{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-19_2_StR_388_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-19","aktenzeichen":"2 StR 388/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 388/52 2306 013 dr\n\nIm Namen des Volkes Ri:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‘ den Arbeiter Hans I EB zus ı EEE 4\ngeboren am EEE 1915 in ER, 3\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterwmeich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nW\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nDer Angeklagte trägt vor, die Strafkammer hätte seine\nSchwester, die bei dem Ankauf des Polsterstoffes anwesend\nwar und die Erklärung des Verkäufers Hi über sein\nEigentumsrecht hörte, vernehmen müssen. Da sie dies unterliess, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge greift durch.\n\nDer Angeklagte bestritt, gewusst zu haben, dass der\nStoff gestohlen sei, da HE in Gegenwart seiner Schwester auf ausdrückliches Befragen versicherte, der Stoff\nsei sein Eigentum. Die Strafkammer hält diese Behauptung\ndurch die glaubwürdige Bekundung des HE er nabe\n\n“den Angeklagten vor dem Ankauf unterrichtet, dass der\n\nStoff \"heiss\" sei, für widerlegt und nimmt deshalb an,\ndass dieser von dem strafbaren Erwerb wusste. Da seine\nSchwester aber gerade die Unwahrheit der Aussage des Ham\nED vexunden sollte und dies für sein Wissen von erheblicher Bedeutung war, drängte der Sachverhalt zur Erhebung dieses Beweises. Hiezu bestand für die Strafkammer\numsomehr Veranlassung, als die hilfsweise Anwendung der\nBeweisregel des § 259 StGB, JB habe nach den Umständen den strafbaren Erwerb annehmen müssen, der Vermutung\nRaum gibt, dass sie nicht zweifelsfrei von seinem Wissen\nüberzeugt gewesen ist (BGH 5 StR 441/52, Urteil vom\n\n29, Mai 1952). Indem die Strafkammer eine Aufklärung in\ndieser Richtung unterliess, hat sie gegen die ihr obliegende Pflicht zur Wahrheitsermittlung verstossen.\n\nVon der Verpflichtung zur Erhebung dieses Beweises\nbefreite sie auch nicht die Erwägung, der Angeklagte habe,\nselbst wenn seine Behauptung richtig sei, sich nicht auf\ndie Erklärung des 7 verlassen dürfen. § 259 erfordert für den inneren Tatbestand ein \"Wissen\", also\nVorsatz; Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Feststellung\n\"durfte sich nicht verlassen\", kann aber keinen Vorsatz,\nsondern nur eine Fahrlässigkeit begründen.\n\nAls Beweisanzeichen konnte die Strafkammer das Vorleben des Angeklagten und sein sonstiges Verhalten verwenden. Dass sie hieraus bereits einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz des Angeklagten folgerte, ist aber dem\nUrteil nicht zu entnehmen.\n\nDie Strafkammer hat nun weiter und zwar offenbar\nhilfsweise festgestellt, dass der Angeklagte auch den Umständen nach annehmen musste, HBhabe den Polsterstoff mittels einer strafbaren Handlung erworben. Für diese ®\ngesetzliche Beweisregel konnte sie nur Umstände verwerten, k&\ndie von aussen her die Überzeugung des Angeklagten begründeten, also nicht seine eigenen Handlungen und nicht Um- Fe\nstände, die nach der Tat liegen (R6St 55, 204; BGH 3 =\nStR 820/51, Urteil vom 1. Februar 1952). Verwertbar war E\ndaher allein der Umstand, dass FEW, obwohl er nur =\nals Arbeiter beschäftigt war, eine grössere Menge Polster-\n\nstoff im Besitz hatte.\n\n2a\n\nN\n\nKETTE 7\n> RR RG an, 4\n\nDies allein kann aber die Annahme eines strafbaren\nErwerbs nicht rechtfertigen, da auch die Tatsache, dass 2\njemand geringere Einnahmen hat, die Möglichkeit eines “\nehrlichen Erwerbs durch eine günstige Gelegenheit nicht 2\nausschliesst. Nach dem Urteil waren es 16 m Stoff, die\n\n-4- d\n\nder Angeklagte um 120.-- DM kaufte. 6 m behielt er für sich,\nden Rest verkaufte er um 100.-- DM weiter. Welchen Wert der\nStoff tatsächlich hatte und ob dieser Wert den Kaufpreis\nerheblich überschritt, ist nicht festgestellt. Es ist nicht\nersichtlich, dass HB. der in derselben Fabrik wie der\nAngeklagte arbeitete, bei seinem Einkommen nicht in der\nLage war, den Stoff zu kaufen. Es ist auch nicht zu entnehmen, ob HGEEEEB angegeben hat, wie er zu diesem Storf\ngekommen ist und ob ihn der Angeklagte hienach überhaupt\ngefragt hat. Diese Umstände hätte die Strafkammer und zwar\nauch durch die Vernehmung der Schwester, die bei dem Verkauf zugegen war, klären müssen, um feststellen zu können,\n\n“ dass dem Angeklagten sich die Überzeugung aufdrängen musste,\n| HORB habe den Stoff mittels einer Straftat erworben.\n\n\\ Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Bei der\n” neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit ha-.\nben, das Vorbringen des Angeklagten über seine Vorstrafen\n\nzu prüfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nji\nH\n\nu.“\nPr\nFe\n\nErz\n.\nKj\n;\n,\nR x\n\nALT\n®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-19/2-str-388-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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