{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-19_2_StR_267_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-19","aktenzeichen":"2 StR 267/52","doktyp":null,"leitsatz":"Falschgeld verschafft sich im Sinne des\n§ 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder\nsonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt\n(im Anschluß an RGSt 58, 4125; 59, 795 67,\n294; BGHSt 2, 116). Kıne besondere Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. 'Die\nblosse Annahne des Geldes genügt, wenn \"\nder Empfänger hierbei ein Besıtzverhältnis\noder eine Verfügungsgewalt begründet. Hieran.\nfehlt es, wenn er das Geld nur erhält, um’\nes als Bote des Fälschers auszugeben. Dani ”“\nkann nur Betrug vorliegen. Be","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! “ ar,\nFür die Amtliche Sammlung! 2306 095\n\nne In et ern Den mern rn une baren bear dee ar ne an m a mar rar rn nn mu\n\nGesetz: StGB §§ 147, 148, 263 u\n\nRechtssatz; Falschgeld verschafft sich im Sinne des\n§ 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder\nsonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt\n(im Anschluß an RGSt 58, 4125; 59, 795 67,\n294; BGHSt 2, 116). Kıne besondere Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. 'Die\nblosse Annahne des Geldes genügt, wenn \"\nder Empfänger hierbei ein Besıtzverhältnis\noder eine Verfügungsgewalt begründet. Hieran.\nfehlt es, wenn er das Geld nur erhält, um’\nes als Bote des Fälschers auszugeben. Dani ”“\nkann nur Betrug vorliegen. Be\n\nAktenzeichen: 2 StR 267/52 NEE\nUrt des BGH vom 19.9.1952 LG Osnabrück £\n\nDe\nPur?\nv8\n\nWr La 2\n\nE28\n\nPs vragger\n“ ee Yes 2\n2\n\nTE T -\n\nPen\n\n2\n\n2 StR 267/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Gerda D EEE zer. v EEE aus\n\nIB, geboren am EEE 1925 in EB. 2:2. in der\nStrafanstalt I.\n\nwegen Falschmünzerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr- in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 27. November 195°, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n$£\n\nGründes\n\nDen DT er\n\ne\n.\n\n/\n\n’ Die früheren Mitangeklagten Te und Geors DEEED\n‚2 stellien etwa 250 2.- DM-Stücke her, um sie als echte\n- in Verkehr zu bringen. Um ihre Absicht durchzuführen, fuhren sie in einem Kraftwagen mit der Angeklagten, der Ehe-\n\nfrau DEEEEEB:, in mehrere Nachbarorte. Dort suchten >\nWB una die Angeklagte - jeder für sich - über 30 Gastwirtschaften auf, kauften jeweils 5 Zigaretten, bezahiten\nmil einem unechlen 2.- DM-Stück und liessen sich ?,50 DM\nechtes Geld hernusgeben. Drinken blieb im Kraftwagen und\nversorgte FEED und die Angeklagte mit dem notwendigen\nFalschgeld. Als die Angeklagte zum ersten Male mit dem ıhr\nvon ihrem Ehemann übergebenen 2.- DM-Stück bezahlen wollte, hatle die Gastwirtin die Unechtheit des Geldes erkannt und es deshalb zurückgewiesen.\n\nDie Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte spätestens bei dem Besuch der ersten Gastwirtschaft den Zweck\nder Fahr! erkannte und von da ab ihrem Ehemann half, die\nfalschen Geldstücke in Verkehr zu bringen, Sie hat die An- '\\\ngeklagte deshalb wegen \"Beihilfe zur Vertreibung von Palsch- \"\ngeld\" nach den §§ 147, 49 StGB verurteilt. Die wiedergegebenen Feststellungen tragen diesen Schuldspruch jedoch\nnicht, wie die evision der Angeklagten mit der Sachbeschwerde zutrelfend geltend macht. TEE una N\nhaben das Falschgeld schon in der Absicht hergestellt, es\nals echtes in Verkehr zu bringen, Die Verwendung des Geides kann deshalb den ersten Tatbestand des § 47 StGB\nnicht erfüllen; denn er setzt gerade voraus, dass der Täter das Geld ohne die vorbezeichnete Absicht angefertigt\n\nnat. Da TEE una DEE: seiost nechgemacht haben,\n\nmi‘\nı\nN\nI\n\nSemer B%\nor\nyore\n\nDe}\n\nua\n\nhaben sie es sich auch nicht \"verschafft\", Somit fällt\nihr Verhalten auch nicht unter den zweıten Tatbestand\ndes § 147 StGB. Deshalb kann die Angeklagte nicht der\nBeihilfe zu einem Verbrechen nach § 147 StGB schuldig\nsein.\n\nDie Revision meint, es liege ein Fall des § 148\nStGB vor. