{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-19_2_StR_276_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-19","aktenzeichen":"2 StR 276/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"*ı\n\n2306 012 \\2\n\n2 StR 276/52\n\nrn\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zugführer Hugo Heinrich MÜEEEB aus ]\nrer\n\nWestpr., :\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben\nSenatspräsıdent Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich ”\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt er\nals Vertreter der Bandesannaltschaft,\n\nJustizangestellter reed\nals Urkun sbeanter der Geschäftestelle,\n\n>\n\n“\n\nA\n\nfür Recht erkannt; je un.\n\nAuf die Revision des Angeklagten, wird das Urteil.\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22:5 Novenber 1951\n\n>\n\nmit den Feststellungen aufgehoben; R x\n\n1.) im Strafausspruch hinsichtlichi,ines‘ Diebstahls\nin Tateinheit mit Verwahrungsbruüch (Polohend),,\n\n’ s 0?\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch; u ah\nIn diesem Umfange wird die’ Sache zur neuen Verhand-.\nlung und intscheidung, auch’ über” die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. n\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\nug\n\n> Ei\nBer.\n»\n.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin Tateınheit mit Verwahrungsbruch in 2 Fällen verurteilt.\nDie Revisıon rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlıchen Rechts. “\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässıg, da sie keine den\nMangel enthaltenden Tatsachen vorträgt (§ 344 StPO).\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte am 24. September\n1950 eıne Uhr und am 13. Juli 1950 ein Polohemd aus Paketen, die ın eınem Gepäckwagen eines fahrplanmäassigen Zuges waren, in Zueignungsabsicht weggenommen. Die Strafkammer nimmt an, dass er dadurch jeweils den, Tatbestand des\nDıebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch nach.§§ 242,:\n133 StGB erfüllt habe. Bei der Zusammenstellung der Taten\naller Witangeklagter führt sie aber an, “EB: Have sich\ndes schweren Diebstahls und gleichzeitig des Verwahrungsbruches in 2 Fällen schuldig ‘gemächt..: Diese: Ausaniehfasgen-.. %, |\nde Feststellung beruht insoweit. ‚offenbar auf einen. Tertun. j\nEr hat jedoch den Schuldadsspruch nicht beeinflusst, de hienach MB nur wegen Diebstahls in Tateinheit mit Veriah-\n\nSa.\n\nrungsbruch verurteilt ist, 5\n\n- gar:\nv x\n\nDie Annahme eınes Diebstahls begegnet keinen rechitlichen Bedenken und zwar auch nicht bei der Wegnahnme der Uhr.\nDie Pakete befanden sich in dem, Wagen eines fahrenden, fahrplanmässigen Zuges. Der Mitangeklagte- 3 ) hatte‘ ‘als Ladeschaffner nur eine untergeordnete Tätigkeit, Unter. diesen Umständen ist es rechtlich nicht ‚zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer offenbar annimmt, die Bahnverwaltung habe\n\n“\n\nrt\n\nor\n\nae\n4\n\na\nm “\n\n3%\nx\n\na yn\n“ ”%\n\n-\n\n”\n\nweeBene er\n\nan den Gütern des Paketwagens Mitgewahrsam gehabt (R6St\n\nin DStRZ 1916, 492; DRZ 1924, 393). Dadurch, dass BEED\ndas Paket mit der Uhr öffnete, um den Inhalt festzustellen und sich unter Umständen einen Teil anzueignen, wurde\nder Mitgewahrsam der Bahn nicht aufgehoben. Durch die wegnahme der Uhr aus dem offenen Paket hat der Angeklagte so-.,\nmit fremden Gewahrsam widerrechtlich gebrochen. Dasselbe 83\ngilt, soweit er ein Hemd aus einem Paket herausgezogen\n\nhat,\n\nvu “tn\n\nRe ie\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch, den Tatbestand des § 133 StGB bejaht. Das Vorbringen der Revision,\nTäter könne hier nur der Beamte sein, dem der Gegenstand\namtlich übergeben ist, findet im Gesetz. keine Stütze.