{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-30_2_StR_63_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-30","aktenzeichen":"2 StR 63/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2511 003\n\nIm Namen des Toi:ike\n\n[0]\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Kaufmann For CO, zeuoren\n,\n\nm EB 911 in\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen\nhayen:\n\nSenatspräsiden: Dr. Moericke\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ann\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter i\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom 10.\nMai 1951, soweit es den- Angeklagten W@hetrifft,\nim Falle WWBnit den Feststellungen aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen, und zwar\nan das Landgericht Kaiserslautern.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwalischaft\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwm\n\n;\n’ KA\n\ner\n\n-2 - 5}\n\n-\n\nGründe\n\nDem Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschiuß\nsur Last, in der Zeit von Juli bis November 1938 als Gechäfisführer der Dienststelle des Gauwirtschaftsberasers in Neustadt a.d.Weinstraße, wo er die sog. \"Arisierung\" zu kearbeiten hatte, gemeinschaftlich mit ande-\n\n{9}\n\nix\n\nrer\n1.) den jüdischen Kaufmann Alfred ipzur Übertragung\n. des gesamten Besitzes der jüdischen Firma Geor.\n\nMED Orc ir Lu = Gen Trü-\n\nheren Mitangekiagten KEEB zu. deu weit untersetzien\nPreis von 800.000 RM durch die Drohung genörigt zu\nhaben, .er werde ihn sonst durch die Gestapo verhaften und in das Konzentrationslager Dachau verbringen Lassenz .\n\n2.) am 14. November 938 in Saarbrücken den dort im\nGefängnis festgesetzen Juden beglautigte Volimachten abgenötigt zu haben, in denen sie den\nKrei swirtschaftsberater von Saarbrücken ermächtigten, ihren gesamten, Grundbesitz auf die Auffang-Gesellschaft für jüdische Vermögen SE\n\nGERD Vernögensverweriunge-Cutn in \"HEHE\n\nW B; zu_ü xt zen:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Falle 2\nmangeis Beweises freigesprochen und im Falle i das Verfahren wegen Eintritts der!Verjährung eingestellt. Die\n-uneingeschränkt eingelegte- ‚Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nim Faiie i (MW Erfolg. '\n\n.) Der Freispruch im Faile der Saarbrücker Juden\niäßt keinen Rechtsirrt um erkennen. Das Landgericht hat\n\nmen.\n\na RER a RER. er 2.\n\nie\n\nx\n\na\n\n7% ERIREE AdER\n\nPeer\n\nu\n\nmi\nPr\n\nnn\n\nN rapr zinange vun\n\nen\n\nnicht feststellen können, daß der Angeklagte bei äen Vorfäilen im Ge fängnris Lerchesflur zugegen gewesen ist oder\nsich sonst an dem Vorgehen gegen die Juden beteiligt hat.\nDaß es hiehei die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt, also den § 251 StPO\nverletzt hat, ist nicht ersichtlich. Die Revision bringt\nhiezu auch nichts vor.\n\n2.} Dagegen kann das Urteil im Falie Mpnicht bestehen nleihen.\n\nDas Landgericht, das in dem Verhalten des Angeklagten\nlediglich ein Vergehen der Nötigung im Sinne ges § 240\nStGB a.P. erhlickt, meint, die Strafverfolgung sei rotz\ndes § 6 des Landesgesetzes zur Beseitigung nationalsoziaiistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März\n\"948 (GVBl Teil I S 244) aus dem Grunde verjährt, weil\nsich nicht feststellen lasse, daß die Strafverfolgung des\nAngeklagten wegen Nötigung deshalb unterbliel, weil er\nunter dem Schutz der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen\noder angeschlossenen Verbände stand. Der Angeklagte sei\nnämlich im Jahre 1940 auf Betreiben des Gauleiters BI,\nder über ilm den Gawi rtschaft sberater Bö@EEM habe zur\nStrecke oringen wollen, wegen. Annahme einer \"Vermittlungsprovision\" in der Arisierungssache K-KEP von den früheren Mitangeklagten. Hei und 11 aus der\nPartei ausgeschlossen und in Sehutzbaft, sowie später in\ngerichtliche Untersuchungshaft genommen worden. Er habe\ndaher vom Frühjahr 1940. ab den Schutz der Partei möglicherweise auch gegenüber einer Strafverfolgung wegen Nötigung\ndes Juden 7 Jehi cht mehr genossen.\n\nDiese Auffassung ist schon deshalo unhaltbar, weil\nnach $ ö des genannten Landesgesetzes eine inzwischen eingerretene Verjährung auch dann unbeachtlich ist, wem\n\na 5\n\n\"die Strafrerfolgung infolge der in § 5 bezeichneten\nMaßnahmen unterklieten ist\". Nach § 5 wird jedoch die\nVerfolgung nicht dadurch gehindert, daß.die Tat durch\nein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Maßnahme\n\nder nationalsozialistischen Regierung für straffrei ®\n\noder für rechtens erklärt worden ist, oder daß aus 2:\npolitischen Gründen die Einleitung eines Strafverfah- Eee\nrens un+erblieben oder ein eingeleitetes Verfahren a\n\nniedergeschlagen worden ist. § 6 findet daher unabhängig davon, ob der Täter etwa als Parteimitglied unter\näam besonderen Schutz der Partei stand, auch dann Anwendung, wenn seine Tat aus allgemeinen politischen\nGründen nicht verfolgt worden ist,\n\niese Voraussetzung lag hier vwori:tDer.Ange- +.