{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-30_2_StR_47_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-30","aktenzeichen":"2 StR 47/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"; Gegen den einer Steuerhinterziehung\nSchuldigen muß auch dann auf eine\n'Wertersatzstrafe erkannt werden, wenn\ndie steuerpflichtigen Erzeugnisse und\nzollpflichtigen- Waren, hinsichtlich\nderen die Hinterziehung begangen worden ist, gestolilen waren und deshalb,\nnicht eingezogen werden dürfen,\n\nAktengeichen: 2 StR 41/51:\nUrt vom 30. September 1952 I@ Bremen\n\nim is m2ena des volka\n\n19]\n\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nrd\n£)\nut\n\nN\n\nwegen Bandenschmuggels u.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1952, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Moericke\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nBundesrichter Dr, Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. erepr\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nnom ment wen\n\nX:\n2\n.\n\nYyı\n\nE77\n\nven\nvn ui\n\nx\n\nTE EEE Fran\n\nyore.’\nw .\n\n‘\n\nu\n\nRT\n\nARII? x E\n\n2\n\nSEEREE\n\n>\nFaRe\nmir,\n\nnn\n\nri\n»\n\nea\nPs\n\n#\n\nFR\n\n”\nu.\n\nSR\n\nrt\nnd\n\nte\n\n£\n\n9%\nDa ar\n\n“nm\n\nELCH IE\n\n2)\nae\n\nzum\n12%\n\nu.\n\nfür Recht erkannt;\n\nua, v\n\nAuf die Revision des Hauptzollamts wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Oktober 1950 im Strafausspruch aufgehoben\n\n1. insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe gegen die Angeklagten in den Fällen B, C des Urteils, und\n\n2, insoweit, als gegen die Angeklagten\nHE un: SED im Falle A des Urteils\nfür den Fall der Uneinbringlichkeit der\ngegen sie ergangenen Wertersatzstrafen von\nje 17,64 DM nicht auf eine Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden iste.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten .\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\n- 3 _-\n\nGründe;\n\nle a) Die Strefkammer hat von einer Wertersatzsirafe\ngegen die an den beiden Schmuggelunternehmungen (Fälle B\nund C des Urteils) beteiligten Angeklagten deshalb abgesehen, weil das nicht mehr vorhandene Schmuggelgut (Zigaretten, Zigarren und Tee) aus","text_plain":"2311086 %\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: \" RabgO § 401 Abs 2\n\nRechtssatz:; Gegen den einer Steuerhinterziehung\nSchuldigen muß auch dann auf eine\n'Wertersatzstrafe erkannt werden, wenn\ndie steuerpflichtigen Erzeugnisse und\nzollpflichtigen- Waren, hinsichtlich\nderen die Hinterziehung begangen worden ist, gestolilen waren und deshalb,\nnicht eingezogen werden dürfen,\n\nAktengeichen: 2 StR 41/51:\nUrt vom 30. September 1952 I@ Bremen\n\nim is m2ena des volka\n\n19]\n\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nrd\n£)\nut\n\nN\n\nwegen Bandenschmuggels u.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1952, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Moericke\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nBundesrichter Dr, Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. erepr\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nnom ment wen\n\nX:\n2\n.\n\nYyı\n\nE77\n\nven\nvn ui\n\nx\n\nTE EEE Fran\n\nyore.’\nw .\n\n‘\n\nu\n\nRT\n\nARII? x E\n\n2\n\nSEEREE\n\n>\nFaRe\nmir,\n\nnn\n\nri\n»\n\nea\nPs\n\n#\n\nFR\n\n”\nu.\n\nSR\n\nrt\nnd\n\nte\n\n£\n\n9%\nDa ar\n\n“nm\n\nELCH IE\n\n2)\nae\n\nzum\n12%\n\nu.\n\nfür Recht erkannt;\n\nua, v\n\nAuf die Revision des Hauptzollamts wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Oktober 1950 im Strafausspruch aufgehoben\n\n1. insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe gegen die Angeklagten in den Fällen B, C des Urteils, und\n\n2, insoweit, als gegen die Angeklagten\nHE un: SED im Falle A des Urteils\nfür den Fall der Uneinbringlichkeit der\ngegen sie ergangenen Wertersatzstrafen von\nje 17,64 DM nicht auf eine Ersatzfreiheitsstrafe erkannt worden iste.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten .\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\n- 3 _-\n\nGründe;\n\nle a) Die Strefkammer hat von einer Wertersatzsirafe\ngegen die an den beiden Schmuggelunternehmungen (Fälle B\nund C des Urteils) beteiligten Angeklagten deshalb abgesehen, weil das nicht mehr vorhandene Schmuggelgut (Zigaretten, Zigarren und Tee) aus Diebstählen stamnte, die\neinige der \"Angeklagten ausgeführt hatten.