{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-23_2_StR_67_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"2 StR 67/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wird die Anzeige eines Richters von einen\nVerhältnis, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, für begründet erklärt, ‘so\n\nist er \"von deyg Ausübung des Richteramtes\", :&:\n\nd.h. von jeder Art richterlicher Tätigkeit\nausgeschlossen. Hierunter fällt nicht die\n\nAuslosung der Schöffen, weil sie eine reine %\n\nMassnahme der Justizverwaltung ist.","text_plain":"u\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung ! .\nar Me Amkliehe ne ! 2306 007\nGesetz: StPo §§ 22, 27, 305 GVG 45, 48, 77\n\nRechtssatz: wird die Anzeige eines Richters von einen\nVerhältnis, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, für begründet erklärt, ‘so\n\nist er \"von deyg Ausübung des Richteramtes\", :&:\n\nd.h. von jeder Art richterlicher Tätigkeit\nausgeschlossen. Hierunter fällt nicht die\n\nAuslosung der Schöffen, weil sie eine reine %\n\nMassnahme der Justizverwaltung ist.\n\nAktenzeichen; 2 StR 67/52\nUrteil vom 23. September 1952 LG Kaiserslautern\n\n2 StR 67/52\n\nea ng 2 re\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n.) chtsanwalt Dr. een Rn\n, geboren am 1898 in Pfalz,\n2.) den Spediteur a\nEB zeboren an 1902 in N\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr, Ludwig\nals beısitzende Rıchter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt WW dei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nu\n\nJustızangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 28. Juni 1951 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nhat die Staatskasse zu tragen. Der Nebenkläger hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nur\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat freigesprochens den Angeklagten Dr. HE von der Anklage eines Verbrechens gegen\ndıe Menschlichkeit und eines Vergehens der Unterschlagung, den Angeklagten SEE von der Anklage eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einem Vergehen der Freiheitsberaubung, Ausserdem hat es\ndas Verfahren gegen den Angeklagten Hp wegen eines\nVergehens der versuchten Nötigung nach § 3 Abs i des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.\nDie Revisıonen der Staatsanwaltschaft und de?! Nebenklägers\nerheben die Sachbeschwerde, der Nebenkläger rügt auch die\nVerletzung des Verfahrensrechts. Beide Revisionen sind\nunbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen des Nebenklägers\n\n1. Zunächst behauptet die Revision, dass die Auslosung\nder Schöffen nicht den §§ 45, 77 Abs 3 GVG entsprochen habe und das Gericht deshalb nicht ordnungsmässig besetzt ge-.\nwesen sei, § 338 Nr 1 StPO. Das ist unzutreffend. Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor TO:\nhat die Schöffen ausgelost. Er ist hierfür nach § 77 Abs 3\nletzter Halbsatz in Verbindung mit.§ 48 GVG’ zuständig gewesen. Dass den Vorsitz in der Sitzung dann Lanägerıchtsdirektor Dr. EB geführt hat, ändert hieran entgegen\nder Annahme der Revision nichts. § 77 Abs 3 letzter Halbsatz GVG meint den ordentlichen Vorsitzenden. Andernfalls\nmüßte bei seiner Verhinderung stets der stellvertretende\nVorsıtzende die Schöffen nochmals auslosen.\n\nNun hat allerdings das Oberlandesgericht die Anzeige\ndes Landgerichtsdirektors a ,) von einem Verhältnis\n\n“ 4\n“er w\n\n. [2\nBERG\nERLERELNSBEREIET,\n\nET\n\nP\nEHRE\n\nBat\nee 5 17\nea\n\nA\n6 4\nPe\n\n[ $\nEEK\n\nren 2\n\nen me\n\nEr re We\n\nBE,\nee Per\n\nBer\n\n27\ners un\n\nng te a a\nel.\ner\n\nI\n\nEe\n\nEEE\n\nr Pa 47 FIR\nAh Dhpecin! Meer ME\n\n2x\n£\n\n7 „\nRL?