{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-30_2_StR_675_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-30","aktenzeichen":"2 StR 675/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Grundlage der Strafzumessung bilden für den\nRichter die Bedeutung der Tat für die durch sie\nverletzte Rechtsordnung und der Grad der persön- Y\nlichen Schuld des Täters (RESt 58, 106, 109). Erörtert das Urteil ausschliesslich solche Umstände, ,\ndie auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeu- ä\nten, so spricht dies dafür, dass der Richter die nn\nFrage, wie schwer die Tat wiege, nicht beachtet hat.\nDerin liegt ein Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO\nund zugleich ein sachlicher liangel.\n\niktenzeichen: 2 StR 675/51- .\nUrteil vom 30. September 1952 LG Osrabrück\n\n2 StR 675/51 39\n\non\n\n-\n\ninkamen des Veikes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumeister Hermann K EEEEEED zus EEE\nKreis VE, geboren am EEE 1894\n\nin TOD Schlesien,\n\nwegen' beineids und falscher Anschuldigung\n\nhat\nvom\n\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n30. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nSundesrichter Dr. Indwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Tandgerichts in Osnabrück vom 17. August\n\n1951 wird aufgehoben: .\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit das\nVerfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straf-\n£reiheitsgesetzes von 51. Dezember 1949 eingestellt\nworden ist, und zwar mit den Strafzumessungsgründen;\n\ndb) auf die Revision des Angeklagten, soweit ihm die\nKosten des Verfahrens auferlegt worden sind,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER EN\n2; a\nx\n\nTe res\n\nweten en,\n\nN\nN\n\n6\nTat:\nBe.\n\n60\n\n-2-\n\nründes\n\n62\n\nDie Straikammer hat das Verfahren wegen Meineiäs\ngegen den Angeklagten eingestellt, weil sie die kKindest-\n“ strafe von sechs lionaten Gefängnis für angemessen häl","text_plain":"2311 087 SD\n\nFür das Tachschlagewerk zu I 2!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: tPO § 267 Abs 3\n\nRechtssatz: Die Grundlage der Strafzumessung bilden für den\nRichter die Bedeutung der Tat für die durch sie\nverletzte Rechtsordnung und der Grad der persön- Y\nlichen Schuld des Täters (RESt 58, 106, 109). Erörtert das Urteil ausschliesslich solche Umstände, ,\ndie auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeu- ä\nten, so spricht dies dafür, dass der Richter die nn\nFrage, wie schwer die Tat wiege, nicht beachtet hat.\nDerin liegt ein Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO\nund zugleich ein sachlicher liangel.\n\niktenzeichen: 2 StR 675/51- .\nUrteil vom 30. September 1952 LG Osrabrück\n\n2 StR 675/51 39\n\non\n\n-\n\ninkamen des Veikes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumeister Hermann K EEEEEED zus EEE\nKreis VE, geboren am EEE 1894\n\nin TOD Schlesien,\n\nwegen' beineids und falscher Anschuldigung\n\nhat\nvom\n\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n30. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nSundesrichter Dr. Indwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Tandgerichts in Osnabrück vom 17. August\n\n1951 wird aufgehoben: .\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit das\nVerfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straf-\n£reiheitsgesetzes von 51. Dezember 1949 eingestellt\nworden ist, und zwar mit den Strafzumessungsgründen;\n\ndb) auf die Revision des Angeklagten, soweit ihm die\nKosten des Verfahrens auferlegt worden sind,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER EN\n2; a\nx\n\nTe res\n\nweten en,\n\nN\nN\n\n6\nTat:\nBe.\n\n60\n\n-2-\n\nründes\n\n62\n\nDie Straikammer hat das Verfahren wegen Meineiäs\ngegen den Angeklagten eingestellt, weil sie die kKindest-\n“ strafe von sechs lionaten Gefängnis für angemessen hält,\nund ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die auf\nGiese Kostenentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten und. die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich.\ngegen die Einsteilung wendet, sind begründet. '\n\nI. Revision der Staatsanwaıtschaft\n\nle Sie beanstande; zunächst. dass die Strafkammer den\nlieineid des Angeklagten nicht als Verbrechen gegen die\nlienschlichkeit beurteilt habe, Insoweit ist die Revision\ngegenstandslos, weil die deutschen Gerichte nicht mehr\nermächtigt sind. ‘das KRG 10 anzuwenden.