{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-12_2_StR_383_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"2 StR 383/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"k Zu 73\n„in\n\na!\n\nu\n\nje}\nun\n\na\n\n|\n|\n\nou6 008\n\nIm Namen des Voikes\n\nx In der Straflsache 3\ngegen Be\n\n1.) den kaufmann Edusrd P iD cu: O, dcr\ngeboren am EEEEEEBB 906,\n\n2.) den Schlosser Adolf DEE zu: SEM, zeroren\nen EEE 1916 ir u\n\nwegen Bandenschmuggels u.2\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenomuen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr, Ludwig\nals beisitzende Richter, '\n\nOberstaatsanwalt Dr. men\nundesanwaltschaft,\n\nals Vertreter der\n= als Urkundsbeamter\n\n.* Justizangestellter:-\ner Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; Zn En *\nI. Auf die Revision des Angeklagten PM wira das\nUrteil. des Lgnägerichts in O1denburg v vom ‚9. April\n\nPa up\n\nFE 54 gl\n\n. 1. dehin geändert, dass er \"anstatt \"wegen gewerbs-\n\n„® und bandenmässiger Abgabenhinterziehung\" verur--\nteilt ist wegen gewerbs- und bandenmässiger Ab- ra\ngabenhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmässiger ”\nSteuerhehlerei und ausserdem in einem weiteren\nselbständigen Falle wegen gewerbsmässiger Steuer--\n\nhehlerei; ,\n\nPER:\nD\na,\n+\n\n2, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,als\nder Lieferkastenwagen Ford-Taunus up\neingezogen worden ist; in diesem Umfange wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIT, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Pie\nverworfen. °\n\nIII. Auf die levision des Angeklagten BB wird das ge--\nnannte Urteil, soweit es gegen ihn ergangen ist, im\nKostenausspruch dshin geändert, dass die Kosten des\n2, Verfahrens vor dem Landgericht und des vorausge--\ngangenen Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht\nin Oldenburg der Staatskasse auferlegt werden.\n\nSie hat auch die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. %\n\nVon Rechts wegen\n\n”\n\n3\n\noo. ..n\n\n2\n\n# nach § 401 Abs 2 Nr 1 AbgO beurteilt, setz at sich sus\n\nx a -—.\n\n} x\nRR Er\n\nre BG x\n\nDie Strafkamzer hat auf Grund eines nach vorausgegangenen Revisionsverfahren erlassenen Urteils des OLG in\nOldenburg den Angeklagten PP wegen gewerbs- und\nbandenmässiger Abgabenhinterziehung in sachlichem Zusannenhang mit gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu zwei Geldstrafen, den Angeklagten Pi vezen Vorteilsbeihilfe\nzur bandenmässigen Abgabenhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt; ausserdem ist neben grösseren kengen zoll- und steuerpflichtiger\n\n. Weren ein Lieferkastenwagen Ford-Waunus eingezogen worden,\nGegen beide Angeklagtanist auf verschieden hohe Wertersatzstrafe erkannt worden. N\n\nF Zn‘\nis FREE IN\nai er ,\n. re ‘ 4 mr\n\nDer Angeklagte PB ficht das Urteil aus sachlich-\n\nLEE N\n\nrechtlichen Gründen in vollem Umfange an. ver Angeklagte\n\nBED wendet sich nur gegen die ihn betreffende Kostenent =\nBEneiäung. a ER gER zr:\n\nEure » 1708\n\n\\ x\nHr SH ,* „ m , Ir N N\n‚I Revision Pi.\n\n25 Diet\n\nl. Die eine Straftat, die die Strafkaminer Ude als\ngemeinschaftlich begangenen bandenmä ässigen Schmuggel „\n“Arei, allerdings in den Rahmen einer natürlichen Hand- Bu ii\n„Yungseinheit fallenden Akten zusammen: von, den 23 Säeken Po:\n\n4\n+ rt ih -\nbingeschwärzten Kaffees, die Schmuggler zu, ‚ihm aus ei- . \\ pe\nner als vorläufiges Versteck dienenden grenznahen Scheu- Be\n‚ne befördert hatten, kaufte er drei Säcke; weitere acht IR.