{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-14_2_StR_306_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"2 StR 306/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.\n\n. die Tatsachen bezeichnet, die die Fehjerhaftig","text_plain":"en\n\na An 2 2,2 209 22\neg . ? 3% Pe; < . y% zu.\n\n: Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n2511 088\n\nGesetz: StPO §§ 244 Abs 6, 261, 344 Abs 2 Satz 2\nRechtssatz: 1.\n\n. die Tatsachen bezeichnet, die die Fehjerhaftig-\n\nAktenzeichen:\n\nUrteil vom 14. Oktober 1952 .\n\ngen, die zur Aufhebung des Urteile; ‚führt «,\n\nm\n\nDie Rüge, dass das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag-zu Unrecht\nabgelehnt habe, ist nur dann dem § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO entsprechend begründet, wenn der\nBeschwerdeführer den Inhalt seines Antrages,\n(Beweistatsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und -\n\nkeit dieses Beschlusses ergeben.\n\nDie Beweiswürdigung ist auch dann sachlich ..\nlerhäft, wenn’ sie unklar ist (RG JW-1931,.149#) Te\nFührt das Gericht mehrere Zeugenaussagen an;,- ‚üle\nsich Anscheinend widersprechen, und erkläft es’:\ndiese Aussagen als zwanglos miteinander vereinbar, ohne hierfür irgendeine Begründung zu Be-. ,\nben, so kann darin .eine solche Unklarheit lie=: '\n\n2 StR 306/52.\n\n3%\n\nor\n\n2\n“\nbr\n\n4 16 ;Frslikontnen ER:\n\n2 StR 306/52\n\nIm N amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Katharina _ F geb. VB\n‚ geboren am\n914 in ,\n2.) den chl ranz K OEEEB aus\ngeboren am\nin\n\nwegen Meineids\n\n1918\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\n\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter bei der Verhandlung,\n\nJustizangestellter ENEEB bei der Verkündung,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 19. Dezember\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.y\n*\n+\n\n2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Meineids\nverurteilt. Ihre Revisionen sind begründet,\n\nIo Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Angeklagte EB rüst, \"dass die Beweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Fri;\nDEREEED und NEBabgelehnt worden sind. Diese Ablehnung der\nBeweisamträge hätte nicht erfolgen dürfen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen hätten nämlich die Anschauung\nder Angeklagten FEED bestätigt, dass hier ausschliesslich KB der Mann war, der Geschäfte gemacht hat, der\nauch mit Bundschuh abgerechnet hat, von Bu gekauft\nhat und dergleichen, Ausserdem würden die unter Beweis gestellten Tatsachen auch dienlich sein, um hinsichtlich von\nEinzelheiten das Erinnerungsvermögen des BuEEB nachzuprüfen\", Diese Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs 2 Satz\n2 Stpo. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer,\nder eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen\n\nwill, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben\", Dies\n\nhat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Re-\n\nvisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen\n\nkann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupte-\n\nten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdefüh-\n\nrer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisamtrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsmässigen Begründung dieser Rüge, dass er den Inhalt seines Antrages (Beweistat-\n\nsache und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die\n\nFehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben. Diesen Erfor- .