{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-14_2_StR_339_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"2 StR 339/52","doktyp":null,"leitsatz":"Verächtlichgemacht im Binne des § 96 Pe\nwird die Bundesrepublik, wenn der Täter sie\nals der Achtung der Staatsbürger unwert\nbegeichnet und als unsürdig hinstellt. Eine\nGefährdung der verfassüngsmlissigen Ordnung.\n18% nlobt erforderlich.","text_plain":"Für Gas Bachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung ı\n\nGesetz: - StGB # 96\n\nRechtssats: Verächtlichgemacht im Binne des § 96 Pe\nwird die Bundesrepublik, wenn der Täter sie\nals der Achtung der Staatsbürger unwert\nbegeichnet und als unsürdig hinstellt. Eine\nGefährdung der verfassüngsmlissigen Ordnung.\n18% nlobt erforderlich.\n\nAktenzeichen: 2 StR 339/52 Landgericht Hamburg\nUrteil des BGH vom 14. Oktober 1952 BEE\n\nFür das Nachschlagewerk !\n#ür üis Autliche Semalun\n\nGesets: StoR 8 96\n\nBechtesatgı Verächtlichkemäoht im Sinne don § 96 398\nwird die Bundesrepublik, wenn der Fäter\nsie als der Abbtung der Staatsbirger unwert bezeichnet und ale unwürdig hinstellt,\n: Bine’ Gefährdung dar verfassungsnässigen ‚Ord-\n\nmung ist nicht erforderlich.\n\nAkt engeichen: 2 002: 339/52 Ientgerioht Banburg\n\nUrteil des BGH von 14. Oktober 1952\n\n2 StR 339/52\n\nIn Samen dee Volkes\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Journalisten Hans-Henning E ie zus Eng,\ngeboren zrı MMEEEEEM ir CHE,\n\nwegen Verächtlichnächung der Bundesrepublik\n\nbat der 2. Strafsenat des Bunlesgerichtshofs in der\nSitzung vom li. Oktober 1952,an der teilgenommen haben:\n\n& .R a“\n\nSenatepräsident Dr. Soericke\nuls Vorsitzenier,\nBundesrichter Ür. Potterweich\nBundesrichter Verver\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Tr. Iudwig |\nels beisitzende Bichter,\nErster Staatsansalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizungentellter mp bei der Verhandlung,\n\nJustisangestallter wem bei der Verktindung\n\nals Urkundsbeamtey der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nMe Revision des Angeklagten ‘gegen dus Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 29. Februar 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte bat die Kosten des Rechtsmlttels zu\ntragen.\n\nVon Bachts wegen\n\n&ründe;\n\nIn Sunser 18 vom 14. Oktober 1952 des 1. Jahrgangs\nder Wochenzeitung “Deutsche Opposition® erschien ein von\nden Angeklagten verfasster Artikel mit der Überschrift:\n“Gralshüter der zesokratie” und dem Untertitel: \"Das Problem der Rechtsunsicherkeit, Korruption und Verrat in der\nBundesrepublik®, Bach Hinweis auf Korruptionsnffären\"\nhiess esı \"Diese geistige und sittliche Anarchie ist auf\nfolgende Kardinalfaktoren zurückguführens 1. .... Be occa.\n3. auf die ärkebung von Bidbruch und Verrat sur sittlichen\n. 2at im Bahnen der neudeutschen Staatsschöpfung”.\n\nDie BSunser 19 vom 21. Oktober 1951 enthielt einen weiteren Artikel, den der Angeklagte zwar nicht verfasst, den\ner aber redigiert hatte, mit der Überschrift; \"Um sin neues\nGeschichtshbilä\", In dieses hiess 83 u.a. \"Pie eine frisch\ngestrichene Ooca-Cola-Bude neben einem ausgebrannten, aber\n imzer noch riesigen, im &runde unverslistlichen Ban aus\n1200-jähriger deutscher Beiohsgeschichte - so ptaht in\ndeutschen Volkabewusstsein das Bönner 'Staategebilde neben\ndem von Übernacht zu Boden gedrlickten Reichen.