{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-07_2_StR_270_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-07","aktenzeichen":"2 StR 270/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 270/51 /\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Plankammerverwalter Gerhard Heinrich BERN»\naus BED sort geboren ar EEE 1851,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJ ustizangestellter I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nurieıT des Landgerichts in Bremen vom\n\n13.\" eril 1951 mit den Feststellungen auf\neiäpobäny \"oneit! ter! erurtetlt ists .\n\nKerne\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht in Bremen zurüickverwiesen.\n\nI\n\n$\n\n“Yon Rechts wegen\n\nu mn mn rn m mn a mn mn m a m\n\nP2\nr\n\nDer Angeklagte ıst unter Freisprechung im übrigen\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern gemäss § 175 a\nZıff 3 StGB verurteilt. Zum Sachverhalt ıst festge-\n\nstellt:\n\nDer.zur Zeıt der Tat 59 Jahre alte Angeklagte sass\nmıt dem 16 1/2-jährigen Zeugen SED 1esena in seinem\nWohnzimmer.‘ Hıebei kam ihm plötzlich der-'Gedanke, sich\nmıt SED gleichgeschlechtlich abzugeben. Er erhob sich,\nküsste SEE auf den Mund und forderte ihn auf, sich\nzu entkleiden. Als Scholz dieser Aufforderung nachkam,\nzog auch der Angeklagte sich aus. Er betastete Scholz\nam ganzen Körper und forderte ihn auf, sein Glied in\nseinen After eınzuführen. SililBhatte sıch noch nie\nderart mit einem Manne eingelassen. Er kam jedoch widerspruchslos und ohne zu zögern der Aufforderung des Angeklagten nach, da er es mit ihm nicht verderben wollte,\nDie Einführung des Gliedes gab er auf, als er Schmerzen\nverspürte. Anschliessend versuchte der Angeklagte seinersets Afterverkehr vorzunehmen. Als dıes mısslang, führte\ner den Verkehr zwischen. den Schenkein des saniED bis zum\n\n% . es -\n\n\"Samenerguss dureh; .\n\n. > 4\n3 “\n\nIn rechtlicher Hinsicht aimmt die Strafkammer an,\nder Angeklagte habe als Mann über 21 Jahren eine männliche Person unter 21 Jahren \"kraft der Autorität seines\nhöheren Lebensalters\" dazu verführt, mit ıhm Unzucht zu\ntreiben. ür sei sich des Alters des SED und des Unzüchtigen seines Handelns bewusst gewesen und habe die\nTat gewollt, also vorsätzlich gehandelt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n\ndes sachlichen Rechts.\n„§ 2\n\nSchwere Unzucht im Sinne des 8 175 a\n\nziff 3 StGB sei zu Unrecht bejaht, insbesondere der Begriff der Verführung im Sinne dıeser Bestimmung verkannt.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nT\n\nDer Begriff der Verführung zur Unzucht im Sinne des\n§ 175 a Ziff 3 StGB erfordert, dass der volljährige Täter ırgenäwie auf den Wıllen des Minderjährigen einwirkt,\num ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu\nmachen und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder\ndie geringe Widerstandskraft des Minderjährigen ausnützt.\nVerführung liegt also nicht vor, wenn der Minderjährige\nohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur\nUnzucht bereit ıst (vgl RGSt Band 70, 199, Band 71, 111\nund ınsbesondere das Urteil des Senats vom 7. Dezember\n1951 - 2 StR 517/51).