{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-23_2_StR_438_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"2 StR 438/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 438/52 2306 0295\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen .\n\nden arbeitslosen kaufmännischen Angestellten Hans\n\n5 BEER ©u: Damm, Sort eovoren an GE 1505,\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt 2 Ka\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterr WW.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n“\n\nx“\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 18.Januar\n1952 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben;\ninsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückver-\n- wiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n» Von Rechts wegen\n\nYu\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit seıner 13jährigen, ihm zur Erziehung anvertraut\ngewesenen Tochter zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.\n\nEr greıft das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus\nsachliıchrechtlichen Gründen an. Sein Rechtsmittel hat nur\nınsoweit Erfolg, als die Strafkammer die Frage nicht geprüft hat, ob dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft ganz oder teilweise anzurechnen sei...\n\nl.) Als Verfahrensverstösse wirft der Angeklagte der Strafkammer vor, sie habe in mehrfacher Beziehung ihre Pflicht\nzur Wahrheitserforschung verletzt.\n\na) Zur Begründung dieser Rüge macht er zunächst geltend,\ner habe ın der Hauptverhandlung beantragt, zwei Zeuginnen\nzu vernehmen, um die Richtigkeit der Angaben seiner Tochter\nzu widerlegen; die Strafkammer habe die Beweistatsachen\n\nals wahr unterstellt, daraufhin habe er auf Vernehmung der\nZeuginnen verzichtet. Dies komme aber im Sitzungsprotokoll\nnicht zum Ausdruck, weshalb er Protokollberichtigung beantragt habe.\n\nDiese Ausführungen behaupten keine Tatsache, in der\nein Verfahrensverstoss, etwa eine Verletzung der Aufklärungspflicht, liegen könnte. Sie machen vielmehr nur die Unrichtigkeit des Inhalts der Sitzungsniederschrift geltend. Sie\nsind daher als Revisionsangriff unzulässig (§ 344 Abs 2\n\nSatz 2 StPO).\n\nb) Als vermeintlichen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO\nbeanstandet der Angeklagte ferner, dass die Strafkammer\ndie Dienstzeiten seiner Ehefrau bei der Städt. Strassenbahn nicht ermittelt habe: Wäre dies geschehen, so hätte\n\nEt a ze Yu\n\n%:\n\nwr,\n\n_ 3.\n\nsich, meint er, ergeben, dass seine Ehefrau während der\nTage ım Junı 1951, als seine Tochter einige Nächte von\nihrer elterlichen Wohnung fernblieb, keinen Spätdienst gehabt habe und deshalb zu Hause gewesen sei. Wenn seine Tochter trotzdem an diesen Tagen abends sich auf Kirmesplätzen\nherumgetrieben habe, so habe sie sich nicht aus Angst, sie\nwerde von ihm zu Hause unsittlich belästigt werden - was\nja in Anwesenheit seiner Ehefrau keinesfalls möglich gewesen wäre -, von daheim ferngehalten; da sie dies aber\nals Beweggrund für ihr Fernbleiben bekundet habe, verdienten ihre ihn belastenden Angaben keinen Glauben.\n\nDieser Angriff scheitert”daran, dass die Strafkammer\nkeıneswegs davon überzeugt ist, die Tochter des Angeklagten\nhabe bei ihrer letzten Abwesenheit von der elterlichen Wohnung aus Angst vor ihrem Vater. gehandelt. Die Strafkammer\nerwähnt vielmehr, die Zeugin habe alle Fragen zusammenhängend und stets gleichbleibend beantwortet, \" bis auf diejenigen, welche sich auf ihr Verbleiben während der Tage\nund Nächte bezogen, während der sie nicht nach Hause kan;\nhier äusserte sie sich zögernd und hinsichtlich der einzelnen Fälle nicht einheitlich über den Aufenthalt bei den\neinzelnen Malen, als ob sie das nicht mehr genau wüsste\",\nDie Strafkammer ist sich also durchaus dessen bewusst,\ndass die Zeugin möglicherweise nicht aus Angst vor dem Angeklagten sich von daheim fernhielt. Trotzdem kommt sie\nauf Grund anderer Umstände zu der Überzeugung, das Kind\nsei glaubwürdig, soweit es äen Angeklagten belastete. Es\nbestand deshalb kein Anlass zu den von der Revision vermissten ergänzenden Feststellungen über die Dienstzeiten\n\nder Ehefrau des Angeklagten.\n\n[\n\nSu\n\nLu\n\n-4-\n\n2,) Zum Schuldspruch ist auch dıe Sachrüge, und zwar offen-\n\nsıchtlich, unbegründet. Sie muss jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs führen. Der Angeklagte macht geltend, er seı\nın dıeser Sache vom 24. Juni bis 26. August 1951 in Untersuchungshaft gewesen; das Urteil nehme aber zur Frage der\nAnrechnung der Untersuchungshaft nicht Stellung. Beide Behauptungen sind richtig. Daraus ergibt sich ein Mangel des\nUrteils. Zwar liegt es ım Ermessen des Gerichts, ob es eine\nUntersuchungshaft des Angeklagten auf die gegen ihn erkannte\nStrafe ganz oder teilweise anrechnen will oder nicht. Schweigt\naber das Urteil zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft, so liegt die Annahme nahe, dass das Gericht die Kannvorschrıft des § 60 StGB möglicherweise übersehen hat. Das\nkann den Angeklagten benachteiligt haben.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-438-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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