{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-23_2_StR_309_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"2 StR 309/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus dem Gebot, dass auf unübersichtlichen\nStrecken die Führer aller Fahrzeuge die\näusserste rechte Seite der Yahrbalın zu \\\nbenutzen haben, folgt: Br\n\nKann ein Fahrzeugführer dann, wenn er dier 5\nsen Gebot genügen will, nicht weiterfahren, |;\nweil ihn irgendwelche Umstände an der Be- ..X;\nnützung der äussersten rechten Fahrbahn- Be\nseite hindern, so ist er verpflichtet, ent- \"\nweder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, RB\nbis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, :\noder, wenn er weiterfahren will, vorher N\nSicherungsmassnahmen zu treffen, die eine Br\nGefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschliessen geeignet sind.","text_plain":"Für das Amtliche Sam ! 2511 085\n\nGesetz: StVO §§ 1, 8 Abs 2 Satz 3 er\n\nRechtssatz: Aus dem Gebot, dass auf unübersichtlichen\nStrecken die Führer aller Fahrzeuge die\näusserste rechte Seite der Yahrbalın zu \\\nbenutzen haben, folgt: Br\n\nKann ein Fahrzeugführer dann, wenn er dier 5\nsen Gebot genügen will, nicht weiterfahren, |;\nweil ihn irgendwelche Umstände an der Be- ..X;\nnützung der äussersten rechten Fahrbahn- Be\nseite hindern, so ist er verpflichtet, ent- \"\nweder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, RB\nbis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, :\noder, wenn er weiterfahren will, vorher N\nSicherungsmassnahmen zu treffen, die eine Br\nGefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschliessen geeignet sind.\n\nAktenzeichen: 2 StR 309/52\nUrteil vom 23. September 1952 LG Bonn\n\n\"TI\n\n2_SiR 309/52\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter DW aus U. dort geboren am ED 9:4,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September !952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait Dr. in der Verhandiung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ..\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 29. November\n\n195? mit den Feststellungen äüfgehoben. Die Sache\nwird zur neuen. Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n..e\n\n“.\nur.\n\nsn\nww\n\n..\nda\n\nHe:\n\n\\\n\n‚ige\nee\nae “ u.\n\nne un. .\nEn\nSER {acR FOR? VRR a & .:\nre “ RE zu 5 5 yes .\n327 2% Ne eh Le s at...\n\nER\nWERE\n\nR\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.\nDie Anklage wirft ihm vor, durch dieselbe Handlung einen\nbienschen fahrlässig getötet, einen anderen fahrlässig\nverletzt und Übertretungen nach $$ !, 8, 49 StVO begangen zu haben, Die Staatsanwaitschaft bekämpft mit ihrer\nRevision das freisprechende Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen.\n\nDen Feststellungen der Strafkammer zufolge fuehr der\nAngeklagte am 1. September i951 bei Tage mit einem IKW samt\nAnhänger in Mehlem durch die Mainzer Strasse. Er näherte\nsich einer Stelle der Strasse, wo rechts einige Personenkraftwagen parkten, Deshalb wechselte er zur linken .Fahrbahnseite hinüber. Die Strassenstrecke, die er sich nun zu,\nbefahren anschickte, war sehr unübersichtlich, da sie in\neiner sich zunächst nach rechts und dann nach links wendenden S-Zurve verlief. Bevor der Angeklagte, immer noch wegen\nder rechts parkenden Fahrzeuge die ‘linke Fahrbahnseite benützend, in die Linkskurve einfuhr, hielt er seinen Lastzug an, um sich zu überzeugen, ob die vor ihm liegende\nStrassenstrecke frei sei, Nachdem er glaubte, sich dessen\n. vergewissert zu haben, fuhr er weiter in die Linkskurve .