\n\nı Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Terächtlichngchung der Bundesrepublik Deutschland in zwei #ällen verurteilt und die Auflagen der Hunner 38. und 19 der #eitung eingesogen.\n\nSeine Revision rügt als Verfahrensmangel Verletzung\nder Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung der sachilcken Eschta. Sie ist unbegründet.\n\nZutreffend geht die Strafkamner bei der Würdirung\n. der Veröffentlichungen davon zus, wie sie auf einen unbetangenen und unverbildeten Leser wirken und von ibm verstenden werden konuten (REST 65, 185, 189): Die Polgerung, ein\nsolcber Leser werde die angegebene Stelle in dem Artikel\nvom 14. Oktober 1951 nur dahin verstehen, dass die \"neudeutsche\nStaatsschöpfung®, also die Bundesrepublik, auf die Erhebung\nvon Eidbruch und Varrat zur sittlichen Fat begründet sei,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Keinen Kechtsirrtum\ngeigt auch die Annahme, dass durch diese Behauptung die\nBundesrepublik verächtlich senacht wird. Durch- die Ungeheuerlichkeit : äes Voraurfs wird sie als mit einen solchen\nMakel behaftet und auf unsittlichen Grundsätzen aufgebaut\nbingestellt, das» sie der Achtung der Staatsbürger unsert\nerscheinen muss. Dass Vorbringen der Kevision, diese Ausführungen bätten die Bundesrepublik nur vor der Gefahr schütsen sollen, tie darin liege, dasn Bidbruch und Verrat zur\nYAaO sittlichen ?at erhoben und mit der neüdeutschen. Staateschöpfung in Verbindung ‚gebracht würden, ist neu und ädaber\nunbeachtlich.\n\nDie Strafkammer hat nun zwar in das Urteil nicht den\nganzen Bortlaut dea in der. Hauptverhandlung verlesenen äArtikels aufgenommen. “le sich jedoch sus den Ausführungen ergibt, bet sie nicht nur die beanstandete Stelle allein gewürdigt, sondern zu ihrer Auslegung den ganzen Artikel herangesogsn. Im übrigen ist der Wortlaut der fraglichen Stelle\n\n-A-,\n\nso klar, dass er in einer Zweifel ausschliessenden Keine\nden verlestsenden und herabsetgenden Charakter erkennbar\n\n. Xeinen Rechtsfehler Seigen auch die Ausführungen, dasa\nAle angeführte Stelle des zweiten Artikels in Numser 19\neinen Vergleich der Bundesrepublik mit einer \"Prisch gestrichenen Ooca-Cole-Bude\" sufhalte und darin ein Verächtlich-Rachen liege; Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte\nhabe keine Gleichaetzung, sondern eine Verhil tnisgleiohung\nzum Ausdruck gebracht, int richtig. Das Urteil trägt dem\nsuch Kechnung. 8s sieht rechtlich einwandfrei den Kornpunkt\ndes Vergleichs in der den Wort \"Buden anhaftenden Mindervertigkeit und Unfertigkeit, nowie in dem Vorwurf der unsürdigen Abhängigkeit der Bundesrepublik von arerikanlachen Ka.\nPltslismus (siehe auch RG 61, 151). :\n\nBer Ansicht, ein Verächtlichnachen is Sinne des 5 46\n5:68 liege nur vor, weun das Angriffsobjekt als den Anforderungen der Bittlichkeit nicht entsprechend hingestellt »erde\n(18 Bremen Mor 51 3 757), kann nicht beigestimat werden,\nWährend in § 3 ı31, 186, 187 St9B, auf die nich diese Ansicht etütst, der Ausdruck \"Werächtlichnacken aur in Besiekung sum Bohaupten oder Verbreiten von Tatsachen gesetzt\nist, umfasst er in § 96 stop gleich. dem früheren 95 