{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-23_2_StR_457_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"2 StR 457/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 457/22 Gr\n2306 006\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Jugendlichen Manfred S aD aus kB Gor:\ngeboren am EB 934, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Nötigung\n\n%\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt WW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 20. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch hinsichtlich\ndes Mitangeklagten I.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n-2. Tr\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten I@® ung SED\nwegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt. Revision\nhat nur SGB eingelegt. Sie hat Erfolg.\n\nUnbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, da das Verfahren gegen den erwachsenen Mittäter Hi entgegen dem\n8 77 RIG getrennt durchgeführt wurde. Nach § 77 RJG sollen\nVerfahren, die zur Zuständigkeit des Jugendgerichts gehören, mit Verfahren gegen andere Beschuldigte, für die ein\nErwachsenengericht zuständig ist, nur verbunden werden,\nwenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Grunden geboten ist. Demnach ist die getrennte Durchführung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen die Regel;\neine Verbindung soll nur ausnahmsweise stattfinden. Es ist\neine Sollvorschrift, die es in das Ermessen des Richters\nstellt, ob er aus wichtigen Gründen eine Verbindung für\nnotwendig hält. Das Vorbringen der Revision, der Richter\nmusse die Verfahren verbinden, wenn wichtige Gründe nicht\nentlegenstehen, findet im Gesetz keine Stütze. Daß im vorliegenden Falle die Verbindung nicht für notwendig erachtet und das Verfahren gegen die. Jugendlichen getrennt vor\ndem für sie zuständigen Jugendgericht durchgeführt wurde,\nkann daher den Angeklagten nicht beschweren. Eine, Beeinträchtigung der Verteidigung ist darin nicht zu ersehen.\n\nDagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Strafkammer sieht die Drohung mit einem empfindlichen Übel darin, daß der Angeklagte mit LED una HOME der Zeugin CD\ngegenüber eine drohende Haltung einnahm, U&Bihr im Falle\nder Weigerung \"blaue Augen\" zu schlagen, drohte und weiter\naußerte, \"tritt ihr doch den Bauch ein\". Demgegenüber führt\nsie aber bei der Würdigung, ob entsprechend der Anklage der\n\nAN EEE\n\nHe\n\n7X\n\nF\n\nsi\n\nEr\nu\n\nin -\nEu -\n\ni\n|\nR\nR\n\nTatbestand der Notzucht gegeben sei, aus, daß das ganze\nAuftreten des Angeklagten und seiner Mittäter mehr dem\ngroben, anmaßenden und überheblichen Ton der Kreise, in\ndenen sie und die Zeugin GEB zu verkehren pflegten,\nentsprochen habe. Sie stellt weiter fest, daß die Greis\nden Eintritt so schwerer Folgen nicht für möglich erachtete und den von I@® geforderten Mundverkehr ablehnen\nkonnte, ohne Schläge zu erhalten. Entsprach aber das Auftreten des Angeklagten dem Verkehrston seiner Kreise und\nhaben die Beteiligten, also auch die CB, dies so angesehen und empfunden. entfällt eine ernstlich gemeinte\nDrohung (RGSt 12, 194, 198; 76, 239). War das drohende\nAuftreten als nicht ernstlich gemeint erkennbar, so ist\ndamit die Feststellung nicht vereinbar, daß der Angeklagte den Willen hatte, zu nötigen, und wußte oder es für\nmöglıch hielt, die Drohung sei geeignet, in der GB\nFurcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen.\n\nDas Urteil enthält aber noch einen weiteren Widerspruch: nach den Feststellungen soll SED nach seinem Geschlechtsverkehr sich entfernt haben und bis zum\nAusgang des Trümmergrundstücks gegangen sein, während\ndas Urteil später anführt, -er habe während des Geschlechts\nverkehrs des IBund des HWWB Aurch seine Anwesenheit die\nTat wesentlich gefördert.\n\n4 Das Urteil konnte daher wegen dieser Widersprüche\nkeinen Bestand haben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Gericht sorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte und seine Mittäter\nnicht den in ihrem Kreis gewohnten Verkehrston weit überschritten und durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder.Leben die GM zum Beischlaf nötisgten, dies auch erkannten und wollten.\n\n* !\n\nv a N\nBa\n\nEn a Ze\n\n-4- Ir\n\nSollte die Strafkammer bei der neuen rechtlichen Prüfung wieder zu einer Verurteilung kommen, wird sie bei der\nStrafzumessung das Vorbringen zu würdigen haben, daß die\nder Verurteilung vom 16. Oktober 1951 zu Grunde liegende\nStraftat nach der vorliegenden Tat begangen sei. Ist dies\nder Fall, kann die Verurteilung nicht als Beweis dafur verwendet werden, daß früher auferlegte Zuchtmittel keine abschreckende Wirkung hatten.\n\nDie Aufhebung des Urteils gegen SB nat nach § 357\nStPO sich auf den Mitangeklagten IMMzu erstrecken, auch\nwenn dieser kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nax 8","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-457-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-457-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.160383+00:00"}}