\n. hinein und schnitt gie, weil rechts ein PKW parkte, so,\ndass er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs etwa\n1,5 m vom linken Randstein entfernt fuhr. In diesem Augenbiick kam ihm mit überhoher Geschwindigkeit der NMotorradfahrer EB entgegen, auf dessen BMW-Maschine sein Freund\nH@EEED als Beifahrer sass. EB konnte sich infolge sei-\n\nner grossen Geschwindigkeit in der für ihn nach rechts ver-.\n\nlaufenden Kurve nicht innerhalb des 1,5 m breiten Raumes\n\nzwischen dem rechten Bordstein und dem Fahrzeug des Angeklagten halten. Er prallte mit grosser fucht gegen den.\nAnhängerwagen des Angeklagten und kam zu Fall. Er und\nHD erlitten schwere Verletzungen. An ihnen ist er ver-.\nstorben; H@WB befindet sich wegen verschiedener Beinbrüche noch im Krankenhaus.\n\nDie Strafkammer meint, den Angeklagten, der zwar den\nUnfall mitverursacht habe, treffe kein Mitverschulden daran. Die Linkskurve habe er schneiden dürfen, weil er wegen der rechts parkenden Fahrzeuge keine andere Möglichkeit zu fahren gehabt habe, Diese Befugnis ergebe sich aus\n§ 8 Abs 2 StVO. Er gestatte ausdrücklich das Abweıchen\nvom Gebot des Rechtsfahrens und damit auch das Schneiden\neiner Linkskurve, wenn besondere Umstände, wie im Falle\ndes Angeklagten, vorlägen. Freilich sei er trotzdem zu\nseiner Fahrweise nur berechtigt gewesen, weil er unter\nBerücksichtigung der Köglichkeit eines Gegenverkehrs sich.\ndavon überzeugt habe, dass die Strasse frei war und ihn\n...Keine Fahrzeuge entgegenkamen. Dieser Pflicht habe er da-\n‚durch genügt, dass er, bevor er in die Linkskurve gefahren\n::,.sei, seinen IKW abgestoppt habe und langsam in die Linke.\n, Kurve. gefahren sei, \"da die Strasse frei gewesen ist\",\nEu Als er erst in der Kurve Es ansichtig geworden sei,\n.habe er, weil dies ‚zu spät gewesen wäre, nicht. mehr vom\nBefahren der linken Fahrbahn Abstand nehmen können. Ihre\nrechtliche Würdigung. des Verhaltens des angeklagten unter\nverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten fasst die Strafkammer\ndahin zusammen: \"Der Angeklagte konnte, nachdem er sich\nüberzeugt hatte, dass die Strasse frei war, die Kurve\nsa durchfahren, wie er es getan hat\", Er habe auch nicht\n\nRES\n\nSI\nm\n\ndurch allgemeine Fahrlässigkeit den Tod Eps und die\nKörperverletzung Hs verschuldet, da er eine so\nungewöhnliche Fahrweise wie die Es, der als wilder\nFahrer bekannt gewesen sei, nicht habe voraussehen können:\n\n\" Zunächst verkennt die ‚strafkammer die Bedeutung des\n8 8 Abs 2 Satz 1 StVO. Darnach haben, \"soweit nicht be-\n. sondere Umstände entgegenstehen\", Führer von Fahrzeugen\nauf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie\ndürfen die linke Seite nur zum Überholen benutzen. Zwar\nergibt sich daraus die Befugnis des Fahrzeugführers, dann\nvon dem Gebot des Rechtsfahrens abzuweichen, wenn ihm\nHindernisse auf der rechten Fahrbahn, etwa dort parkende Fahrzeuge, im Wege stehen, Diese Befugnis giit aber\nin einem solchen Fall nicht unter allen Umständen, sondern nur im Rahmen der auch dann noch wirksamen Grundregel des § 1 StVO. Es gilt also auch für den vom Gebot des Rechtsfahrens an sich befugtermaßen wegen besonderer Umstände abweichenden Fahrzeugführer die Schranke,\n\n‚dass er dadurch den Verkehr nicht ‚gefährdet, insbesonde-\n\nre einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht schädigt-und\nnicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert\n‚ gder ‚belästigt. Die Befugnis versagt vollends, wenn Gie\nvor ihm liegende Strecke der Fahrbahn unübersichtlich\nist. Denn dann greift unter allen Umständen das Gebot\ndes § 8 !bs 2 Satz 3 StVO Platz. Es verlangt, daß auf\n\nunübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die\n\näusserste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen haberni,\nKann ein Fahrzeugführer dann, wenn er diesem Gebot genügen will, nicht weiterfahren, weil ihn irgendwelche\n. Umstände an der Benützung der äussersten rechten Fahr-\n\n..