\n\nNur dies beanstandet die Revision des Hauptzollants\nam Strafausspruch. Diese Beschränkung des Rechtsmittels\nist zulässig, da sie sich auf einen vom übrigen Inhalt\ndes Strafausspruchs trennbaren Teil bezieht. Das Rechtsmittel ist auch begründet.\n\nNach § 401 Abs 2 RAbgO ist bei Verurteilung wegen\nZollhinterziehung dann, wenn die nach Abs 1 an sich vorgeschriebene Einziehung der zollpflichtigen Waren nicht\nvollzogen werden kann, auf Erlegung ihres Wertes zu erkennen. Das Landgericht meint im Anschluss an eine vom\nOLG Bremen (Urteil vom 4.August 1950 - DRZ 1950, 454)\n‚vertretene Auffassung, der Wertersatz dürfe, weil er\nan die Stelle der nicht. mehr vorhandenen Waren trete,\nnur dann vom Zollhinterzieher verlangt werden, wenn diese Waren selbst, wären sie noch vorhanden, eingezogen,\nwerden dürften; das sei aber bei gestohlenen zollpflichtigen Waren nicht zulässig. Dieser. letzterwähnte rechtliche Gesichtspunkt trifft allerdings zu, wie nech den\nAusführungen in BGHSt 1, 351 nicht näher begründet zu\nwerden braucht. Dennoch geht der daraus gezogene Schluss\nauf die Unzulässigkeit einer Wertersatzstrafe fehl. Er\n\n_ verkennt, wie schon das DOG für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in seinem Urteil vom 25.0ktober 1950 (Bd 1, 154,158\n\nff) überzeugend dargelegt hat, das Wesen der den Zolloder Steuerhinterzieher treffenden Verpflichtung: zum.\n\n’ ne FORTE N s .\nRE BE CIEU Be\ngern - -\n\n7 PB\n\nren\n\n. E .\n\nER\nRn PN Bar\net r2 RN X\nen EZ TT 3\n\nWertersatz. Sie ist eine zusätzliche Strafe für ihn. Wür-\n\nde sie nur dann, wenn er die Ware rechtmässig erworben,\n\n” nicht aber dann, wenn er sie rechtswidrig z.B. durch Dieb-\n\n. “ stahl erlangt hat, gegen ihn verhängt werden dürfen, so wür-\n\n: de er in diesem strafrechtlich schwerer zu wertenden Fall\n\n> einen unverdienten Vorteil erfahren. Die Ausnahme,. welche\ndie Rechtsprechung vom grundsätzlichen Gebot der Einzie-\n\n2. hung der Gegenstände, hinsichtlich deren Hinterziehung be-\n\ngangen worden ist (§ 4i4 RAbg0O), zugunsten des an der Steu-\n\n'erstraftat schuldlosen Zigentümers dieser Gegenstände ge-\n\nmacht hat, soll nur diesem, nicht aber - mittelbar - auch .\n\ndem an der Steuerstraftat beteiligten Täter zugute kommen.\n\nb) Das Landgericht wird zu beachten haben, daß es gegen die Angeklagten, hinsichtlich deren es das Verfahren\naufgrund des Rremischen Gesetzes über die Gewährung von\nStraffreiheit vom 6. Dezember 1948 eingestellt hat (Mo\nGEB, 1; Tr una SCHE) , auf Wertersatz\nim jetzigen, insoweit gegen sie infolge der Revision des\nHauptzollamts noch anhängigen Verfahren durch Beschluß erkennen kann (§ 5 ibs 3 des erwähnten Gesetzes).\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten N und- u R\nim Fall A des Urteils zum Wertersatz von je 17,64 Du \"als Ge- \\\nsamtschuldner beanstandet das Hauptzollamt deshalb, weil die .\nStrafkammer nicht für. den Fall der Uneinbringlichkeit dieser\nSfrafen gegen die Angeklagten eine Ersatzfreiheitsstraße \\\nausgesprochen hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf N\ndie Rüge dieser Unterlassung ist wirksam. Da somit die ‚=\n- übrigens von der Revision selbst nicht beanstandete - Höhe\nder Wertersatzstrafe rechtskräftig feststeht, braucht nicht,\nwas die Revision anregt, zu der Frage Stellung genommen. zu\n\nwerden, ob dann, wenn der Tatrichter nochmals in der Sache\n\nPBaN zu e25\n\nm\n-n\n\nj\n3\n&\n\n&\nLEN\n&\n\nSe.\n& ’\n\nD\n\nzu entscheiden hat, es für die Berechnung des Wertes der\nnicht mehr einziehbaren Waren auf den Zeitpunkt des ersten\noder zweiten tetrichterlichen Urteils enkommt. Dagegen hätte, wie die Revision mit Recht ausführt, die Strafkammer\neine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 StGB für den Fall der\nUneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe gegen jeden dieser\nbeiden Angeklagten verhängen müssen. Dies ist anerkannten\nRechts (RGSt 65, 815 68, 181):\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auf\neine verständliche und in sich ohne Bezugnahme auf ein\nfrüheres Urteil vollständige Urteilsformel Bedacht zu nehmen haben. Sie muß die strafrechtliche Bezeichnung der\nTaten eines jeden Angeklagten und den ganzen Strafausspruch gegen ihn enthalten.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\n23","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/2-str-47-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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