\n\ndernissen entspricht die Rechtfertigungsschrift nicht. Die\n\n- 3 —\n\nFR\nEr}\n\nWR\nu WG\nER\n\ny .\nen 20,\n\ner\n“ x\n\ney\nNEE\n\n3\n“ an\nEN\n\nSu OR\n\nBEER\nln a En a at,\n\nwe\n\n%\nvo,\n\nFEIERT.\n\nw\nBE\n\nu a rk\n\nEIR 9;\n\n'heben. Nun hat allerdings der Angeklagte Ki in der Haupt- . ;\n\nBeschwerdeführerin gibt, statt die Tatsachen anzuführen,\ndie sie unter Beweis gestellt hat, die Folgerungen an, die\nsie aus ihnen zieht. Die Begründung des Ablehnungsbeschlus- h\nses teilt sie ebenso wenig mit, Die Rüge ist also nicht 2\nordnungsmässig erhoben und deshalb unzulässig.\n\n2.) Der Angeklagte KB behauptet eine Verletzung der 5:\nAufklärungspflicht, weil die Strafkammer nicht den Metzger- ie:\nmeister FriilB darüber vernommen habe, dass er - KB - :\n\"der Kontrahent des Zeugen Bu bei den Viehgeschäften\" gewesen sei. Der Vorderrichter war jedoch schon zu der\nÜberzeugung gelangt, dass die Angeklagte Film die Rinder\nvon Bu gekauft habe. Deshalb bestand für ihn kein Anlass, zu dieser Frage von Amts wegen weitere Beweise zu er- ’\n\nf\n\nverhandlung ausdrücklich beantragt, Fra über die erwähnte Beweistatsache zu vernehmen. Die Strafkaumer hat die- %\nsen Antrag abgelehnt. Diesen Vorgerg beanstandet der Ange- Be:\nklagte jedoch nicht; denn er macht nicht geltend, dass ein 2\nin.der Hauptverhandlung gestellter (im übrigen in der Recht-, m\nfertigungsschrift auch nicht mitgeteilter) Beweisamtrag zu’\nUnrecht abgelehnt worden sei. Der Senat hat deshalb nur zu -\nprüfen, ob die Strafkemmer nach § 244 Abs 2 StPO verpflich- \"A\n\ntet war, noch den Metzgermeister Fri zu vernehmen. Dien S\n\nwar aus dem angegebenen. Grunde zu’ ‚verneihen, BR:\n\n28 AN\n‘ 3.) Mit Recht rügt- jedoch ‘die Ängeklagte TED die “\nVerletzung des § 60 Nr 3 'StPO. Die Strafkamner hat die zeu-' :\ngin WEM wegen Verdachts der Begünstigung nicht verei-.:\ndigt. Die Revision macht geltend, die Zeugin. hätte verei- .n ;\ndigt werden müssen, weil ein solcher Verdächt unbegründet“.\n\nsei. Das trifft im Ergebnis zu. Nach den Urteilsgründen hat b\n\n-4- ar\n\n„ “. Fr . K;\n\nKr\n9\nwa\n\nu\n\nPTR “\n\nIE\n»\n\nN\nA\n\nje}\nEN\nen\n\n7 Kr De\nx .\n\n2:3\n\nEEE RETTET REN,\n\ncr\nAN\n\n»» ee PRIITEATTEIHZEET\" S ELLE Kara:\nx .\n\ndie Strafkammer die Zeugin nur wegen ihrer den Angeklagten “\ngünstigen Aussage in der Hauptverhandlung der Begünstigung “ib\nfür verdächtig gehalten, Wegen eines solchen Verdachts . |:\ndarf die Vereidigung jedoch nicht unterbleiben, § 60 Nr 3 I i\nStPO setzt den Verdacht einer schon begangenen Begünstigungs- I 3\nhandlung voraus (BGHSt 1, 360). Auf diesem Verfahrensfehler R\nkann das Urteil beruhen, wie die Ausführungen unter II 1 er- ir ;\ngeben, Die Verurteilung der Angeklagten FB lässt sich . 5\n\ndeshalb schon aus diesem.Grunde nicht aufrecht erhalten,\n\n4.) Das weitere Vorbringen beider Revisionen zur Rüge\neiner Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO entspricht nicht\ndem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, sondern enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters,\n\nII. Hingegen haben die Sachbeschwerden Erfolg. Das Urteil\nstellt folgendes fest:\n\nDie Angeklagten bezogen vom Spätjahr 1948 ab von dem\nletzgermeister BEE Vien. KlWschlachtete es und setzce es ab. Der Erlös verblieb ihm ünd den Theleuten TAI .