{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-19_2_StR_630_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-19","aktenzeichen":"2 StR 630/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 630/51 2306 01 Ir\n\n_—\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen 2\n\nden ıiaurerpolier Arnold 5 mE aus\nCE, Sort geboren arı EEE 1531, u R\n©\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen\n\nhabenzs\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EEE '\nr Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertreter de\ner Geschäftsstelle, _\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter\n\nz ”\n\nfür kecht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom.20. April 1951 mit\nden Feststellungen aufgehoben\na) insoweit, als der Angeklagte wegen Blutschande\nin zwei Fällen verurteilt ist,\nb) im Gesamtstrafausspruch.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und “ntscheidung, auch über die Kosten.\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nz\n\nverworfen.\n\n#\n4\nVon Rechts wegen \"gi\n\n138)\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nzwei Verbrechen der versuchten Notzucht, von denen\neines in Tateinheit mit Körperverletzung begangen\nist, und zwei Vergehen der Blutschande nach § 173\nAbs 2 StGB zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, ist zum Teil begründet.\n\n1.) Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht\n\n(88 177, 43 StGB) in zwei Fällen, im zweiten Fal- «\nle zugleich in Tateinheit mit Körperverletzung\n\n(§ 223 StGB), weist keinen Rechtsfehler auf. Alle\nderkmale der angewandten Strafgesetze sind nach\n\nder äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Die Ausführungen, mit denen\ndie nevision die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anna\nSCHE, Ges Opfers des Angeklagten, in Zweifel zieht, richten sich ausschliesslich gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und\nsind daher in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337\n\nStPO),\n\n> ‘ >\nKr a BER Kar 0%\n\n0) Dagegen wird die Verurteilung wegen Blutschande\n\n§ 173 Abs 2 StGB) durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Danach hat der\nAngeklagte mil seiner Schwiegertochter, deren iihemann,\n\n2\nf\n\\\n\n2\n„\nx\n\n- 3. \\\n.\n\nDrapwE\n\n\"l5_\n\nArnold SCHERE ; Jung, seit Anfang 1944 als Soldat\nverrisst ist, im Jahre 1946 wiederholt, sowie am 8, Ju-11 1950 geschlechtlich verkehrt, Nach § 4 der - nicht\naufgehobenen und daher noch geltenden — Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und\nsrgänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 23,\nApril 1938 (RGB1 I S 417) tritt in den Fällen des\n§ 173 Abs 2 StGB Bestrafung nicht ein, wenn die Ehe,\nauf der die Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat\nnicht mehr bestand. Eine Bestrafung des Angeklagten\nwegen Blutschande ist daher ausgeschlossen, wenn\nsein Sohn Arnold 1946 nicht mehr am Leben gewesen\nist, durch seinen Tod also seine Ehe mit der Anna\nSchackmaier aufgelöst war. Das angefochtene Urteil\nführt hiezu nur aus, dass die Ehe der Anna Se\nGE ::: noch bestehend gelte, weil ihr vermisster\nEhemann noch nicht für tot erklärt sei. Nach § 261\nStPO müssen jedoch die eine Verurteilung tragenden\n| Tatsachen zur Jberzeugung des Tatrichters festste-\n\\ hen; die Vermutungen des bürgerlichen Rechts - hier\n: die Lebensvermutung des § 10 des Verschollenheitsgesetm zes - können die tatsächliche Feststellung nicht erset-\n| zen (R6St 57, 277; 36, 332; GoltdArch 59, 342). Der\nAngeklagte kann daher aus § 17% Abs 2 StGB nur bestraft werden, wenn zur Überzeugung der Strafkammer\n\" feststeht, dass Arnold SEP, jung, zur Zeit\n1 der Taten tatsächlich noch gelebt hat, also die die\n\n= , %\n\n:\nw _ 4--\n\n.\n\n%\ne\ned\nL\nx\nY\na\n\n%\nIN RE\nDi\n\n4 2 1a £ BT\neh Al er >\nBit £ “.:\n\nver\nr\n\ngr\n\nBan.\n\nu lßgE\n2 Kr\n\nIr\nSchv&gerschafi des Angeklagten mit der Anna Sie»\n\nEB :::rinacnäc Ehe tatsächlich noch bestand.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Iudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-19/2-str-630-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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