{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-19_2_StR_176_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-19","aktenzeichen":"2 StR 176/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n53\n\nden Klempner, jetzt Akkumonteur Willi Artur Paul B\nEEE zu: (CE, zeuoren am\n1912 in WB\n\nwegen Körperverletzung im Amt u:o:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben;\nSenatsprasıdent Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig .\nals beisitzende Richter, *\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n*\n\n” s\n\nfür Recht erkannt: ,\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 11. Dezember\n1950\n1.) dahin abgeändert, dass -\n\na) die Verurteilung des Angeklagten wegen\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit und\n\nwegen Aussageerpressung wegfällt,\nb) der Angeklagte wegen Körperverletzung im\nAnt in einem Falle freigesprochen wird und\n\ninsoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, =\n\nEw\n\n2\n|§ 2. im Strafausspruch \"aufgehoben.\nbi II, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des, Rechtsmittels, an das Landge-\n. richt (Strafkammer) zurückverwiesen.\nIR. Von-Rechts wegen\n\ner\nIn vw\nnenne >\n.\n\n„gu a er\n\nSE\n\nsg Ir\nse\n\n>\n»\n\n‘>\n\n®\n\nZur meer et\nMm An\n\nu\nFERN\nx\nB\n\nEIS\n\ng*\n\nrt\n\n“ws\n\nx xx\n> ZZ {\n\n„- L\n\nFr.\nx\n\nEx.\n#\n+\nq\n\n- 3 -\n\nGründe3z3\n\n—_\n\nx\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen -\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit\nmit 18 Fällen der Körververletzung im Amte, davon\n11 Fälle in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und 1 Fall in weiterer Tateinheit mit Aussageerpressung\" verurteilt. Seine Revision ist zum Teil\nbegründet. Sie wendet sich zwar zum Schuldspruch nur\ngegen die Verurteilung wegen Aussageerpressung. Da dieses Verbrechen jedoch zu dem Unmenschlichkeitsverbrechen und dieses zu den übrigen Straftaten in Tateinheit steht, ist das Urteil im ganzen angegriffen und auf\nseine Richtigkeit nachzuprüfen. .\n\n1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit hat der Senat beseitigt, weil die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG Nr 10\n\nanzuwendens . j on\n2.) Die Verurteilung nach § 343 StGB beruht auf\nRechtsirrtum. Der Angeklagte ist als Wachmann im Konzentrationslager Fuhlsbüttel Beamter. i.S. des § 359 StGB\ngewesen.Der Aussageerpressung als Täter kann sich aber\nnur schuldig machen, wer in’seiner amtlichen Stellung -\nbei einer Untersuchung mitzuwirken hat. Eine solche Aufgabe hatte aber der Angeklagte nicht. Er war nur zu Bewachungszwecken eingesetzt. Zu der Annahme, dass der Angeklagte der Beihilfe zu einer von einem Untersuchungs-\n\nbeamten begangenen Aussageerpressung schuldig sein Könne,\nPen #\n\n“\n\nrw aa een\n\n15\n:\n\non ru an\n\nare 3\n\n“\n>\n\nSS\n\nam»\n\nBan > £ Dr\n\nNa eh\n\na\n\n$\n\nje N\n\nPOUR IIND EREIEEEEN NEN VEESERSGEEEEEEE\n\nEN “\nRE\nSTEREO\n\n> ” “\n\nN\n\nvon abgesehen, weil sonst bei dem Angeklagten der mit\n\nbietet der Sachverhalt keinen Anlass, Die Verurteilung wegen Aussageerpressung kann deshalb nicht\nbestehen bleiben, Eines Freispruchs bedarf es insoweit nicht, weil der £ngeklagte in diesem Falle wegen Körperverletzung im Amte und gefährlicher Körperverletzung verurteilt bleibt und wegen einer Tat nicht\ngleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden darf,\n\n3.) Die Revision beanstandet sodann noch, dass\ndas Schwurgericht dem Angeklagten die Internierungshaft nicht angerechnet hat: Das Schwurgericht hat hier-\n\nder erkannten Strafe angestrebte Sühnezweck nicht erreicht werde, Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na\n\n4.) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils hat folgenden\nMangel ergeben: Die Anklage legt dem Angeklagten 19\nselbständige in Tateinheit mit einem Verbrechen nach\ndem KRG Nr 10 begangene Körperverletzung im Amte zur\nLast. Nach den Urteilsgründen hält das Schwurgericht,\nnur 13 Fälle für erwiesen, Der Angeklagte muß deshalb\nin 1 Falle freigesprochen werden. Der Senat hat dies\nnachgeholt, ur ‘\n\n®\n\nDie Strafkammer hat nunmehr in den 18 Fällen Strafen\nauszusprechen und unter Berücksichtigung des § 358\n\nVERF ARSER eg ie a x\nFa an ri ei .\n\nFj\n\nei\n\n=\n\nar IL.\ner\n\n3 #\n\nıbs 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDr. Dotterweich Werner\n\nDr. Moericke\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nvs\n.\ner\nEee\n=“\nvo. j u\nE\n“ie\n% »\nx:\nb » Er\n4 D\nx\n“ir\n* >\nx\n. x\n8\nx\nx\n&\nx\nvo»\n%\n>\nven\n” vn s\n»\ns\nR “\n»\n.\nE “ >\nx en\n“ x 4\nvo. Ex\nx\nnF\n<","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-19/2-str-176-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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