\n\nRD\n\nn\n\nR\n\n‚dem vorliegenden Falle auch seinem Simn und Zweck nach\nnicht zu. . N\n° \\ Fa “ wo SS\n\n“ un yn ar 33\n\n2. Die Revision meint weiter, die Strafkammer ger\" RS\n\nzu dem Angeklagten und dem Nebenkläger, das seine Ablehnung rechtfertigen könne, schon vor der Auslosung\ngemaß §§ 30, 27 Abs 3 StPO für gerechtfertigt erklärt,\nDas macht jedoch dıe Auslosung nicht unwirksam. Ein\nRichter, dessen Selbstanzeige nach § 30 StPO für begründet erklärt worden ist, steht zwar ebenso wie ein\nmit Erfolg abgelehnter einem kraft Gesetzes ausgeschlossenen gleıch. Daraus folgt aber nur, wie der klare Wortlaut des § 22 StPO ergibt, dass er von der Ausübung des\nRıchteramtes, d.h. von jeder Art richterlicher Tätigkeit\nausgeschlossen ist. Hierunter fällt nicht die Auslosung\nder Schöffen. Das ıst eine reine Maßnahme der Justizverwaltung. Das geht schon daraus hervor, dass nach § 77\nAbs 2 die Landesjustizverwaltung die Zahl der erforderlıchen Hauntschöffen auf dıe zum Bezirk des Landgerichts\ngehörenden Amtsgerichtsbezirke verteilt und grundsätzlich der landgerichtspräsident die Schöffen auslost und\nauch streicht, § 77 Abs 3 StPO. ’\n\nIm übrigen wıll § 22 StPO verhindern, dass persöht\nliche Empfindungen des Richters die Entscheidung der\nSchuldfrage beeinflussen (vgl hierzu RGSt 30, 70)» Hiervon kann keine Rede sein, wenn der ausgeschlossene Rich-\n\nter eine Verwaltungshandlung vornimmt, ’deren Ergebhis‘ ;\nnoch dazu vom Zufall akhängt.: $. 22 StPO. tri2ft also: in’ .\n\nHAIE?\nFa zu\nFA’\n\nauch deshalb nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil\nLandgerichtsdirektor Dr. EM, der den Vorsitz führte,\nsich für befangen erklärt habe. Auch dieser Angriff geht\n\nDOES:\nAH BE 7,\nCA\nu\n\nHo\n\ner er\nI\nES\nI\n\nfehl.Das Oberlandesgericht hat die Selbstanzeige des\nLandgerichtsdirektors Dr. EM für unvegründet erklärt,\nDiese Entscheidung ist eine innere Angelegenheit des Gerichts. Im Revisionsverfahren ist sie deshalb nicht nachprüfbar,\n\n3. Die Revision rügt ferner die Verletzung des\n\n§ 338 Nr 7 StPO. Sie behauptet hierzu, das Urteil sei\nin zwei Punkten unverständlich und widerspreche elemen-\n\n) taren Denkgesetzen. Träfe dies zu, so läge ein sachlichvechtlicher Fehler vor, nicht aber ein Verstoß gegen § 338\nNr 7 StPO. Ferner führt die Revision zur Begründung der\nRüge an, in einem Punkte liege \"ein unfassbarer, verhängnisvoller Irrtum\" vor, Auch damit gibt die Revision keinen Mangel im Sinne des § 338 Nr 7 StPO an, sondern wendet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters,\n\n4. Sodann rügt die Revision, dass die Strafkammer zu\nUnrecht einen Beweisamtrag abgelehnt habe. Sie führt je-\n\nen re\n\nnn\n\nDie Begründung der Rüge entspricht deshalb nicht dem § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.\n\nTERTE N NT RRRSERNT mi\nIz\n&\nm\n[e)\neg\n&\n=}\noJ\n&D\nun\n[e)\nfe\nm\n=\n>>)\n[77\nP\n©\n[e?)\nc+\n4\n©\nI)\nFo\n1\n=)\n®\n4%\n>\nPr\n5\ng\na)\n<\n5\nE\nof\n®\ner\ne2\n%)\nct\n\n*\n\na En 7\nx ESS\nB\n\n5. Weiter rügt die Revision die Verletzung des § 244\nAbs 2 StPOs u\n3 a) Sie beanstandet, dass die Strafkammer der Anregung des\n\nNebenklägers, den Turnlehrer K@ zu hören, nicht nach-\n\ngekommen sei,\nb) Sie meint \"aus dem Entwurf des von dem Nebenkläger eingereichten Schriftsatzes hätte das Gericht ohne weiteres\nHandhaben gehabt zur Wahrheitsermittlung\",\n\n“\n\nc) Sie behauptet, die \"Gegenüberstellung Halb mit\ndem Zeugen CB und mit dem Angeklagten, dem Nebenzläger und dessen Ehefrau war zur Wahrheitserforschung\nunbedingt erforderlich\", .\n\nd) Schiiesslich macht die Revision geltend, die Strafkanmer hatte über das Vorgehen des Angeklagten bei der Entziehung der Rechtsanwaltschaft die damaligen Mitglieder\nder Anwaltskammer hören müssen.\n\nEN »\n\nDieses Vorbringen genügt nicht dem § 344 bs 2 Satz\n2 StPO. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist\ndanach ordnungsmässig nur erhoben, wenn.sie sowohl die Tatsache angibt, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers\nnicht genügend erforscht ist, als auch das Beweismittel bezeichnet, das der Tatrichter zur weiteren Erforschung der\nWahrheit noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Revision gibt zu keinem der vier Punkte die Tatsache an, die\nihrer Neinung nach noch aufklärungsbedürftig war.