\nDiese Geschäfte hörten mit der Aufhebung der Bewirtschaf- _\ntung von Vieh und Fleisch im Juni 1949 auf. Im Dezember 1949\n\nsuchte BuMEMB die Arigeklagte TED auf, mit der er ein, ”\nLiebesverhältnis unterhielt, Sie bat ihn un die Lieferung BE\n\nvon zwei Rindern, weil ihre. früheren Mannheimer Abnehmer BRD:\nwieder kaufen würden. AM sagte schliesslich zu. Eini- a\nge Tage später fragte die Angeklagte > Worten 3 al\nob ihr Ehemann die Rinder schon besorgt habe. Am 7. Januar “\n1950 liess DEM der Angeklagten mitteilen, dass die Tiere an diesem Tage bei ihm einträfen. Daraufhin suchten beide\nBEN\nAngeklagten ihn auf. Ein Rind war erst engekommen. 2\n\n“\n\nCH\n>23 .\n\naeg\nVene ae\n.“« I,\n\n73\n\ntag}\n2\n\nRR\n?\n\nMAIER:\nUK,\nAre Un\n\nBy\n\n»\n\nEr3 »\nX,\n”.\n\nI .. ’\n\nnr\nya,\n\n458 gs ann»\nBG ur, . *\nKs Se NERLVGEE?;\n. 8\nar Mm arT, “\nDr\n\nb3\nD*\n\nZee\n% rt\n2,00 a\nBr x\n\nr\n\nu.\n\noe\n\nF\n\n‚spruchnahme seiner Ehefrau aus den Viehgeschäft. Sie ent-\n\n‚der gewesen sei, sondern dass die Angeklagte aim >:\n\nerklärte beiden, dass das zweite Rind von gleicher Güte\nsei, und verlangte einen Preis von 0,83 DM je Pfund Lebendgewicht. Auf die Vorstellungen der Angeklagten FED ®\nliess er sich bewegen, die Rinder für 0,80 DM abzugeben.\nBu ergriff die Hand der Angeklagten FEB zum\nZeichen.des Kaufabschlusses mit den Wortens \"Weil Ihr es\nseid, sollt Ihr sie für 0.50 DM haben!\" Einige Tage später liess Bu ED die Rinder vereinbarungsgemäss zu dem\nAnwesen ZB in Luäwigshafen-Oggersheim bringen. KG»\nschlachtete die Tiere dort, setzte das Fleisch ab und verbrauchte den Erlös für sich, Einige Tage später suchte\nBu die Angeklagte TEE auf, um den Kaufpreis\nin: Empfang zu nehmen, Sie erklärte ihm, dass sie von\nKB noch nichts erhalten habe. Daraufhin fuhr Bu\nu KB: Er behauptete, dass zwei Unbekannte ihn überfallen %\nund ihm die Brieftasche mit dem Erlös aus dem Verkauf des\nFleisches und der Häute geraubt hätten. Bub centfernte sich mit den iorten: \"dass er die Tiere ja nicht ihm, ”\nsondern der Frau rOIED verkauft habe\". Er begab sich wie- _\nder zu ihr. Der Ehenenn MW widersprach einer Inan- 2\n\nhielt sich einer eindeutigen Stellungnahme. Bu»\nreichte daraufhin’ gegen sie Klage auf Zahlung des Kaufpreises ein. In diesem Verfahren beschworen die Angeklagte ‚ T> als Partei und.der Angeklagte KB als Zeuge,\nddss nicht sie, sondern nur er - Kai - die Rinder gekauft habe. “\n\nAus diesem Sachverhalt folgert die Stratkamer, dans\nkeineswegs der Angeklagte Kwerlein der Käufer der Rin-,\n\n2\n\n%\n\ngekauft habe. Ob auch der Angeklagte KB aus dem Geschäft verpflichtet sei, lässt sie dahingestellt. Die\nUnrichtigkeit der Aussagen beider Angeklagten findet\n\nsie darin, dass nach ihnen nur der Angeklagte KB, nicht\naber auch die Angeklagte I 3 ) die Rinder gekauft habe,\nDiese Annahme ist nach den wiedergegebenen Feststellungen zwar nicht zu beanstanden. Zu durchgreifenden recht-\n\n- lichen Bedenken gibt jedoch die Beweiswürdigung Anlass,\nauf denen die Feststellungen beruhen.\n\n1.) Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass die\nAngeklagte FM die Rinder gekauft habe, auch auf die\nFeststellung, \"dass sie einige Tage zuvor nach dem beeidigten Zeugnis der Ehefrau Bu zeneinsam mit Paula\n\nVO in der Wohnung des Bub nachgefragt hatte,\nob die Rinder bereits angekommen seien\", Die Angeklagte\n\nFEED nat dies bestritten und erklärt, Bu habe\nihr eine Weintour mit seinem Ragen versprochen, sobald des-\n\nsen Reparatur beendet sei. Sie habe Frau Bu nur ge- j\n\nfragt, ob der Wagen wieder fahrbereit sei, Paula il)\n\nhat die Richtigkeit dieser Einlassung bestätigt. Die Straf\n\nkammer hält die Angeklagte FORD und die Zeugin vo\nfür unglaubrürdig. Ob das Gericht einem Zeugen Glauben j\nschenkt, ist allerdings Sache der freien Beweiswürdigung.\nEnthält diese Würdigung jedoch Unklarheiten, Widersprüche\noder Verstösse gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze, so liegt darin ein sachlicher Fehler (RG JW 1931,\n1494). An solchen Mängeln leidet das Urteil.\n\na) Zur Begründung ihrer Annahme, die Einlassung der\nAngeklagten FEED sei ‚unglaubwürdig, führt die Strafkammer aus, es erscheine \"nicht unberechtigt, bei ihr einen\nxangel an Zurückhaltung, vielleicht auch ein gewisses Mass\n\n-7T-\n\n”\n\nar\n%\nx\n\n2 x 2 73 G y\nYa Or %\n: = x “ x >\n” * > Lu}? 73 Fe Zu kr\n. “+ ”\n.\n\n-\n\nem\n\n.\n£L\n\n.Bei dieser Würdigung bleibt zunächst unklar, warum ‚ange-\n\nvon geschlechtlicher Schamlosigkeit zu unterstellen. Gleich-. k.\nwohl widerspräche es der Erfahrung und jeder psychologischen\n\nBetrachturg, sollte nicht Verstand und weiblicher Instinkt\nsie davon abgehalten haben, gegenüber der Frau Bub. u\nals einer scriösen und den Gepflogenheiten und Allüren der \\\n\nlig fernstehenden Frau, Dinge zur Sprache zu bringen, die\nden Schluss auf die ehewidrigen Beziehungen zwischen ihr\nund Bub ohne weiteres zuliessen, Wollte man aber\ngleichwohl eine in solchen Tun sich offenbarende Schamlo-.\nsigkeit bei der FÜ annehmen, dann müsste der besonders . 2\ngegen den Angeklagten Kip bestehende Verdaclıt, in der Absich gehandelt zu haben, den Bu wegen seiner ehelichen Verfehlungen zu schröpfen und sein Interesse an der _\nGeheimhaltung dieser Verfehlungen vor. seiner Ehefrau in betrügerischer oder erpresserischer. Teise auszunützen, auch\nin der Person der FE sich nahezu zur Gewissheit verdichten, Zu ihren Gunsten soll unterstellt werden, dass sie\nhier nur deshalb die Umwahrheit, sagt, um sich gegenüber ‘der\nbelastenden Aussage der Ehefrau Du zu verteidigen\".\n\nBe tele,\n\n2 Tr.\n\nsichts der langjährigen, geschäftlichen Beziehungen” zwischen\nder Angeklagten FB und DO 211ein die Frage, r nach\nder Fahrbereitschaft des Kraftwagens einen Schluss auf ehewiörige Beziehungen rahe legen soll. Jedenfalls könnte dies }\ndie Angeklagte TED nur dahri davon abgehalten haben,\nnach dem Kraftwagen zu fragen, wenn sie sich dessen bewusst\ngewesen wäre. Darüber enthält das Urteil nichts. Geht. man\naber davon aus, dass die Annahme der Strafkemmer zutrifft,\ndann ist die zweite Folgerung fehlerhaft. Die Strafkemmer\nmeint, wenn die Angeklagte schamlos genug gewesen sei, Frau\nBu gegenüber die Sprache auf Dinge zu bringen, die\nden Schluss auf die ehewidrigen Beziehungen zu ihrem. Ehe-\n\n-8-.\nPR RG\nKr,\n\nKar]\n> Br\nr\nz\n\nmann zuliessen, danı sei es nahezu gewiss. dass sie bsabsichtigt habe, Bu zu erpressen. Dieser Schluss ist\nin sich widerspruchsvoll. Die Anreklagte FW konnte\nDu nur so lange erpressen, als ihr ehebrecherisches\nVerhältnis Frau Bu unbekannt blieb. Sobald Frau\nPB von inm erfunr, entfiel für die Angeklagte\n\nTO die öglichkeit, BuiiB mit der Drohung zu\nschröpfen, ihre unerlaubten Beziehungen zu offenbaren.