{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-30_2_StR_384_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-30","aktenzeichen":"2 StR 384/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_384/52 2311.07 }\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Meisterpolizisten Georg Johannes VW aus\n\nHEEEEED. geboren am EEE 1901 in mE Holstein.\nwegen Aussageerpressung u.4:\n\n%\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1952. an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr‘. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nais beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WW dei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Bevision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n\n14. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nune dm u ne mu\n\ntn\n“raum mund .\n\nDem Angeklagten, einem Polizeibeamten, war zur Last\ngelegt, sich in den Jahren 1943 und 1944 in zwei rechtlich\nselbständigen Handlungen (SED una rw der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt im\nSinne der §§ 343, 340, 359, 73, 74 StGB schuldig gemacht\nzu haben. Im Falle 7) ist er freigesprochen; im Falle\nSED ist eine Schuldfesistellung i.S. des § 345 StGB\nmangeis Beweises nicht getroffen und das Verfahren wegen\nVerjährung des Vergehens der einfachen Körperverletzung im\n\nAmt eingestellt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf\nden Fall SEE; sie rügt, dass der Angeklagte in diesem\nFaile freigesprochen sei, ‚wendet sich also eigentlich gegen\ndie in Wirklichkeit im Urteilssatz erfolgte Einstellung des\nVerfahrens. Sie macht geltend, wegen des tateinkeitlich mit\nder Körperverletzung im Amt angeklagten Verbrechensder Aussageerpressung sei zu Unrecht eine Schuldfeststellung und\nVerurteilung unterblieben. Die Revision meint, das Urteil\nlasse nicht erkennen, ob es alle Tatsachen gewürdigt habe,\ndie der Zeuge SCEEEEEED bekundet habe. Es sei nicht berücksichtigt, dass der Zeuge SCHEEEBEED nicht nur geohrfeigt, sondern auch noch 10 Minuten in Hockstellung vernommen worden\nsei. Die Gleichzeitigkeit der ‚hierin liegenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbe?indens des Zeugen und seiner\nVernehmung zwinge zu der Annahme einer kausalen - richtiger:\nfinalen - Beziehung der Misshandlung zur Aussage des Zeugen.\nHiezu komme die Äusserung des Angeklagten im Anschluss an\ndie erste Vernehmung, die Gestapo werde den Zeugen schon\nnoch weich bekommen. Die Beweiswürdigung verstosse also ge-\n\n.\nvo.\n\nvn...\nRTL\n\n+\nmen.\n\n® DER « 5\nu\nNaape BR:\n\nN ne, EEE an\n\nNY gumm.\n\nrn, er\nie\n\nNZ\n\nne re ö\n\nrun\"\n\nnn nn\n\n-3-\n\n»\n\ngen allgemeine Erfahrungssätze und sei iückenhaft\nDie Revision hatte Erfolg.\n\nDie Strafkammer hält \"auf Grund der glaubwürdäigen Bekundung des Zeugen SEE und des eigenen Geständnisses des\nAngeklagten\" für erwiesen, dass dieser den Zeugen bei einer\nVernehmung, der zweiten, durch Schläge ins Gesicht und \"den\nBefehl_zur Kniebeuge\" misshandelt habe. Mehr ist dem feststellenden Teil des Urteils zur äusseren Tatseite nicht zu\nentnehmen. Dabei bleibt unklar, ob unter der Bezeichnung\n\"gen Befehl zur Kniebeuge\" dasselbe verstanden werden soll.\nworum es im ganzen Verfahren ging, nämlich, dass der Angeklagte den Zeugen, nachdem er ihn bei der Vernehmung geohrfeigt hatte, auch noch in die Hockstellung verwiesen und_ca.\n10 kKinuten lang in dieser Stellung vernommen hat (Tatbild i),\noder ob damit nur eine weniger weitreichende Feststellung getroffen werden sollte etwa in dem Sinne, dass der Zeuge von\nAngeklagten nach den Schlägen ins Gesicht in Focksteliung\nverwiesen wurde, ohne dass die Vernehmung währenddem fortgegesetzt wurde (Tatbild 2). Für die erstere Annahme könnte\nsprechen, dass die Bekundung des Zeugen Se im Urteil\nSeite 7 als glaubwürdig bezeichnet wird und dass nach den\nAusführungen Seite 4 des Urteils der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe Hockstellung einnehmen müssen\nund sei so ca. 10 Hinuten,lang vernommen worden. Andererseits bleibt nach der Urteilsfassung auch durchaus offen,\ndass die Strafkammer den Bekundungen des Zeugen nicht in\nvollem Umfange, sondern nur etwa soweit, wie das Teilgeständnis des Angeklagten reichte, folgen wollte und gefolgt ist.