{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-19_2_StR_307_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-26","aktenzeichen":"2 StR 307/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nm nun\n\n[7 .“... ’\n3 .\n\n—. [N ee\n\ney\nRE.\n\nGesetz: StcB § 263 we;\nRechtssatzt Wer den Richter durch unwahre Angaben im Prozess a\n\ntäuscht, um einem rechtlich begründeten, aber möglicherweise, etwa wegen Beweieschwierigkeiten gefährdeten Klageanspruch zum Erfolg zu verhelfen,\nist weder wegen vollendeten noch wegen versuchten\nBetrugs strafbar (entgegen RGSt 72, 133, 136) .-\n\n.\n«\n\ns ’ ’\nDASS . \"\nr .\nn % ER En ” ?\n“nom %\nEr he Br\nr\n\n.s\n. “m\n\nAktenzeichens 2 StR 307/52\n\nUrteil vom 19. September 1952 LG Oldenburg\n[73\n\n+\n\nPe\n\nDe ya\n\n2 str 307/52\n\n“\ntr\nRd;\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwinser\nRE\n\n.\nET EN\n\nPu\nmn\n\nYr sa\n\nBy\nBone)\n\ndie Wirtschafterin Elfriede D EEE aus\n\nDOEEEEEED, geboren am GE 1951 ir oA,\n\nws\n\naf .>\nrn v.\nRE >.\nee\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nun\nER\nRan\nBat re\n\nBESPERS\n\nFE\nGr %\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\n„Bundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter erst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 31. Januar 1952\n\n1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen ver-\n. suchten Betrugs entfällt,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Unfangwird die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- LH\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sie sagte vor dem Amtsgericht in Nordenham als Zeugin im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den von\nihr als Erzeuger angegebenen Egon HfBuneidlich aus, sie\nhabe mit dem von HD als Mehrverkehrszeugen benamiten\nDEE nicht geschlechtlich verkehrt. In Wirklichkeit\nhatte sie, wie das Landgericht auf Grund ihrer und des\nDO Angaben fire rwiesen erachtet, mindestens einmal auch mit diesem Geschlechtsverkehr; allerdings hält\ndie Strafkammer es auf Grund der insoweit übereinstimmenden Bekundungen beider für unwiderlegt, dass dieser\nGeschlechtsverkehr einige Wochen vor Beginn der Empfängniszeit stattfand.\n\nDie Revision wendet sich, und zwar aus sachlichrechtlichen Gründen, nur gegen die Verurteilung wegen\nBetrugsversuchs.. Trotzdem erfasst sie den gesamten\nSchuldspruch. Denn eine Revision kann auf den Schuldspruch wegen einer von mehreren rechtlich zusammentreffenden Straftaten nicht wirksam beschränkt werden.\n\nDie Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage\nist offensichtlich fehlerfrei. Dagegen muss die zusätzliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs wegfallen,\n\nDie Angeklagte war bei ihrer Vernehmung der festen\nÜberzeugung, dass nur Eier Erzeuger ihres Kindes sei.\nDennoch leugnete sie den Geschlechtsverkehr mit Die\nund zwar deshalb, weil sie befürchtete, dass Hg\" even-\n\n- 3 -\n\ns\nf‘®\n£7\n\n’%\nM\n\ntuell von der Zahlung des Unterhalts frei käme\", wenn sie\nden Geschlechtsverkehr mit DEE zugebe. Sie wollte dennach die Prozesslage ihres Kindes günstiger gestalten. Dem\nentsprach andererseits in ihrer Vorstellung eine Verschlechterung der Aussichten Hgps, eine Abweisung der Klage zu\nerzielen.\n\nDas Reichsgericht hat in R6GSt 72, 133, 136 ausgeführt, der vielleicht sonst richtige Grundsatz, dass die\nOrdnungswidrigkeit eines zur Erlangung eines Vermögensvorteils gebrauchten Mittels ihn noch nicht zu einem\nrechtswidrigen mache (RGSt 64, 344), gelte keinesfalls\nfür Täuschungen innerhalb eines Rechtsstreits; denn der\nVermögenswert eines streitbefangenen Anspruchs könne nicht\nlosgelöst von der jeweiligen Verfahrenslage gedacht und\nbestimmt werden. Dabei mache es keinen Unterschied aus,\nob die Streitpartei, deren Antrag wirklich oder in der\nMeinung des Täuschenden begründet ist, chne dessen irreführenden Angaben mit Sicherheit oder nur mit Wahrscheinlichkeit unterliiege. Auch dann nämlich, wenn der Ausgang\ndes Rechtsstreits nur zweifelhaft sei, der Täuschende\naber durch seine unwähren Behauptungen der von: ihm begünstigten Partei einen sicheren Sieg verschaffen wolle,\nrichte sich sein Vorsatz auf eine Vermögensbeschädigung\ndes anderen und auf einen ihr entsprechenden. rechtswidrigen Vermögensvorteil des einen Teiles.