‘ Zu b)\nfehlt es auch an der Angabe des Beweismittels. Die Rüge\nist deshalb unzulässig,. -\n\n>\n\n6. Die Revision bemängelt, dass der zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeuge Ho nicht vernommen worden sei, obwohl kein Prozeßbeteiligter auf ihn...\nverzichtet habe, Darin liegt jedoch kein Verfahrensilangel;\ndenn nach § 245 StPO ist gie Beweisaufnahme nur auf die vorweit die Revision auch darin, .dass Horn nicht vernommen\nworden ist, eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht,\nfehlt es an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Begründung.\n\nx\nx Re.\n\nS:\n\n”\nSS\nRN\nSs\n\nN\nvd\nNE ”\nx\nAS\n\nN\nRo\n\n#.\n\nez\n<£\n\nu\n„Ir ”/\n\nDRG\n%;\nah\n\n0\n\nCAT\nA E\n\n>,\n\nET\n\nYo\n\n7. Schliesslich behauptet die Revision, die Urteilsgründe seien nicht gemäß § 268 Abs 2 StPO vor der Verkündung des Urteils schriftlich festgestellt worden. Das\nschreibt aber diese Bestimmung nicht zwingend vor. Nach\nihr sind die Urteilsgründe nur \"tunlichst\", d.h, soweit\nmöglich, vor der Verkündung abzusetzen. § 268 Abs 2 StPO\nstellt dies also in das Ermesgen des Tatrichters. Dafür,\ndass die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht haben könnte, trägt die Revision nichts vor,\n\nII. Die Sachbeschwerden\n\nu mr ern ern ae re ua er Garen user une arten rer mr mer mr m\n\n1, SA-Leute haben als Hilfspolizisten am 17. März 1933\nden Nebenklager Dr. TB festgenommen und in ein Häftlingslager gebracht, in dem er zwei bis drei Wochen bleiben mußte. Die Anklage wirft den Angeklagten vor, an dieser Freiheitsberaubung teilgenommen zu haben. Die Strefkammer prüft zunächst, ob der Angeklagte Hip auf die\nFestnahme des Nebenklägers in irgend einer Beziehung ein--\ngewirkt haben könne, und verneint dies aus tatsächlichen\nGründen. Sodann untersucht sie, ob der Angeklagte He\nnach der Verhaftung des Nebenklägers \"das Los des Häftlings erschwerte oder seine schlechte Behandlung bewußt\nförderte\", Auch diese Möglichkeit scheidet sie nach sorgfältiger Beweiswürdigung aus. Demnach ist keine Beteiligung des Angeklagten Hi an der Festnahme und Festhaltung des Nebenklägers nachgewiesen. Er ist deshalb der\nihm zur Last gelegten Freiheitsberaubung nicht überführt.\nDas Vorbringen beider Revisionen,- die Urteilsfeststellungen seien \"offenbar unrichtig\" oder beruhten auf einem\n\"offensichtlichen Irrtum!\" oder zuf einem \"unfassbaren,\nverhängnisvollen Irrtum\" - ist rein tatsächlicher Art und\ndarf deshalb in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.\n\nPr ar\n\nre Pe\nEr 5\n\nDe ee ur Pe 22\n\n7\nEHER EEN\n\nee a\n\nfi;\nPa\n\nrege\n\n,\n\nD\n%\n\nAr\n\nzer\n\nWer.\" reed\n\nRT\n\na re\n\nFanta At\n\n> az,\n\nDer Angeklagte SW ging am Morgen des 17. März\n1933 zum Bahnhof, um nach Neustadt zu fahren. Unterwegs\nsah er einen Personenkraftwagen mit zwei ihm bekannten\nS£-Lännern, Er bat sie, ihn nach Neustadt mitzunehmen,\nDer eine SA-Hann erwiderte, er müsse zunächst den Rechtsanwalt Dr. Tuteur abholen, und zeigte dem Angeklagten seinen schriftlichen Vorführungsbefehl, der den Stempel der\nPolizeidirektion trug. Der Angeklagte nahm an der Fahrt\nteil. Unterwegs stieg ein SA-Mann aus und holte den Nebenkläger. Der ‘ngeklagte begleitete ihn. Die Strafkammer würdigt die Anwesenheit des Angeklagten SB pei der Festnahme des Webenklägers dahin, dass er \"in keiner Weise handelnd in Erscheinung getreten sei\", sondern \"der Verhaftung\nnur als unbeteiligter Dritter beigewohnt\" habe, Sie stellt\nweiter fest, dass der Ängeklagte SW im Hinplick auf\nden ihm vorgewiesenen polizeilichen Vorführungsbefehl und\ndie ‘ügenschaft der SA-Männer als Hilfspolizeibeante die\nVerhaftung nicht für widerrechtlich gehalten und überhaupti_nicht den Willen gehabt habe, bei der Festnahme des\nTebenklägers mitzuwirken, sondern dass es-seine Absicht\ngewesen sei, auf eine anständige Behandlung des .Nebenklägers zu achten. Diese Feststellungen schliessen eine Beteiligung des Angeklagten Schoner an ‘der Freiheitsberaubung nach der äusseren und nach der inneren Tatseite aus.