\nWelche der beiden Möglichkeiten gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils\nnicht eindeutig entnommen werden.\n\n1\n\nDi\n\nAufgabe der tatrichterlichen Feststellung ist es.\nein klares und eindeutiges Bjld des Geschehensablaufs zu\ngeben. soweit dies zur rechtlichen Beurteilung des Sach-\n.verhalts erforderlich ist (vgl RGSt 71, S 26). Im vorliegenden Falle kann schon für die Beurteilung des äusseren\nTatbestands des § 343 StGB wesentlich sein, ob der Angeklagte den Zeugen noch 10 Minuten lang in Hockstellung\nvernommen hat oder nicht. Bei der Art des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten und der Beweislage kann aber\ngerade dieser Umstand Bedeutung auch für die innere Tatseite des § 343 StGB erlangen. Die Frage war für den Richter dahin gestellt, ob die Misshandlungen als Zwangsmittei\nzur Erreichung von Aussagen vom Angeklagten angewandi wurden oder nur als Zurechtweisung wegen des unangemessenen\nVerhaltens des Zeugen bei der Vernehmung. Hiefür aber war\nnach Sachlage von besonderer Bedeutung, ob das Tatbild \\\noder das Tatbild 2 für erwiesen erachtet wurde.\n\nDie Strafkammer hat es offenbar - das Urteil erörtert\ndiesen Punkt nicht - abgelehnt, allein auf Grund der an\nanderer Stelle des Urteils doch öhne Einschränkung als\nglaubwürdig bezeichneten.Aussage des: Zeugen SG, er\nhabe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ihn deshalb\nmisshandelt habe, weil er nicht das ausgesagt habe, was er\nvon ihm hören wollte, eine Feststellung dahin zu treffen,\ndass der Angeklagte die kisshandlungen als Zwangsmittel\nangewandt habe, um ein Geständnis oder Aussagen zu erpressen.\nDies liegt - für sich allein betrachtet - durchaus im\nRahmen der freien Bevweiswürdigung des Tatrichters. Die\nStrafkammer stand aber dann vor der Frage, ob der Angeklagte auf Grund sonstiger Feststellungen zum äusseren Hergang\n\n4\n\n. “\n.\nDIEBE . DOREEE VOR ZUR . N\nu ea DERTE EYE EEE\n\nDr “\nrn, Men. n\n\nLTM\n\nB\n\nun‘?\n\nzu in\n\nder Tat im Sinne des § 343 StGB überführt werden konnte.\nWäre das Tatbilä 2 als festgestellt zu erachten, so könnten die Erörterungen der Strafkammer zur inneren Tatseite\nin der vorliegenden Gestalt das Urteil tragen. Wäre jedoch\nTatbiid 1 festgestellt, so bedurfte es zu einer lückenlo-\n“sen und schlüssigen Beweisführung (RGSt 77. 161) weiterer\nErörterungen, warum der nhch der Erfahrung des Lebens naheliegende Schluss, dass der Angeklagte die kisshandlungen\nals Zwangsmittel zur Aussageerpressung angewandt habe, nicht\ndie Jberzeugung des Gerichts hievon zu begründen vermochte;\nhiebei hätten die gesamten belastenden Umstände gegenüber\nden entlastenden Tatsachen und den dem Angeklagten günstigen Möglichkeiten abgewogen werden müssen; dabei hätte die\nStrafkammer, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch\nnicht daran vorbeigehen dürfen, ob die Bekundung des Zeugen\nSCHE , der Angeklagte habe schon am Ende der ersten Vernehmung geäussert, die Gestapo werde ihn schon noch weich\nbekommen, glaubwürdig ist. und welche Schlüsse hieraus gezogen werden können oder müssen. Bei der Gesamtwürdigung\nkommt es darauf an, ob mit dem anschauungsmässig vorzusteilenden Tatverlauf sich die eine oder andere innere Einstellung des Täters zur Tat vereinbaren lässt oder nicht.\n\nSchon die unklare, nicht eindeutige Feststellung zum\näusseren Tathergang stellt einen sachlichen Mangel des Urteils dar, auf welchem das Urteil beruhen kann. Im Falie\nSCHE, 2150 soweit Einstellung des Verfahrens erfolgt\nist, war daher das angefochtene Urteil mit den reststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung\nund Entscheidung insoweit an die Vorinstanz zurückzuver-\n\nweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\n\"Dr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nPf\n4\n.\n!\n+;\n4\ni","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/2-str-384-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/2-str-384-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.708682+00:00"}}