des\nGesetzes gum Schutze der Republik vom 25, Mirs 1930 Aus-\n, $erungen jeder Art, such solche von Verturteilen und formal\n kerabsetgenden Rundgebungen. Schon sprachlich bedeutet Yer-\n‚Schtlichmachen, etwas ala verachtungswert hinstellen, As\nwuss demnach genügen, dass die Bundesrepublik ala der Achtung der Staatsbürger unwert bezeichnet und ale unwirdig binge- _\n\nstellt wird, sei es, weil sie malt einem sittlichen Makel\nbehaftet sei oder üle Achtung aus: einem anderen Grunde\nnicht verdiene \"(Rost 65, 185, 190; #tenglein, Strafrechtliche Bebengenetse Bd II 8 3905 Cohn-Schäfer-Wichards, Bepublikschutzgesetz 1930 § 50 2).\n\nDie Meinung, nur eine ernatliche Gefährdung des\nStaates in seiner verfassungsnüssigen Ordnung könne\ndie Anwendung des 9 96 StGB rechtfertigen (HER 51 5 758),\nfindet im Gesetz keins Stiltge. Dass die Vorschrift im Aabschritt der Staatsgefährdung. eingefügt ist, besagt nicht,\nassa ale nur eins solche Beschimpfung oder Verkohtlichmeachung erfassen will, die den Bestand des Staates und selner Verfassung tatsächlich gefährdet. Dies ergibt sich\nauch aus den §§ 95 Abe 1, 36 Abe .2. StGB. Das Gesetz setzt\nvielmehr nur voraus, das» die Äusserung die Bundesrepublik\nin der bessichneten Art und Weise angreift und sicht bereits in der Erfüllung dieser 2atbestände eine Gefahr. Im |\nübrigen vermag der verfassungsmüssigen Gränung such gerade\ndie häufige. Wiederholung von herabsetsenden Angriffen dndurch gefährlich zu werden, Gans sis schliesrlich bei der\nBevölkerung \"allgemein gen Zindruck hervorruft, die Bundesrepublik sel. achtungsunwert.\n\nAuch der intere Zutbestand ist in beiden Füllen gsgeben. Pas Urteil atellt fest, duss der Angeklagte bei beiden Veröffentlichungen auf rund seiner langjährigen Eu-\n, tigkeit als Journalist sich voll bewusst war, die von ibn\n\ngewählten Worte würden auf einen unbefangenen Leser als\n\nein Verächtlichnachen der Bundesrepublik und verhetzend\nwirken. Es stellt welter fest, dass der Angeklagte aus\neiner feindseligen Zinstellung gegen die Bundesrepublik |\nbersus handelte, in der Absicht, gegen sie zu hetgen.\nDie Annahme, er habe böswillig gehandelt, »ogsgnot hiernach\nkeinen rechtlicten Bedenken (ASt 66, 139).\n\nDen zweiten Artikel bat der Angeklagte zwar nicht\nselbst verfasst, er bat ihn jedoch redigiert und damit\nals Bittäter gebandelt.\n\nDie Revision trägt noch vor, das Gericht habe das\nböawillige Handeln festgestellt unter Verletzung seiner nach 5 244 Abe 2 StPO gegebenen Aufklärungspflicht,\nda es nicht die weiteren zur Verfügung gestellten Iim-.\nzern der Seitung zum Gegenstand der Bewelsaufnahme gemacht habe. Da die Rüge jedoch nicht die Tatsachen angibt, über Als die Strafkamner noch Beweis hätte erhsben\n. sollen, ist sie unzulässig. Zuden war die Strafkammner\nschon zur Überzeugung gelangt, der ‚Angeklagte habe böswillig gehandelt. Es bestand daher kein Anlass für sie,\nvon Ante wegen weitere Baneise zu erheben.\n\n Bie Anordnung der Binsiehung zeigt keinen Rechts-\n\nfehler,\n\nDr. Mooriocke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Bmer Ir. Inähig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-339-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-339-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.739161+00:00"}}