\n\nan + Dieser Entscheidung ist allerdings darin zuzustimre . men, dass eine vom Schuldner bestrittene oder in einen\nHin, Rechtsstreit befangene Forderung nicht den gleichen wirt-Pr schaftlichen Wert verkörpert wie eine vom Schuldner anerkannte oder gar freiwillig erfüllte. Demgemäss erlangt\n\n3.»\n..\n‘ . .\n.. . « .\n.\na 4\n‘ _ m\n. . . . .\n\nnt.\n2\n\n-1- 4 2\n\ndann, wenn ein rechtlich begründeter Anspruch Gegenstand\neines Rechtsstreits geworden ist, die Prozesspartei einen\nVermögensvorteil, die ihre Aussichten auf einen Sieg verbessert und ihren, wenn auch begründeten, aber möglicherweise, etwa infolge Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch zum sicheren Erfolg verhilft, Tut sie dies durch\nunwahre, den Richter täuschende Angaben, so verstösst sie\ngegen ihre Yahrheitspflicht (§ 138 Abs 1 ZPO) und macht\nsich; wenn sie ihre Angaben beeidet, des Meineids schuldig. Tut dies zu ihren Gunsten ein anderer, so ist er immer, sei es wegen uneidlicher oder wegen eidlicher Falschaussage strafbar. Darin aber erschöpft sich in der Regel\ndie strafrechtliche Bedeutung solchen Verhaltens. Den Tatbestand des Betrugs erfülit es nicht. Denn hiefür ist er- BE,\nforderlich, dass der Täter einen rechtswidrigen Vermögens- Tr H\nvorteil für sich oder einen anderen erstrebt. Dafür, ob a +\nein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, ist allein das sachliche Recht massgebend, Ist darnach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte unerlaubter\nMittel bedient, um etwaige Schwierigkeiten, die der Verwirklichung seines Anspruchs ‚entgegenstehen, zu beseitigen. An diesem allgemein anerkannten Grundsatz muss auch\ndann festgehalten werden, wenn sich der Berechtigte oder\nzu seinen Gunsten ein anderer unredlicher, auf Täuschung\ndes Richters zielender Mittel in einem Rechtsstreit be- ,\ndient. Die Begründung, mit der das Reichsgericht in Rast\n72, 133 ff hiervon für den Fall der Unehrlichkeit im Pro-.\nzess abweicht, vermag nicht, zu überzeugen. Sie vermischt\nin unzulässiger Weise das Ziel.ider Handlung mit den zu Bei\nner Erreichung angewandten Mitteln. Entspricht das von en...\nnem Täter verfolgte Ziel-der Rechtsordnung, so kam es kei-\n\nu\n\nPr\nWery aux\n\nwu ne .\nDO .“ .\n\nul. 3.\n\nent\n\nPen\n\nÄ >\n\nMm Ln £ “ 7%\nBP, Arer x \"z .. urns\nBen re\n\na\n\n2y .\n *\n.\n\n2\n\nE3\ner\nN A vr\nRER\nz “on. -\n\nr\n\n_ werden. Dies gilt auch für den Fall der Lüge im Rechts-\n\n| teil für. ihr Kind’ gerichtet‘ ‚war; ‘nicht. erbracht. Daran\n.seheltert ‚ihre Verurteilung: wegen. Betrugsversüchk.\n\n-5.\n\nnesfalls schon dadurch, dass rechtswidrige Nittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig\n\nstreit, die einem begründeten Anspruch zum Siege verhilft\noder verhelfen soll, Denn auch hier bleibt die Täuschung\ndes Richters ein zwar besonders verwerfliches, aber doch\nnur ein Mittel im Dienste eines berechtigten Anspruchs.\n\nDie gegenteilige Auffassung würde den Begriff der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 263 StGB in unannehmbarer Weise ausweiten, Vermutlich liess sich das Reichsgericht in\nR6St 72, 133 ff von dem Bestreben leiten, den Schutz der\nRechtspflege gegen Täuschungen des Richters zu verstär-\n\nken, Diesem Schutz dienen indes bereits die §§ 153 ££\nStGB. Straftatbestände, die, wie § 263, das Vermögen\n\nschützen sollen, sind für jenen Zweck vom Gesetz nicht\ngeschaffen worden.\n\nIm vorliegenden Falle muss zugunsten der Angeklaß,\nten davon ausgere mgen erden, Nası der Unterhaltsan-. .\nspruch ihres Kindes begründet war, \"zumindest aber,. dass\nsie einen Sachverhalt ‚annahn; aus dem sich die Begrüßi\n\ndetheit des Anspruchs ergab, ‚Demnach ist der Nachweis\ndass. ihr Vorsatz auf einen rechtspidrigen Vermögensyor:\n\no Diese zusätzliche Verurteilung hat offensichtlich\ndas Strafmass zu ihrem Nachteil beeinflusst.\n\nda\n\nDr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner\nDr, Sauer Dr. Ludwig\n\n“\nR\n:\n13\nFu r\n“ \"u\nRe:\n’R\nI\n%\n’ 5\nuna x\n‘ x\n\nil ans .\n\n. ” ”\n. .\n\nBEER ne en lag ende a ge ARTE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-26/2-str-307-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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