\nSäcke Kaffee nahm er für einen anderen Käufer (Sötfena- j B::\nYicius) vorerst auf Luger; die übrigen 12 Säcke liess k\n[2 r “, \\ R\nva a FR _ T ® r Bu\n% Ye! AP yE\nR% x Be:\n\nBi;\neE\nBR;\nh\n\nem\n>\n\nAue 15\n“ ’\n+\n> >\n0 ui\nx Sl\ne $\n“Rd\nns\nnr »£ er,\nX E27\nEf\nY i7E 4 4 *\nSc ..\nBir ı FR\n\"50 BA 24\nBe 3 a3\nDR: Fr\nur\nKi“. x\nER,\n?\n\" dr\nRE -\n2\ner.\n\n\"liegen sellte.\n\ner von den Schmugglern, die für sie noch keinen Käufer\ngefunden hatten, auf seinem Grundstück verstecken,\n\n.\n„ser\n‘ +\n\nSchon in seinem ersten Urteil vom 10. August 1950\nhatte das Landgericht die drei Teilakte als eine Teilnahmehandlung, und zwar wie auch jetzt wieder als Mittäterschaft des Angeklagten am Bandenschmuggel gewertet, %„\nDagegen hat das Oberlandesgericht in Oldenburg, das auf b:\ndie Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ir\ndas Urteil insoweit mit den Feststellungen aufhob, den\nAnkauf der drei Säcke Kaffee und die Annahme der acht\nSäcke für Scepanavicius abschliessend als Steuerhehlerei\nnach § 403 AbgO beurteilt. Das Verstecken des Restes von\n12 Säcken für die Schmuggler hat es nicht endgültig gewürdigt, sondern der Strafkammer insoweit Richtlinien\nfür die rechtliche Beurteilung der neu zu treffenden\nFeststellungen gegeben. se\n\n| u\n\nDie Strafkammer tritt in ihrem neven Urteil insofern in Widerspruch zur rechtlich bindenden Würdigung\ndes Oberlandesgerichts, als sie in dem gesamten, sich ;\nauf die drei Teilmengen des Kaffees beziehenden Verhalten. b> ;\ndes Angeklagten die Teilnahme an einem Bandenschmuggel “ E\nsieht, Damit verstösst sie gegen § 358 Abs 1. StPO.\n\nDie Revisionsbegründung, die zwar eingangs erwähnt, sie\nrüge die Verletzung materiellen Rechts, weist im Zusammen- u:\nhang ihrer Ausführungen auf diesen Mangel hin. Sie genügt daher dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, falls in dem\n\nVerstoss des Landgerichts ein reiner Verfahrensfehler\n\nKi\na\ny:\n\n“\n\n.5-\n\n2. 8) Unbegründet aber ist di e Rerision,' so weit sie\n\nTeil a\n\nsich gegen. äis rechtliche Würdigung des dritten\naktes der ‚eina eitlicken Straftat vichseb. In ihrer Be--\n1\n\nder Bindung\n2 u\n\nkammer dem sachlichen “echt widersprä äche. Das\nnicht der Fall, | | | ae\n\nFehl & eht schon der Hinweis der r Revision, der An\ngeklagte sei am Schmuggelgeschäft. der übrigen nicht ben\nteiligt gewesen. Die gesamte zum: Angeklagten verbrachte :\nKaffeenmenge, hatten \"die Schnuggler, wie ger Angekla agte nr\nwusste, nur vorläufig in einer Scheune untergebracht,\nbis sie zahlungsfähige Aonehmer fänden. Er erklärte\nsich bereit, einen Teil davon zu kaufen, bekundete. sher.-\n\"ausserdem sein Interesse daran, dass such der Rest nach\ner m an seinen Wohn ort; geschafft werde, damit er a\nwomöglich nach lass seiner Za ahlungsfähigkeit nach und\nnach weitere Mengen erwerbe, Er sh daraufhin b schten.\ndie Schmug ggler die ganze Kaff eemenge ZU. en wi ‚die\nStrafkammer zutreffend darlegt, war. das Seimilgeeizeschäft zwar schon mit der Einlagerung des } Kaffses in\nder Scheune rechtlich vollendet, ‚ aber, noch nicht tatsächlich abg eschlossen und da aher noch nicht beendet,\nDies geschah erst mit der Unter Pbringung. der \\are beim\nAmesHraeden Denn bei ihm kam sie erst. zur Ruhe. Ihre\nBer örderung von ihrem vorläufigen kufbenahrungsort\nzum Ineeklasten war noch Teil der Schmug geltätigkeit.