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer falsches Geld als echtes empfängt und nach erkannter Un-\n\n' echtheit als echtes in Verkehr bringt. Ergibt die neue\nVerhandlung, dass die Angeklagte das erste 2.- DM-Stück,\ndas sie von ihrem Ehemann erhielt, für echt ansah - eine\nsichere Feststellung hierüber fehlt bisher - und dann\nspäter, nachdem sie die Unechtheit infolge des Hinweises\nder GCastwirtin erkannt hatte, an anderer Stelle absetzte, so würde ein solches Verhalten allerdings den Tatbestand des § 148 StGB erfüllen. Die übrige Tätigkeit der\nAngeklagten fällt jedoch nicht unter diese Festimmung,\nweil sie die anderen Gelästücke nicht mehr als echte\nempfangen hat.\n\nFür die neue Verhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen: ”\nDie Strafkammer meint, § 147 StGB könne keine Anwendung finden, weil die Angeklagte sich das Falschgeld nicht\n\"yerschafft\" habe. Hierzu gehöre eine Tätigkeit, die auf\n* Erlangung des Prlschgeldes gerichtet sei. Davon könne\nkeine Rede sein, weil DEE das Geld der Angeklagten\nohne ihr Bemühen zugesteckt habe. Die Strafkammer ist\nalso offenbar der Ansicht, nur derjenige \"verschaffe\"\nsich Falschgeld, der es aus eigenem Antrieb an sich bringe und hierbei eine besondere Tätigkeit entfalte. Dem\n\nA\n\nES PTPÄTTEGECLRTR,\n\nee Be ce\n\n”\n\nwir\n\nor ”” gr ta\nE2\n\nPORN nice CE\n\nFiss\n\nvermag der Senat nicht zu folgen. Dem Begriff \"sich verschaffen\" ist nur wesentlich, dass sich der Täter in den\nBesitz des Geldes setzt oder es sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 58,412; 59, 795 67, 2945 BGHSt\n\n2, 116). Das kann schon der Fall sein, wenn er ihm dargebotenes Geld annimmt. Eine weitere Tätigkeit ist nicht erforderlich (RGHRR 1939, Nr :ı376). Notwendig ıst aber immer, dass der Täter das Geld zu seiner Verfügung (oder\nMitverfügung) annimmt (RGSt 59, 79,82). Hieran würde es\n\nin dem vorliegenden Falle fehlen, wenn die Angeklagte das\n\nGeld nur empfing, um es als ZBotin, als Werkzeug ihres ime- '\n\nmannes weiterzugeben. Nahu sie es jedoch entgegen, um\n\nes nach eigenem oder gemeinsamen Ermessen abzusetzen\n\noder den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu\nverwerten, so läge darin die Begründung einer eigenen oder\ngemeinschaftlichen Verfügungsgewalt und damit ein Verschaffen im Sinne des § 147 StGB. Auf die Willensrichtung des\nEhemannes kommt es nicht an. Maßgebend ist nur, in welcher\nAbsicht die Angeklagte das Geld an sich gebracht hat, Auch\nwer dem Fälscher das Falschgeld entlockt, indem er ihm vorspiegelt, er werde es nach dessen Weisungen weiterleiten,\nverschafft es \"sich\", wenn er entschlossen ist, es für sich\nzu verwerten. i\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf der\nSachverhalt erneuter Prüfung. Der erhebliche Umfang, in dem\ndie Angeklagte tätig geworden ist, kann dafür sprechen, daß\n\nsie das Inverkehrbringen des gefälschten Geldes in die eige-\n\nne Hand genommen und das Falschgeld sich damit verschafft\nhat. Ferner ist zu untersuchen, >b die Angeklagte sich\ndurch den Absatz des als unecht erkannten Geldes nach\n\n§ 263 StGB strafbar gemacht hat,\n\nBB\n\nwo»\n\ner\nER\n\n3 2% $) > - «\nEEE EU\n\nU\noe\n\nse\nE2\n\nPR\n\nR +\n2 + 2\nUT DE\n\n%\n\n2\nER\n\nasien\nSonde\n\nAr\n\nvs\n\nur\n® r\nNo,\n\nRLETEE RRTILE\n«\n\ns\n\n%\n\n“_\n\n“\n\noo.\n\nMS\n\nRE“,\n\na\n\nu rn vr\nch sh N Keen\nFESTEN Dbich a te Se nz\nw ‘ı >\n\nx\n\n2\n'. \\\n.\n%\nIn.\n\nErgibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte\neines Verbrechens nach § 147 StGB - möglıcherweise in\nTateinheit mit einem Vergehen nach § 263 StGB - und ausserdem eines Vergehens nech § 148 StGB - ebenfalls möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 263\nStGB - schuldig ist, so bestünde zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer . Dr. Ludwig\n\na.\n\nweh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-19/2-str-267-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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