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit ausdrücklich nicht an. Die Revision des Nebenklägers\nmeint: \"Die Strafkammer nimmt das Unmögliche als gegeben\nan, dass Schoner zum Schutze des: Webenklägers nitging\".\nUnmöglich ist aber die Folgerung, der Strafkammer nicht.\nSie widerspricht nicht den Denkgesetzen und auch‘ nicht\njeder Lebenserfahrung. Sie mag unwahrscheinlich sein.\n\n*\n\n2m\n”\n\nB x\nwi” De\nE69 ’E\n\ngi Ki;\nje\na\n\n2\nRER\n\nrl\nBr. Eu\n\nte\n\nRn fe\n\nCfo\n\nDas verkennt die Strafkammer auch nicht. Dennoch gewinnt\nsie auf Grund einer tatsächlichen \"ürdigung mehrerer Bevreisanzeichen die wiedergegebene Überzeugung. Das ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat 4 :\ndeshalb den Angeklagten Sl mit Recht freigesprochen. . h\n- \" si\n2. Soweit dıe Revisionen darin ein Verbrechen gegen Ri |\ndie Menschlichkeit finden, dass der Angeklagte He E au\nden Ausschluß des Nebenklägers aus der Anwaltschaft be- Ben\ntrieben hat, sind sie gegenstandslos, weil die deutschen ash,\nGerichte das KRG 10 nicht mehr anwenden dürfen. Die Straf- ll\nkammer hat das Verhalten des Angeklagten auch unter deulsch- _ ll\nrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und eine strafbare E |\nHandlung ohne Rechtsirrtum verneint. Eine Verurteilung RN\nnach § 344 StGB komuat schon deshalb nıcht in Betracht,\nweil der Angeklagte als Vorstand der Anwaltskammer nicht\n\nBeamter gewesen ist, Auch die Anwendbarkeit der 8% 164,\n\n186, 187, 240.8tGB hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\nabgelehnt. Die Revision des Nebenklägers wendet sich ge-\n\ngen die Annahme der Strafkammer, es sei nicht nachgewie-\n\nsen, dass gerade der Angeklagte den Nebenkläger in einem\nTelefiongespräch mit dessen Bürovorsteher zur Aufgabe der\nAnwaltschaft durch die Drohungen mit Einweisung in ein F\nKonzentrationslager habe bestimmen wollen. Was sie je-\n\ndoch auch hierzu vorbringt, liegt ausschliesslich ‚auf\ntatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen R\n\nno8\n\nRechtszuge unbeachtlich,” 02\n\n3. Bei der Auflösung der Kasino-Gesellschaft hat\nsich der Angeklagte HE nach den Feststellungen einer .\nversuchten Nötigung gegenüber dem Mitglied PP schuldig\ngemacht. Im übrigen verneint es die Strafkammer, dass der\nAngeklagte die anderen Versammlungsteilnehmer bei der Ab-\n\n“*\n\n»\n\n[7\nwR-\n\nvan,\n\nstimmung durch die Pedrohung mit einem Verbrechen oder\nVergehen beeinflußt habe. Was die Revision der Stactsanwaltsckaft hiergegen geltend macht, sind Erwägungen ®\nrein %atsächlicher Art, die.den Feststellungen widersprechen und deshalb keiner Erörterung bedürfen. Ist\naber nur ein Fall versuchter Nötigung nachgewiesen, So :\nbestehen gegen die Einstellung des Verfahrens nach dem\nStraffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 keine Beden-\n\n4. Den Freispruch des ngeklagten HAMM von der\nAnklage der Unterschlagung greift die Revision der Staats- \\\nenwaltschaft zusdrücklich nicht en, Er ist nach.den ?est- e\nstellungen auch gerechtfertigt.\n\nken. J “ j %\n\n. . &\n\nDie Entscheidung entspricht dem ’ntrag des Oberbun- H\ndesanwalts. . 24\nFE r x \" x EL\n\nDr. Hoericke Dr. .\"Dotterweich werner “\n\n;\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nur\n”\n” wer,\nx Far un\n\" En et\n£° ce\nKr 7 2 tt, - -\n+ en\n.\n\n»\n$\n+\nR\nET 7°\n\nww","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-67-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-67-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.204195+00:00"}}