{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-23_2_StR_590_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-07-20","aktenzeichen":"2 StR 590/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2128 064\n\nGG Art. 19 Abs. 4; AbgO § 445; GVG § 24 Abs. I Nr. 2, § 74\nAbs. 1 Satz 2\n\nMacht der Steuerpflichtige die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit\neiner Unterwerfungsverhandlung nach § 445 AbgO geltend und hat\nder Bundesfinanzhof gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGB1 I 625) die Sache\nen das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen, so ist der durch\nArt. 19 Abe. 4 GG eröffnete Rechtsweg vor dem Amtsgericht nach\nden Vorschriften der Strafprozeßorndung durchzuführen. Eine\nentsprechende Anwendung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1\n\nSatz 2 GYG kommt nicht in Betracht. In dem Verfahren vor dem\nAutsgericht ist nur über die Nichtigkeit oder Aufhebung der\nUnterwerfungsverhandlung zu entscheiden, nicht aber über das\ndem Antragsteller vorgeworfene strafbare Verhalten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja %,\nAmtliche Sammlung: ja\n2128 064\n\nGG Art. 19 Abs. 4; AbgO § 445; GVG § 24 Abs. I Nr. 2, § 74\nAbs. 1 Satz 2\n\nMacht der Steuerpflichtige die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit\neiner Unterwerfungsverhandlung nach § 445 AbgO geltend und hat\nder Bundesfinanzhof gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGB1 I 625) die Sache\nen das Amtsgericht als Strafgericht verwiesen, so ist der durch\nArt. 19 Abe. 4 GG eröffnete Rechtsweg vor dem Amtsgericht nach\nden Vorschriften der Strafprozeßorndung durchzuführen. Eine\nentsprechende Anwendung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1\n\nSatz 2 GYG kommt nicht in Betracht. In dem Verfahren vor dem\nAutsgericht ist nur über die Nichtigkeit oder Aufhebung der\nUnterwerfungsverhandlung zu entscheiden, nicht aber über das\ndem Antragsteller vorgeworfene strafbare Verhalten.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 1960 - 2 StR 590/59 - LG Käüssel\n\nImNanen des Volkes\n\nIn dem Verfahren\n\ndes Süßwarengroßhändlers Konrad Heinrich Au ust N ED\naus KB; zeroren an @. ED EB in De , Kreis E®-\n\nAntragstellers,\n\ngegen\n\ndas Finanzamt K@MB-Außenbezirk,\nAntragsgegner,\nwegen Feststellung der Nichtigkeit oder Aufhebung der Unter-\n\nwerfungsverhandlung vor dem Finanzamt KEMB-Außenbezirk\nvom 13. September 1949\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 27. August 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nAmtsgericht in Kassel zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGegen den Antragsteller fand am 13. september 1949 vor\ndem Finanzamt K@B-Außenbezirk eine Verhandlung stait, in\nder er sich einer Geldstrafe unterwarf, weil er Anfang 1949\nfortgesetzt handelnd Einkommensteuer und Umsatzsteuer in Höhe von 80.000 DM vorsätzlich verkürzt habe. Nachdem er zunächst eine Herabsetzung der Strafe im Gnadenwege zu erreichen versucht hatte, erhob er im Jahre 1953 Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bestrafung. Er beantragte Aufhebung und Wiederaufnahme der Unterwerfungsverhandlung beim Pi-\n\nnanzamt. Gegen die Ablehnung dieses Antrages in einer Beschwer-\n\ndeentscheidung vom 7. Juli 1953 legte er Berufung beim Finanzgericht ein mit dem erweiterten Antrag, die Nichtigkeit des\nUnterwerfungsaktes festzustellen, hilfsweise die Unterwerfungsverhandlung als fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben,\nhilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen. Das\nfinanzgericht verwarf die Berufung durch Urteil vom 15. Oktober 1954, weil die Finanzgerichte zur Entscheidung in Steuerstrafsachen nicht zuständig seien. Dieses Urteil hob der\nBundesfinanzhof auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers\ndurch Bescheid vom 16. Juli 1958 auf, Er verwies unter Bezugnahme auf das Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10, Februar 1958 = NJW 1958, 846 die Sache gemäß\n\n§ 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom\n\n23. September 1952 (BGBl I, 625) an das Amtsgericht in Kassel. Bei diesem beantragte der Antragsgegner, die