{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-23_2_StR_347_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"2 StR 347/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_347/52 U\n2305 23\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie berufslose Maria 5 ED au: (Eu:\ndort geboren am EEE 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesricnter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsannalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern\nvom 11. (richtig: 10.) Dezember 1951 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt\nund ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Ihre Revision ist begründet.\n\n1: In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\ndie Verletzung der §§ 271, 272 Nr 1 StPO. Einen Verstoss\ngegen § 271 StPO sieht sie in folgendem;\n\n\"Die Urschrift des Protokolls ist im Stenogramm aufgenommen. Die Protokollurschrift befindet sich nicht\nbei den Akten. Die bei den Akten befindliche Protokollniederschrift ist nach dem Stenogramm gefertigt.\nDarin liegt eine Verletzung des § 271 StPO; auf dieser\nVerletzung baruht das angefochtene Urteil\".\n\nDieser Angriff ist nicht verständlich. Bei den Akten befindet sich eine in gewöhnlicher Maschinenschrift angefertigte und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnete Sitzungsniederschrift. Sie entspricht also\n\ndem § 271 Abs 1 StPO. Es mag sein, dass der Urkundsbeamte\nin der Hauptverhandlung Aufzeichnungen in Kurzschrift gemacht und nach ihnen die Niederschrif# angefertigt hat.\n\nDas ist jedoch durchaus zulässig und bei umfangreichen Verhandlungen kaum zu vermeiden. Nur das Protokoll selbst muss\nnach RGSt 55, 1 ff mit den \"gemeinüblichen Schriftzeichen\"\nhergestellt sein. Im übrigen kann ein Mangel des Protokolls\nallein niemals den Bestand eines Urteils gefährden; denn\n\nes beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift über die\nHauptverhandlung, sondern auf ihr selbst. Aus diesem Grunde ist auch die Behauptung der Revision, die Niederschrift\ngebe den Tag der Entscheidung unrichtig an, nicht geeig-\n\n- 3 -\n\nnet, der auf die Verletzung des § 272 Nr 1 StPO gestützten\nRüge zum Erfolg zu verhelfen.\n\n2. Das Schwurgericht nimmt an, dass die Angeklagte und\nihr Liebhaber Ng8 dessen Ehefrau gemeinschaftlich vorsätzlich getötet haben. Hiergegen bestehen nach den Feststellungen keine Bedenken. Zwar hat N die Tötung selbst\nallein durchgeführt. Die Angeklagte drängte ihn jedoch\nhierzu. Dieses Drängen war kein einmaliges, sondern \"ein\nständiges und dauerndes und entscheidend für das Handeln\"\ndes Nggw. Darin findet das Schwurgericht mit Recht einen\nTatbeitrag der Angeklagten i.S. des § 47 StGB. Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass die Angeklagte und N\n\"gemeinsam überlegten und berieten, wie die Ehefrau gg> ,\nam ehesten beseitigt werden könne\", und dass die Angeklagte\nwegen ihres grossen Interesses an dem erstrebten Erfolge 5\n- sie wollte selbst Frau Nggge werden - die Tat als eigene \"1\nwollte. Damit ist eine gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung ausreichend dargetan. Was die Revision hiergegen vor- er\nbringt, widerspricht dem Sachverhalt und ist deshalb Un- >\n\nbeachtlich.\n\nEI RER RR SION een he\n\nMit Recht nimmt das Schwärgericht auch an, dass die\nAngeklagte und N gemeinschaftlich den Tatbestand des\n§ 211 StGB erfüllt haben. Ne hat seine Ehefrau nach den\nFeststellungen heimtückisch und aus einem niedrigen Beweg-\n*srunde getötet. Den niedrigen Beweggrund sieht das Schwur- _\ngericht darin, dass durch die Beseitigung seiner\nThefrau \"den Weg zu einer dauernden Verbindung\" mit der\nAngeklagten, seiner Geliebten, \"freimachen wollte\", Gegen\n\ndiese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch\ndet sich vielmehr\n\ndie Revision erhebt sie nicht. Sie wen\n\ner MEET, «\nx\n\nPo\n\n-4-\n\nnur gegen die Auffassung des Schwurgerichts, dass