\n\n|\n}\n\nbahnseite hindern, So ist er verpflichtet, entweder\n\nsein Fahrzeug eo lange anzuhalten, bis er dem Gebot\nwieder gerecht werden kann, oder, wenn er weiterfah-\n\nren will, vorher andere Sicherungsmaßnahmen zu tref-\n\nfen, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschliessen geeignet sind. Er darf nicht aufs Geratewohl oder im Vertrauen darauf, es werde ihm schon kein anderer entgegenkommen, von der rechten Strassenseite abweichen, Das\nGebot des § 8 Abs 2 Satz 3 beruht auf der Überlegung,\n\ndaß unübersichtliche Strassenstrecken einem Fahrzeugführer\nden freien Blick nach vorn verwehren und er deshalb erfahrungsgemäß einen entgegenkommenden, für ihn nicht\nrechtzeitig sichtbaren Verkehrsteiinehmer leicht gefährden würde, wenn er, und sei es auch nur eine kurze Strek-\n\nke, die linke Fahrbahnseite benützte,\n\nGanz offensichtlich hat sich diese Verkehrserfahrung -\n\nim vorliegenden Fall erneut bestätigt. Es war deshalb eine\n\n‚völlig unzureichende Naßnahme,: daß der Angeklagte, bevor\n\n£] .\ner sich anschickte, in die Linkskurve einzubiegen, anhielt,\num sich zu vergewissern, ob ihm kein anderer Verkehrsteil-\n\nnehmer entgegenkomme. Denn wegen der Unübersichtlichkeit\n\nder Strecke vermochte er dies offenbar nur in einem ganz\nunzureichenden Maß und auf eine viel zu kurze Entfernung,\nals dass er dessen sicher sein konnte, rechtzeitig einem\nentgegenkommenden Fahrer die diesem gebührende Fahrbahnseite einzuräumen. Dies beweist seine Einlassung,. er habe\nden EEE erst in der Kurve gesehen. Sbensowenig vermag\nihn zu entschuldigen, .dass er nur langsam in die Linkskurve fuhr. Denn das war völlig ungeeignet, vor einem etwa,\n\n. Br\n3.\n\nentgegenkommenden Fahrer die Strasse rechtzeitig frei-\n\nY. zumachen, A\n& Es mag auf sich beruhen, ob der Angeklagte noch En\nverkehrswidrig handelte, nachdem er in die Linkskurve Bu\nhineingefahren war. Seine Verkehrswidrigkeit begann Se\nschon in dem Zeitpunkt, als er sich trotz Unübersicht- =\nlichkeit der Strecke vor ihm anschickte, auf die lin- ji;\n. ke Fahrbahnseite hinüberzuwechseln., Dieser Verstoß liegt ih\n3 um so klarer zutage, als sein Lastzug ‘4 m lang und es “ it\nihm wegen seiner langsamen Fahrweise unmöglich war, recht- al\nzeitig, d.h. bevor ein entgegenkommender.Fahrer sich nähern N e ;\n, würde, wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen. ah\n. Der Angeklagte hat sich demgemäß zweier Übertre- E\n“ tungen nach $$ i, 8 Abs 2 Satz 3, 49 StVO schuldig ge- El\n\nmacht.\n\nDarüber hinaus aber liegt die Vermutung sehr nahe,\ndass er durch dieselbe Handlung den Tod Es und die\nKörperverletzung HuBs fahrlässig verschuldet hat. Die.\nErwägung der Strafkamner, er habe nicht damit zu rechnen\n\nbrauchen, dass ein’etwa entgegenkommender Verkehrsteil- j\nnehmer sich überschnell bewegen werde, ist abwegig. Denn\neine solche Verhaltensweise ist, wie die tägliche ver-.\nkehrserfahrung lehrt, gerade nicht ungewöhnlich. Dass. .\n\nBR\nEi\n\n3\nN dies der Angeklagte nicht: wußte oder wenigstens wissen\n\n5 konnte, ist kaum anzunehnen. Immerhin vermag der Senat zur Frage der Fahrlässigkeit nicht abschliessend\n\n4 Stellung zu nehmen. Das muß .der Strafkammer überlas- .,\nE sen bleiben. |\nE.. -\n\nA Era\n\nden ie, en\nPPC WERE\n\n#\n\nTEE\n\n©:\n\nI\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n$undesanwalts.\n\nDr. Moericke \" Dr. Dotterweich Werner\nDr, Sauer Dr. Ludwig\n+\n\nu.\n\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-309-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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