Sache der\ngroßen Strafkammer beim Landgericht in Kassel vorzulegen, da\naterStreitsache wegen der Höhe der Geldstrafe und wegen der\nzu treffenden grundsätzlichen Entscheidung besondere Bedeutung beizumessen sei. Die Staatsanwaltschaft sah zunächst von\n\neinem entsprechenden Antrag ab, schloß sich aber später dem An-\n\ntrag des Antragsgegners an, Ohne daß ein förmlicher Übertragungsbeschluß ergangen ist, legte das Amtsgericht die Akten\n\n|\nı\n\nee ae\n\nur\n\nurn\ndene dan seh\n\nunter Bezugnahme euf diese Anträge der Strafkammer vor. Deren Vorsitzender beraumte nach Eingang Termin zur Hauptverhandlung auf den 27. August 1959 an. Durch Urteil von diesem\nTage verwarf das Landgericht den Antrag auf Feststellung der\nNichtigkeit der Unterwerfungsverhandlung als unbegründet, den\nAntrag auf deren Aufhebung als unzulässig. Die Entscheidung\nüber den Antrag, die Wisderaufnahme des Verfahrens zuzulassen,\nsetzte es durch Beschluß bis zur Kechtskraft des Urteils aus,\n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision des Antragstellers. Sie hat Erfolg, da das Verfahren bei der Strafkan- !\nmer nicht rechtserürksam anhängig gemacht worden ist.\n\nDer Bundesgerichtshof kann die Sache nur auf der Grundlage des 5escheides des Bundesfinanzhofs, daß die Strafgerichte zur Entscheidung zuständig sind, erörtern.\n\nDer Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Aufhebung der Unterwerfungsverhandlung.\nGegen die Unterwerfung, die nach § 445 AbgO einer rechtskräftigen Verurteilung gleichsteht, ist gesetzlich weder ein\nRechtsmittel noch sonst ein Rechtsweg vorgesehen. Gemäß Art.\n19 Abs. 4 GG steht jedoch jedem, der durch die öffentliche oe\nwalt in seinen Rechten verletzt worden ist, der Rechtsweg offen\nund zwar, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist\nder ordentliche Rechtsweg. Diese Voraussetzungen liegen vor;\nda der Antragsteller behauptet, daß der Unterwerfungsakt zu\nUnrecht ergangen sei. Allerdings handelt es sich bei der Unterwerfungsverhandlung dem Inhalt nach um Rechtsprechung\n(BGHSt 13, 102, 104 f). Art. 19 Abs. 4 GG eröffnelig nun nicht\neinen neuen Rechtsweg gegen Gerichtsentscheidungen; denn zur\nöffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehört nicht\ndic Rechtsprechung. Art, 19 Abs. 4 gewährt Schutz durch den\n\nRichter, nicht gegen ihn (BVerfGE 4, 74 /\"96_7; Baist 13,\n213; Maunz-Düris GG Art. 19 Abs. IV Erl. 17 c; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz Art. 19 Anm. VII 1 c).\nBeim Unterwerfungsverfahren entscheidet jedoch nicht ein\nunabhängiges Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, nänlich das Finanzamt sowie die Stelle, welche die nach § 2\n\nder Verordnung über die Unterwetfung im Strafverfahren gemäß § 445 AbgO vom 1. November 1921 (RGBIL I, 1328) erforderliche Genehmigung erteilt. Formell ist die Unterwerfungsverhandlung ein enägültiger, nach den allgemeinen Gesetzen mit\nRechtsmitteln nicht anfechtbarer Verwaltungsakt. Nur darauf\nkomnt es für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG an. Dieser\nwird gesichert gegen Maßnahmen eines Organs der öffentlichen\nGewalt, das nicht selbst Gericht ist, auch wenn es der Sache\nnach richterliche Aufgaben wahrnimmt (BGHSt 13, 113).\n\nDa Art. 19 Abs. 4 GG von der mangelnden gesetzlichen Regelung ausgeht, müssen im Einzelfall die Gerichtdas Verfahren für den im Grundgesetz eröffneten Rechtsweg bestimmen.\nAnzuwenden ist das Verfahren, das seiner Natur nach für die\nin Frage stehende Aufgabe am besten geeignet ist und in dem\nähnliche; Aufgaben schon kraft gesetzlicher Bestimmung zu erledigen sind (BGHZ 5, 50 f). Das ist hier das Strafverfahren,\nweshalb auch der Bundesfinanzhof die Sache an das Antsgericht als Strafgericht verwiesen hat. Damit ist jedoch noch\nnicht klargestellt, welches der in der Strafprozeßordnung\nvorgesehenen Verfahren das geeignete und anwendbare ist.\n\nDas Wiederaufnahmeverfahren kann nicht entsprechend herangezogen werden. Es findet unter anderen Voraussetzungen und\nvor demselben Gericht statt, dessen Urteil angefochten wird.