\n\n2. Die Strafzumessungsgründe leiden an folgendem Mangel: I\nDie Grundlage der Strafzumessung bilden für den Richter die\nBedeutung der Tat für die durch sie:verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (RGSt\n58. 106, 109). Beide Gesichtspunkte muss der Richter berücksichtigen und gegen einander abwägen, wenn er die\nStrafe bemisst. Gegen diesen rechtlichen Grundsatz kann\n\ndie Strafkammer verstossen haben; denn sie führt in den\nStrafzumessungsgründen nur zwei Umstände an, die sie beide\ndem Angeklagten als schuldmindernd anrechnet. Allerdings\nmuss nach § 267 Abs 3 StPO das Urteil nur die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind.\nZine erschönfende Darstellung ist weder vorgeschrieben\nnoch möglich. Zrörtert das Urteil jedoch ausschliesslich\nsolche’ Umstände, die auf.eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten oder jedenfalls wegen seiner Persönlj.chkeit\n\n- 3.\n\neine geringe Strafe fordern, so spricht dies dafür, dass\nGer hichter die Frage, wie schwer die Tat wiege, nicht\ngeprüft und deshalb die Unrechtstat selbst mit ihren\nFolgen nicht berücksichtigt hat. Darin liegt ein Verstoss\ngegen § 267 bs 3°StTO und zugleich ein sachlicher kan- |\ngel. Auf ihm kann im vorliegenden Falle die Zinstellung\nGes Verfahrens beruhen, Der Heineid des Angeklagten hat\ndazu geführt, dass zwei unschuldige lienschen im ersten\nRechtszuge wegen Verleumdung und übler Nachrede ‚verurseilt wurden und vor der Berufungsverhandiung suf Verlangen des Angeklagten an den SA-Sturm je 50,- D% zahlen\nsowie die Kosten des Strafverfahrens übernehmen mussten,\nbevor das Landgericht das Verfahren einstellte. Es kann\ndeshalb sein, dass die. Strafkammer -bei Berücksichtigung\nGer Tat nech ihrer Schwere und Bedeutung eine höhere\nStrafe für angenessen gehalten hätte, Aus diesem Grunde\nzuss die Revision Erfolg haben,\n\nP% ‚\nan\n\n3. 315 einen der beiden strafmildernden Umstände führt\n\n\"die Strafkammer an, dass der:ängeklagte mit dem Maineiä\n\"seine würde als kreisleiter ‘der NSDAP verteidigt hat.\"\nDiese Bemerkung 'erweckt Bedenken. äs steht geschichtlich\n\nze\n\nge we\n2 \\\n\n2\nEN\n\nEL fest, ‘dass die'nationalsozialistische Regierung eine Ge-\n\nbe walt- und Willkürherrschaft über das deutsche Volk ausge-\n\nin übt und es in namenloses Unglück gestürzt hat. Line\n\n27 Hauptrolle hierbei haben äie nolitischen Leiter der NSDAP\n\nK. : gespielt. Das \"Amt\" des Kreisleiters der NSDAP: ist also\n\nie -ein durchaus unheilvolles Tätigkeitsfeld gewesen. Wenn sich\n\nR- jemand in dieser Stellung @urch einen keineid halten wollte,\n\n# so dar? ihm äies’nicht-strafmildemnd:angerechnet werden. sofern -er die wirkliche Bedeutung seines Aufgabenkreises erkannt 'hatte. ‚Der Senat hält es jedoch ‚Zür- ausgeschlossen,\n\neg:\nnn 4 ..\n\ndass die Straikämmer dies verkannt haben könne. Er ist\n\nKap 205\nBr\n\n-&-\n\nvielmehr der Ansicht, sie habe sagen wolien, es sei dem\nAngeklagten mildernd anzurechnen, dass er geglaubt habe,\nein damals für würdig gehaltenes Amt verteidigen zu sollen, Immerhin ist eine klarere Ausdrucksweise anzuraten.\n\n“nn m sommmnnneninemenen >\n\n4. in der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, den Ausführungen der Revision zu § 157 StGB und\nzur Berücksichtigung der äurch das Spruchgericht gegen\nden Angeklagten verhängten Strafe Rechnung zu tragen.\n\n. <\nu > ment nennen en\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Strafkarmer hat ihm die Kosten des Verfahrens u\nauferlegt. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn er nach ;\neinem !inweis aus § 6.StrfrG die Durchführung des Verfah- n\nrens beantragt hätte. Das ist nicht der Fall. Die Revision\ndes Angeklagten ist deshalb ebenfalls begründet. ut\n\nun\nii a nn an ne na\n\nill. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\nRx “ v ra\nSue EIER\nA, ße + NA 18% EEE RS SER IF j r\nRE TEN I SS AGaie SE ZE er. -M gr x\nel\n\nBee Ze 32 nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/2-str-675-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/2-str-675-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.773668+00:00"}}