seines Sohnes in der Zeit von\nSeptember 1949 bis April 1950 gewusst. Er hätte deher bei\nAnwendung der erforderlichen und von ihm auch billigerweise\nzu erwartenden Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass\n\nsein Sohn das Kraftrad zu den Schmuggelfahrten laufend benutzte. Die Einziehung seines Eigentums ist deshalb nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351)\ngerechtfertigt, wenn sein Sohn das \\otorrad als Beförderungsmittel zur Begehung der Tat (§ 401 Abs 1 Satz 1\nRAbg0) benutzt hat. Diese Voraussetzung ist, entgegen der\nMeinung der Revision, erfüllt.\n\nb) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine\nFeststellung dahin, dass der Angeklagte auch auf dem beschlagnahmten Kraftrad, also der 250 ccm ISU-Naschine,\nSchuuggelkaffee aus dem bifelkreis nach Siegburg geschafft\nhat. Vielmehr ist nur festgestellt, dass er, insbesondere\nbei den Fahrten in kärz/April 1950, dem PKW BR 602-307, in\ndem der Kaffee untergebracht war, mit dem Kreftrad \"als\nSicherung\" vorausgefahren ist, um die Insassen des PKW\nrechtzeitig vor Kontrollen zu warnen. Damit ist das Kraftrad aber ebenso wie der ?KW/ als Beförderungsmittel im Sinne !\ndes § 401 RAbgO zur Begehung der Steuerhehlerei benutzt wor-\n\nden.\n\nDie Vorschrift des § 401 Abs 1 RAbgO ist zwar bisher\nim Anschluss an R6St 69, 194 dahin verstanden worden, dass\nsie nur die Einzielung solcher Fahrzeuge vorschreibe, die\ndie steuernflichtigen Erzeugnisse oder zollpflichtigen\nWaren, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen wor-\n‘den ist, selbst befördert haben. Diese enge Auslegung ist\njedoch weder durch den GCesetzeswortlaut geboten noch wird\nsie den heutigen Erscheinungsformen des mittels Kraftfahrzeugen betriebenen Großschmuggels gerecht. Die Schmuggler\nsetzen heute vielfach zur Durchführung eines Schmuggeltransports gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge ein, von\n\n1\nA -\n\ndenen die einen mit dem Schmuggelgut beladen sind, während\ndie Führer der anderen Fahrzeuge euf der vorgesehenen\nStrecke vorauszufahren haben, um den Transport vor Grenzund Zollkontrollen zu sichern. Bei einer solchen Sachlage,\nbei der die mehreren Fahrzeuge nach einem vorgezeichneten Plan zur selben Zeit, auf derselben Strecke und mit\ndemselben Yehrtziel eingesetzt sind, fehlt es an einem\ninneren Grunde dafür, die Zinziehung nach § 401 R«bgO\n\nauf die mit der Schmuggelware beladenen Fahrzeuge zu beschränken. Vielnehr unterliegen ihr auch die \"Sicherungsfahrzeuge\". Denn sie dienen hier ebenso wie die mit der\nSchmuggelware beladenen Fahrzeuge unmittelbar der Ausführung der Tathandlung, der schnellen Fortbewegung der\nWare, und werden deshalb von den Tätern oder Teilnehmern\nin typisch gefährlicher Weise gebraucht. Entsprechendes\ngilt nach § 403 Abs 2 RAbgO für die Einziehung der Beförderungsmittel, die der Steuerhehler zur Begehung der\nTat (vgl RGSt 73, 104) benutzt.\n\nWenn und soweit in den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 69, 194; 68, 42 eine andere Auffassung zum\nAusdruck gelangt sein sollte, wird hieran nicht festgehalten. Ein Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist,\nhat dem Reichsgericht, soweit ersichtlich, nie zur Beurteilung vorgelegen, Das Urteil des 4. Strafsenats BGHSt 3;\n1 steht nicht entgegen; es nimmt zu der Frage, ob auch\n\"Sicherungsfahrzeuge\" nach den Umständen des Einzelfalles\nals Beförderungsmittel zur Begehung der Tat benutzt sein\n\nkönnen. nicht Stellung.\n\nu\n\nHienach war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr. foericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer - . Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-354-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-354-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.757070+00:00"}}