\nkiagse ist in der Arisierung als Geschäftsführer des\nSauwirtschaftsberaters bei der Gauleitung mit dem Range\neinss Gauhauptstellenleiters tätig gewesen und hat in\ndieser Eigenschaft, also als \"Amtsträger\" der Partei,\ndem Alfred Mit Verhaftung durch die Gestapo und\nVerbringung in das Konzentrationslager Dachau gedroht.\nHienach ist $hhRach aller ‚geschichtlichen Erfahrung\nausgeschlossen, daß die verfolgung seines Vorgehens\ngegen den Juden Ngp aus anderen als aus politischen\nGründen unterblieben ist. ‚Dem steht nicht entgegen\n-wie das Landgericht meint-, daß der Angeklagte am\n5. Dezember i940 vom Amtsgericht Neustadt a. G.Weinstraße wegen schwerer Bestechlichkeit, begangen durch\n\"die Annahme der 5.000 RM Vermittlungsprovision, zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden ist. Denn diese Tav\nwurde verfolgt und, wie die Gründe des amtsgerichtlichen\nUrtsils ausdrücklich hervorheben, hart bestraft, weil\näie Partei von derartigen Machenschaften inrer \"Amts-.\nträger\" eine Schädigung ihres Ansehens im Volk befürchtete. Das Eigentum und die Handlungsfreiheit der Juden\ngegenücer der von oben befohlenen Überführung ihres Besiizes in arische Hände galt dagegen der nationalsozia-\n\nTEE\n\ner\nN\n\nI iuten\n\nlistischen Staatsführung, vollends nach%dem iO. November 938, nicht als schutzwürdig. Deshalb, also aus\neinem politischen Grunde, sind Vorfälle, wie sie dem\nAngeklagten zur Last liegen, damals in Deutschland\nnicht zur Anllage gebracht worden.\n\nDas Landgericht durfte daher, da die Verfolgung\nnach 945 rechtzeitig aufgenommen worden ist, das Verfahren nicht wegen Verjährung einstellen.\n\nb) Daß die St :rafklage auch nicht verbraucht ist,\ntedarf keiner näheren Ausführung. Das jetzt allein anzuwendende deutsche Strafrecht kennt den Begriff des\n\"Massenverkrechens\", wie er dem KRG 10 zu Grunde liegt,\nals einer rechtlichen Handlungseinheit nicht (BEHSt 1,\n21°, 221), Die jetzt abzuurteilende Tat und der vom\nLandgericht Landau bereits rechtskräftig angeurteilte\nTatbeitrag des Angeklagten in der Arisierungssache des\njüdischen Weinhändlers MeDin Leim stellen daher.\nmehrere reöhtlich selkständige Handlungen im Sinne des\n§ 74 StGB und auch mehrere \"Taten\" im-Sinne des § 264\nStPO dar. Denn sie bilden. keinen einheitlichen, nach\nder natüriichen Auffassung zusammengehörigen geschicht-'\niichen Vorgang. ' ;\n\nc) Das angefochtene Urteil war daher im Falle MB\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur\n.nenen Verhandlund und Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen. Dabei hielt es der Senat für angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\nGebrauch zu machen.\n\n3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht äie Tat zunächst wiederum unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt der räuberischen Erpressung (§§ 255, 253\na.F.). zu prüfen haben. Die Berechnung, die das angefochsene Urteil über den Wert des von MP apgegenenen Be-\n\nsitzes anstellt, ist schon deshalb nicht stichhaltig,\n\nweil hietei die möglicherweise sehr wertvollen Bodenschätze (das Klesvorkommen) und der Geschäftswert aus-\n\nser Ansatz geblieben sind. Ferner erhielt nach den Feststellungen der Erwerber KB von der Dienststelle des -\nAngeklagten die Auflage, als \"Ausgleich zwischen festgesetzten Preis (800.000 RM) und wirklichen Wert\"\n1C0.000 Ri an die SC ernögensverwertungs-GmtH und 50.000 RM an die; Gauleitung NEED END\nGEB zu zahlen. Auch kann der Angeklagte, selbst wenn\n\ner sich tei seinem rechtswidrigen Vorgehen von dem Bestreben leiten ließ, die Arisierung in der Pfalz entsprechend dem Befehl des Gauleiters schnellstens zu -\nünde zu bringen, zugleich in der Absicht gehandelt haten, sich oder einem Dritten, dem Erwerter MiillBoder\ninsbesondere den Empfängern der \"Ausgleichsabgabe\",\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil auf Kosten der\nFirma Gebr. MB zu verschaffen; die Bereicherungsvorstellung braucht nicht der alleinige fdder ausschließliche Beweggrund des Erpressers zu sein’ (vgl RGSt 27,\n217, 220; 44, 87, 91).\n\nDie Aufhebung des Urteils entepricht dem Antrag\ndes Oberbundesamwalts. !\nDr. Moericke _Wemer “ Dr. Sauer\n\nDr. mMinig ‚Deu Ortlieb\n\nY\n\nae. RN Kap Er Ren\n\n“x.\n..\n»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/2-str-63-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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