\nSofern das Gericht den Wiederaufnahmeantrag für begründet ansieht und die Erneuerung der Hauptverhandlung anorädnet, wird § 8°-\n\nrneut insgesaunt verhandelt und entsclhie-\n\no\n\ngen den Angeklagten\nGen. Hier kommi die Sache vor das btrafgericht nur auf einen\n\nantrag des öteuervufiichtigen, der den Verwaitungsakt beseitigt\nnaben will una deshalb das Verfahren betreibt, Damit steht ılucı\nnicht zur krüörterung und Entscheidung an, ob der Antragsteller\nsich wirklich einer Steverstraftat schuldig gemacht hat uud de\nwegen zu bestrafen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich gexen\nSus Verhalten des Finanzants und seiner Beamten bei Einleitung\nes Verfahrens unä der UnterwerZungsverhandiung seibst. Nur\n\nhierüber ist in dem anhängig zemachten Verfahren zu enischeiden\nweht die Entscheidung rechtskräftig dahin, daß der Unterwerfung\nakt nichtig ist oder zufgehoben wird, so ist damit die Yerietz\ndes Antragstellers durch die Öffentliche Vewalt beseitigt, Zusleien ist der durch Art. 19 Abe. 4 GG eröffnete kechtsweg ahgeschlossen. Der Verletzte kann in diesem Verfahren nicht errei\n\nu\n\noder soger, wie es der Antragsteller wünscht, über eine anget\nliche schadensersatzytlicht des Staates, die aus der KNichtigkeit oder Anfechtnarkeit der Unterwerfungsverhandlung folgen\nsoli, entschieden wird. Diese intscheidungen sind in den gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren herbeizuführen,\n\n[0]\n[44]\n\nDer dargelegten Sach- und Verfahrensluge entspricht F\n\ndaß der durch die Unterweriungsverhandlung angeblich verletzte}\ndas Verfahren betreibt und als iniragstelier auftriit, dagegen\ndas Finanzamt, wie beim verwaltungsgerichtlichen Verfanren, als\nAntragsgesner. Weil es sich der Sachenach jedoch um eine Aufgabe der Straigerichtsbarkeit handelt, hat das Gericht die Yorschriften der Strafprozeßorädnung enzuwenden, soweit es ihrem iM\nhalt und Zweck nach möglich ist. Der Staatsanwelt kanı wegen\ndes öfientlichen Interesses, eiwa entsprechend seiner Stellung\nin Entmündisungsverfahren, nach § 652 ZEO mitwirken.\n\nI\n\n-6 -\n\nDurch den Verweisungsbescheid des Bundesfinanzhofs\nnach § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ist die\nSache beim Amtsgericht anhängig geworden. Das entspricht\nder Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, wonach für Vergehen\nin alligkikinen das Amtsgericht zuständig ist, und dos § 421\nAbs. 2 Abgü, nach denen das Finanzamt nur bei als geringfügig angesehenen Vergehen entscheiden kann, nämlich nur\ndenn, wenn keine Freiheitsstrafe verhängt wird. Diese Regeiung gilt auch für den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG.\nDer Steuerpflichtige hat den Antrag beim Amtsgericht zu\nstellen. Das Verfahren wird beim Amtsgericht durchgeführt,\ngegen dessen Entscheidung die Rechtsmittel der Berufung\nnach § 312 StPO oder der Sprungrevision nach § 335 StPO\neingelegt werden können. Eine Verweisung nach § 270 StPO\nscheidet aus. Dafür wäre Voraussetzung, daß das Antsgericht\nsachlich unzuständig wäre. Ist also das Verfahren bei dem\nAmtsgericht durch die Stellung des Antrags oder wie hier\ndurch den Bescheid des Bundesfinanzhofs anhängig geworden,\nso können weder die Staatsanwaltschaft noch das Finanzent\ndie Verhandlung vor der Strafkammer im ersten Rechtszug herbeiführen. Die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG, nach\nder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung\neines Falles auch bei Vergehen die Anklage vor der Strafkauner erheben kann, findet keing entsprechende Anwendung, da\nder Antragsteller und nicht die Staatsanwaltschaft das Verfahren einleitet und durch den Antrag das Verfahren beim\nzuständigen Amtsgericht anhängig wird, Mithin fehlt es an\n\nder gesetzlichen Grundlage für die Verhandling und Entscheidung durch die Strafkanmmer; das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Über das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers\nwird das Amtsgericht, an das gemäß § 354 Abs. 3 StPO die Sache zurückzuverweisen war, im dargelegten Umfange zu entschei-\n\nden haben.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-20/2-str-590-59","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-20/2-str-590-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.179569+00:00"}}