N\nheimtückisch getötet habe. Insoweit sind ihre Ausführungen jedoch gegenstandslos, weil das Schwurgericht das\nMerkmal der Heimtücke der Angeklagten nicht zurechnet.,\nEs hält vielmehr den Tatbestand des Mordes auf Seiten\nder Angeklagten zunächst deshalb für gegeben, weil sie\nwusste und wollte, dass N seine Ehefrau aus dem angegebenen niedrigen Beweggrunde töte. Ob dies zur Anwendung des § 211 StGB gegen die Angeklagte ausreicht, kann\nJedoch dahingestellt bleiben; denn das Schwurgericht\nstellt weiter fest, dass auch die Angeklagte selbst die\nBeseitigung des Opfers erstrebte, weil sie den Wunsch\nhatte, Frau N zu werden, dass sie also ebenfalls aus\neinem niedrigen Beweggrunde ihren Tatbeitrag lieferte,\n\nund zwar aus demselben wie N:\n\nZu Unrecht meint schliesslich die Revision, das\nSchwurgericht hätte prüfen müssen, ob N mit Überlegung getötet habe; denn die Überlegung ist kein Merkmal\nmehr des § 211 St6?.\n\nDie auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene\nweitere Prüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus\neinem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Es \\\nführt zur Frage, ob die Angeklagte zurechnungsfähig sei,\nfolgendes aus;\n\n\"Die Angeklagte ist eine abartige Persönlichkeit\nund ein in mehrfacher Hinsicht sehr auffälliger\nMensch. Ihr ganzes Leben wird vom sexuell Triebhaften her beherrscht und überwiegt alles andere.\nVon erheblicher Gefühls- und Gemütskälte betrachtet sie das Leben nur von ihrer Warte aus und versucht immer das für sie Günstige herauszuholen.\n\n” £ * vr A\n6 Br hen EEE ne en Arche ne\n\nPe)\n\nr\neh\n\nwe”\nDe\n\n-5-\n\nDabei wird sie unterstützt von einem geradezu\nfanatischen Willen, der unbeirrbar und rücksichtslos dem einmal ins Auge gefassten Ziel zusteuert\nund in der Lage ist, einem Plane Kraft, Ausdauer\nund Zähigkeit zu verleihen. Ihre geistigen Fähigkeiten entsprechen mindestens dem Durchschnitt. 2\nSie zeigt wohl Lücken, die aber darauf zurückzu-\n\nführen sind, dass ihr Intellekt keine Schulung gehebt hat. Die mehr als dürftige und ungünstige Um- er\nwelt, in der sie gross geworden ist, hat die immer- &\n\nhin vorhandenen Begabungsanlagen verkümmern lassen.\nSie ist strafrechtlich voll verantwortlich.\" .\n\nDiese Feststellungen schliessen eine krankhafte Störung\n\nder Geistestätigkeit bei der Angeklagten noch nicht aus;\ndenn sie kann auch darin bestehen, dass ihr Willens-, Gefühls- oder Triebleben krankhaft gestört ist (R6St 75,\n\n121). Diese Frage erörtert das Urteil überhaupt nicht. Hierzu bestand aber im vorliegenden Fall besonderer Anlass, “|\nweil die Angeklagte eine abartige Persönlichkeit und ein \\\nin mehrfacher Hinsicht sehr auffälliger Mensch ist, der\nvom Geschlechtstrieb völlig beherrscht wird. Es kann deshalb sein, dass das Schwurgericht den Rechtsbegriff der\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit verkannt hat.\nNach den Feststellungen ist zwar die Einsichtsfähigkeit\nder Angeklagten von einer etwaigen krankhaften Störung\nihrer Geistestätigkeit nicht berührt. Voll zurechnungsfähig ist sie jedoch nur gewesen, wenn sie auch fähig\nwar, ihren Willen ihrer Einsicht nach zu bestimmen. War\ndiese Fähigkeit infolge einer krankhaften Störung ihrer\nGeistestätigkeit erheblich vermindert, SO greift § 51\nAbs 2 StGB ein. Auch zu diesen Fragen, ob nämlich das\n\n4\n\n-6-\n\nHemmungsvermögen der Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen\noder erheblich vermindert oder voll vorhanden war, nimmt\ndas Urteil keine Stellung, obwohl es von dem \"geradezu\nfanatischen Willen\" der Angeklagten spricht. Wegen dieser\nMängel kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen bejaht hat.\n\nDas Urteil muss deshalb aufgehoben werden.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-347-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-347-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.120055+00:00"}}