\n\nAuf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung beruht das\nUrteil; denn sie hat die Strafkammer veranlasst, eine Tatsache festzustellen, die neben anderen die Schuld der Angeklagten beweisen soll,\n\nb) Die Aussage der Zeugin WERE hält die Strafkan-\n, mer für unglaubwürdig:\n\n1.) \"aus den gleichen Zrwägungen\", d.h. aus den Erwägungen, die für die Angeklagte FEW angestellt sind,\n2,) weil ihre früher guten Beziehungen zu Bub \"of-\n\"enbar nicht frei von erotischem Tinschlag gewesen sind\"\nund \"in Hass gegen ihn ungeschlagen zu sein scheinen”,\n\n3.) weil ihre Aussage zu einem anderen Punkte in sich _\nwiderspruchsvoll sei. Die beiden ersten Erwägungen sind\naus den unter a) angegebensn Gründen fehlerhaft. Schon\ndiese ıfüngel machen die \\ürdigung der Aussage der Zeugin\nhinfällie.\n\n2.) Die Würdigung der Aussage des Zeugen Bub\nberuht ebenfalls auf Rechtsirrtum. Die Strafkamuner stützt\nihre Überzeugung, dass zuch die Anseklagte EEEED die beiden Rinder gekauft habe, zunächst auf die Vorgeschichte\n(£rühere Viehkäufe beider Angeklagten), auf die Anfrage,\nob die Rinder eingetroffen seien und schliesslich auf den u\n\n-9.\n\ns\nf\nf,\n\nv2»\n\n7 no.\nx . >, ” FERESET\n\ni2 ..\nTER a\n\n..\n\nv.\n.. 3\ns “\nFR :\n= 9 {\n> . [02 Co 2\n\nVerlauf der Besprechung am 7. Januar 1950. Dass die Angeklagte FEED bei den früheren Geschäften Käuferin des\nViehs gewesen sei, folgert die Strafkammer aus mehreren\nTatsachen, die sie auf Grund der Aussage des Zeugen Buiiiip\nEEE feststellt. Sie hält ihn für glaubwürdig. Hierzu\nführt sie aus,dass mehrere Zeugen seine Darstellung des\nKaufabschlusses bestätist hätten. Aus diesem Grunde bezeichnet sie diesen Teil der Aussage als richtig. \"ist\ndies aber der Fall\" so fährt.die Strafkammer fort, \"kann\nauch dem übrigen Inhalt seines Zeugnisses umso unbedenklicher gefolgt werden, als es in sich widerspruchslos, geschlossen und bestimmt erscheint\". Diese Würdigung als .\nsolche ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt jedoch an anderer Stelle des Urteils mehrere Tatsachen ‘an,\n“die gegen die Richtigkeit der Aussäge des Zeugen Bu\nGEB n2cn aer Erfahrung des Lebens. sprechen können, unter anderen, \"dass BB in der ‘/ohnung der F\n.in den erlebten Fällen stets nach j Sp fragte\" und \"dass\nFrau FÜR sagte, sie selbst habe kein Fleisch zu verkaufen, es gehöre nicht jhr\", Die Strafkamner ‚hält die, ‚Beche..\nZeugen, die unter anderem’ ‘diese Tatsachen bekundet ‚aben;.\n\nMESE, ET Be\n\nnicht etwa für unglaubwürdig,. ‚sondern sie erklärt, sie, ; P wa\nliessen sich \"zwanglos mit den festgestellten Sachverkalt .\nvereinberen\", Dies ist jedoch nicht‘ ohne weiteres der Fell, 4\nDenn wenn die Angeklagte FEED Besuchern, die Fleisch x\nkaufen wollten, eri ärte,. sie selbst habe kein Fleisch zu\nverkaufen, es gehöre nicht ihr, so kann dies ein Zeichen .