\n\nl. Zum äusseren Tatbestand des Verführens:\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den\nSCHE \"kraft der Autorität seines höheren Lebensalters\"\nverführt, ist rechtlich bedenklich, und wird durch die\nFeststellungen nicht. getragen. Nach. dem Sachverhalt hat\nsich SG widersprüchslos und ohne Zögern auf das unzüchtige Treiben eingelassen. Nicht ist festgestellt, dass\nScholz von sich aus „nieht. ‚zur Unzucht bereit gewesen war\nund er erst durch irgendwelche Einwirkungen des Angeklagten beeinflusst, d.h. zur Unzucht geneigt gemacht worden\nist. Die Tatsache, dass der Angeklagte den SB als\nwesentlich ältere Person gegenübertrat, kann nicht für\nsich alleın als Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen beurteilt werden; sie vermag allerdings im\nRahmen anderer verführender Mittel der Willensbeeinflussung mitwırksam zu werden. Das ergibt Sich ohne weiteres aus dem Gesetz; denn neben dem Altersübergevicht.\n\n§ 1\n\n- 4 -\ndas § 175 a 21ff 3 StGB ohnehin voraussetzt, wird als\n\nweiteres Tatbestandsmerknal die Verführung des Minderjährıgen verlangt.\n\nDagegen könnte eine Verführung unter anderen Gesichtspunkten in Betracht kommen. Aus den Feststellungen\nergibt sich, dass MB sich noch nie derart mıt einem\n\n. Manne' eingelassen hatte, ferner dass der ’Angeklagte zu-\n\nnächst ihn auf den Mund küsste, ihn aufforderte, sich zu\nentkleiden, sich selbst entkleıdete, den Sp \"an ganzen Körper\" abtastete und ihn dann zum Afterverkehr auf-\n\nforderte. ‚Zweifellos war der Angeklagte also bei dem un-\n\"Züchtigen Treıben der führende Teilnehmer. Aber auch wenn\n\nder Erwachsene bei dem unzüchtigen Treiben der führende\nTeıl ist, so ist damit nicht ohne weiteres eine Verführung\nım Sınrie des § 175 a StGB gegeben. Es bedarf zur Bejahung\nder Verführung im Sınne des § 175 a Ziff 3 StGB der Einzelfeststellung, dass der Minderjährige von sıch aus nicht\nzur Unzucht geneigt war und dass und mit welchen Mitteln\nder Täter bewusst auf den Willen des Minderjährigen ein-\n\n\"gewirkt hat, um ihn zur Mitwirkung oder Duldung beı dem\n\nunzüchtigen Treiben zu bestimmen. Als solche Mittel der\nWillensbeeinflussung können auch wörtliche oder schlüssige\nAufforderungen in Betracht kommen oder auch sonstige Handlungen, dıe zur Erweckung der Sinnlichkeit des Ninderjährigen dienen, wie z.B. Küsse, Nacktausziehen, Betasten des Körpers und dergleichen.\n\n2. Zur inneren Tatseite des \"Verführens\".\n\nDie Feststellungen des Urteils enthalten nichts dar-\n\nüber, ob der Angeklagte bei der Tat sich bewusst war, dass\n\nSCEEED von sich aus nicht zur Unzucht bereit war, und\nweiterhin sich bewusst war, dass und mit welchen Mitteln\n\ndr\n\nan\n\n:\n\nx Ro\n\nE2\n\nPa Eu Pe\n\na ;\n\n”\n\n-5-\n\ner auf den Willen des S@lWeinwirke, um ıhn für das unzuchtıge Treıben zu gewinnen. Bei § 175 a Ziff 3 StGB muss\nsich der Vorsatz nicht nur auf das Alter und das Unzuchltreiben, sondern auch auf die Tatsachen beziehen, in\nwelchen das äussere Tatbestandsmerkmal des \"Verführens\"\n\nim Sinne des § 175 a Ziff 3 StGB zu finden ist. Da nach\nden bısherigen Feststellungen SEE viderspruchslos und\nohne Zögern der Aufforderung des Angeklagten nachgab, weil\ner es nıcht mit ihm verderben wollte, bedarf diese Frage\nsorgfältiger tatrichterlicher Prüfung.\n\nDr. Dotterweich Werner ” ‘Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\n” UN\n\n-\n-\n\n> N s","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/2-str-270-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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