\n\nDass die Strafkammer bei der Zusannenfassung. die taten irrtümlich als schweren Diebstahl bezeichnete, hat nach ;\nden Urteilsgründen die Strafzumessung nicht beeinflusst.\nDas Urteil führt aus, dass. für den Diebstahl die ausgesprochene Strafe erforderlich, aber auch. ausreichend sei. ES\nspricht also hier nicht: von“ schweren. ‚Diebstahl, sondern nur\nvon Diebstahl. Da die Strafkamner im übrigen’ bei den- Mitangeklagten bei der Strafzumessung. darauf hingewiesen: hat,\nwenn sie eine Strafe wegen schweren Diebstahls aussprach, _\nist auch hieraus zu folgen, dass sie’ der Strafe fürcı\n\nMB den Strafrahmen des: ‚Sinfachen Diebstahls zu Grunde a\n\nPL\n\n* legt hat. “ “ u an\n\n” “>\n\n. £ eve\n\nDagegen begegnet, der Strafausspruch wegen des Diebstahls eines Polohemdes. dis‘ ‘einem anderen Grunde Bedenken.\nDie Anklage und der’ Erö ;efnurigsbeschluß legten‘ SS. üen.\nDiebstahl von vier Polohemden zur Last. Die Strafkammer\nhat festgestellt, das et'nür\"ein Polchend gestohlen hat;\n\nx\nX\nPr\nN\nIN\nx Da\n5\n}\n%\n®\nTv\n\nw— mr %\n\n..x\n\nYe tr\n\ndann aber ausgesprochen, dass die Strafe von vier\nMonaten für den Diebstahl der Polohemden erforderlich sei, Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie\nbei der Strafzumessung insoweit einem Irrtum unterlegen ist, \"\nIm übrigen zeigen die Strafzumessungsgründe kei-\n\nnen Rechtsfehler,\n\nEntgegen der Behauptung der Revision hat das Urteil nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Verpflichtung hatte, den Ladeschaffner bei seinen dienstlichen Verrichtungen zu überwachen. Dass er als Zugführer eine übergeordnete Stellung hatte und insoweit als\nAufsichtsbeamter anzusehen war, konnte die Strafkammer\nberücksichtigen. Straferschwerend konnte sie auch heran-‘\nziehen, dass er früher selbst bei der Bahnpolizei tätig\nwar. Die Folgerung, er habe auf Grund dieser Tätigkeit\ndie Tragweite der Unehrlichkeit von Beamten genau übersehen, ist möglich, auch ohne die Feststellung einer besonderen Belehrung und Ausbildung. Ein Widerspruch in\nden Feststellungen über ‘die dem Gericht vorgelegte Quittung und Bescheinigung der Firma Bo@pliest nicht vor.\nDaß der in der vorgelegten \"Bescheinigung angegebene Tag\nder Kassenquittung nachträglich als irrtümlich sich\nherausstellte, schliesst nicht aus, dass der Angeklag-\n\nKEN\n\n.r\n\nx\n\n£3 > y > , wr ri “\n- j oo rn : -, £ ,\n. Hu 2 nt\nS © 5°\n© & , \\\nEs ® i\nÖ BB . 5\nS 2\n® - ’ “ =\n. . mM “ § 0\n© = » .\n+ u = | » .\n§ 0 3 \\\n©® „\nan &\n& x » © o\nHi\n4 [7\n[e) 4 a\n> En] ,\n[057 <\n® p° ”\n| * » Fan\nI oo .0o- \" \"\nin un “ a “\n©® vw EEE Er x\nt p ..* “\nn At\nnn o rt\n5 ’\nrt © 2\nSr =}\nEG :\no ”\nP 2 o\nu\nN on\ngm Bi\n. |\nFa =\noO o\nIr u [o)\n. oo\n> & ne\nQ E)\noo 9 =\n> & A\nFi en os Ä ©, 2° \\ ER REES 2” ne,‘ Er or ’ s Ne N\n7 . =. .\n\nPr\nki ie Die Bee — TE er\n\n0. . a\n; <\nre.\n+ . se» +\nr\ns\n* -\n-\n; .\n\\ »\nv v ” “\nPs x\nuns,\nnen r\nx ir vr\nP 3, % ”\nDr 4, v »\n> >\nto.\n>\nvo. > 2\nIE}\nu\nPi Pa, p\nB\nr\nvar x\nr *\nx &\ns\n.\n§ 3% dr\n” < /\n‘\n>e “\nR ”\n. w\non v ?\n. ‘ >\n.\nx\n.\n\n»\n\n-£\n\nnu v2»,\nr ” “\ns\n“\nv x\n>\nx\n»s\n»,.»\nen\nSonia\ni 3\n.\nvr\n«\nPe\n.\nx\n’ E\n“.\n>\nn\n<\nx >\n‘ SEN\n> a\ns ze x\nFe Ze x\nE -n\nwer eo.\nn°\n-\n” N“\n\nwre\n\n> }\nDS men 2 up\n\n„ 3\nE2 . FA Bi\n, e 2\nR %\nBr ®\nEG % r zii\nv .\n» “ .\nx v\n3 r a N\n©.\n5\n0% ”\n. ”\njr\n.\n* x\n2\nx\ny x\net\nEn rs » * .\ns. 4\nx i\n> x\nOn ‘\na > “\n2 Fr\n\\ “ u ;\n>\n*\n&\nDur Non) ra Dur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-19/2-str-276-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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