\ndafür sein, dass nicht sie, sondern der Angeklagte Kallliwier\nKäufer gewesen ist. Es ist nun zwar ausschliesslich Sache\n\ndes Tatrichters, den Wert und die. Bedeutung einzelner Beweis- 1\n\nni\n\n-10-\n\n10 --\n\ntatsachen zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen., Erklärt er jedoch Ta atsachen, die sich anscheinend widersprechen, für zwangslos mit einander vereinbar, ohne\nhierfür irgend eine Begründung zu geben, so ist die Beweiswürdigung unklar. Das Revisionsgericht kann in einem\nsolchen Falle nicht nachprüfen, ob sie rechtlich einwandfrei ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstösst. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils.\n\nEs enthält zu den Aussagen der sechs Zeugen, die den\nAngaben des Zeugen BOB anscheinend widersprechen,\nnur noch folgenden Satz: \"Vor allem aber büssen solche .\nBekundungen ihre Bedeutung gegenüber den Aussagen der beim u\nKauf der Rinder zugegen gewesenen Zeugen restlos ein\",\nDiese Würdigung wäre dann unbedenklich, wenn die Strafkammer den Schuldspruch nur auf die Kaufverhandlungen\nund die Anfrage der Angeklagten FD, ob die Rinder\nschon geliefert seien, stützen würde. Sie gründet ihn jedoch wesentlich auf die Vorgeschichte. Die Beweiswürdigung leidet also an einem unlösbaren Widerspruch. Den Aussagen der sechs Zeugen zur Vorgeschichte spricht die Strafkammer im Hinblick auf die Kaufverhandlungen jede Bedeu-.\ntung ab und gibt damit zu erkennen, dass es nach ihrer\nKeinung auf die Vorgeschichte für die Frage, wer die Rinder am 7. Januar 1950 gekauft habe, überhaupt nicht ankomme. Zum anderen stützt sie aber ihre Annahme, die Angeklagte FORD Habe an diesen Tage die Rinder gekauft, gerade auf die allein auf der Aussage des zeugen en\n\nten die Käuferin gewesen. Auch wegen dieses Widerspruchs”\nist die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft,\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\n3.) Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine Fest- ”\nstellungen, Der Satz: \"Die Katharina TEE urd der Franz :\nKB haben vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen, weil .\nsie die objektiv falsche Tatsache, nur der Franz KBuna\nnicht die Katharina Tb sei Käufer der Rinder, gegen besseres Wissen mit ihrem Eid bekräftigten\", ist nur eine formel- hi;\nhafte Wendung, aber keine Feststellung im Sinne des § 267 Abs iu,\n1 Satz 1 StPO, Auch insoweit kann der Senat deshalb nicht nach- =\n\nprüfen, ob die Strafkammer das Recht richtig angewandt hat. Ge\"\n\nrade in dem vorliegenden Falle sind sorgfältige Erörterungen 2\nzur inneren Tatseite unerlässlich, da die Angeklagte und Bund- y\nschuh klare Abmachungen nicht getroffen haben, Kommt die stragkammer wieder zu dem Ergebnis, dass KfW allein jedenfalls k\nnicht Käufer gevresen ist, so muss sie prüfen, ob die Angeklagten sich dessen bewusst gewesen sind, ob sie also den Sachver- =\nhalt gencu so gewürdigt haben, wie die Strafkammer. Gerade #\nhierfür können auch die Tatsachen von Bedeutung sein, die die\nsechs Zeugen zur Vorgeschichte bekundet haben, und die die R\nStrafkammer bei der Prüfung der inneren Tatseite überhaupt Bi\nnicht beachtet hat. E:\n>, Gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 St?O hat der Senat die Sache =\nx an ein benachbartes Gericht zurückverwiesen. E13\nur. . u . . A\n“ Dr. Moericke -. Dr. Dotterweich Werner u.\nBi Dr. Smer .,.. Dr. WTianig ° o - 4\nGe + ,\nKi “ .\nBi ;\n\nee\n\nNR\n’n\n\n0%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-306-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-306-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.711650+00:00"}}