\nAn ihr war der Angekla ‚gte beteiligt. Er \"hat das Tun\nder anderen nicht nur geisti & geförderts inden er sich\n\n®\n\nisn\n\nSa: =\nern a BE BER dB\n\n” TEEN\nas 4, \"\n“ ‘\n\nPINEN\n\nee rn\n> x\n\nzur Abnahme der ganzen Kaffeemenge bereit erklärte,\n\nschaftliche Ausführung im Sinne des § 401 b Abs 2 Nr 1\n\n“(Rest 23, 330, 332; 39, 53, 54). Selbst wenn er beim\n\n‘äen enderä; .Er wollte den Erfolg der gemeinsamen Tätıg-\n\n\"2 Säcken Kaffee, beurteilt werden muss, Der Sehat \"‘®*\n\nso dass sie wussten, wohin sie die Ware in Sicherheit\nbringen konnten, Er hat vielmehr, was für die gemein-\n\nAbgo erforderlich ist, auch persönlich mit ihnen zum\nGelingen des Schmuggelunternehmens zusammengewirkt\n\nAbladen des Kaffees auf seinem Grundstück nicht unmittelbar Hand angelegt haben sollte, so liegt doch\n\nsein tätiges Mitwirken darin, dass er die Einlagerung\n\nder Ware bei sich gestattete, Dadurch hat er die äusseren\nBedingungen für das Gelingen des Unternehmens günstiger\ngestaltet, Dies geschah auf Grund einer Verabredung mit\n\nkeit als eigenen, Denn er war lebhaft daran interessiert,\ndıe geschmuggelte Ware zu erhalten, Dass er Mittäter war,\nist demach zweifelsfrei, v:\n\nb) Die unter a) enthaltene rechtliche Würdigung da\nfreilich wegen des unter ], erörterten Grundes nur Bei\nzüglich der Teilmenge von 12 Säcken Kaffee Geltung beanspruchen. Daraus folgt, dass die einheitliche Tat\ndes Angeklagten sowohl als Steuerhehlerei, begangen\"\nan den Teilmengen von ärei und acht Säckeh Kaffee, N\nals bandenmässige Zollhinterziehung, \"begangen &än Lese\n\nhat demgemäss den Schuläspruch der Strafkammer abge“ \"TR\nändert. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedart\nes nicht, Denn sowohl dann, w wenn die Tat des Angeklägten insgesamt als gewerbs- und bandenmässige Zoll-Yinterziehung zu beurteilen wäre; wie bei der rechtlichen Beurteilung der Tat durch den Senat, ist die\n\nBEE U Een\n\nDan.\n:\n\n88\n\nzielt, scheitern, Davon abgesehen entspricht die Annahme\n\n1 a\n\nStrafe allein aus § 401 b AbgO zu nehmen. Deshalb\nwäre sie offensichtlich nicht geringer ausgefallen,\nwenn der Schuldspruch so gelautet hätte wie er jetzt\nlautet,\n\nc) Rechtlich bedenkenfrei ist such dıe Annahme, der ER\nAngeklagte habe gewerbsmissig gehandelt, Dies gilt Br\nsowohl für die Steuerhehlerei wie für dıe Abgabenhin-- \"a\nterziehung. Schon in seinem ersten Urteil hatte das : \"\nLandgericht die Gewerbsmässigkeit bejaht. Das Oberlan- RR\ndesgericht hat dıese Beurteilung für rechtlich einwand- Be:\nfrei befunden, Deshalb musste die Strafkammer dıese Be: h\nAuffassung, selbst wenn sie nicht ıhrer eigenen Meinung ent }\nsprochen hstte, ihrer neuen Entscheidung zugrunde legen \" ee;\n\n(§ 358 Abs 1 StPO). Schon deshalb muss der Angriff der\nRevision, der auf dıe Verneinung der Gewerbsmässigkeit\n\nder Gewerbsmassigkeit dem sachlichen Recht,\n3.) Beı der Entscheidung uber die Einziehung des BR -,\nwaegens Ford-Taunus, mit dem der Angeklagte eınen Mr\n\n. vr ve RE\ndes für Scepanavicius eıngelagerten Kaffees zu diesen ei\n\nbeförderte, wer dıe Auffassung des OLG Oldenburg, die“\nschon ım früheren Urteil des Iandgerıchts ausgechfech ene “\nEinziehung sei rechtlich zutreffend, für die Strafkamer\"\nnıcht verbindlich, Denn das OLG hatte die Entscheidung\nPERF TR 223\n\nüber die Zinziehung aufgehoben, weil sie als Nebenmsss -\nnahne dss Schicksal der Hauptentscheidung teilen musste,\n\nr 2% y$ x. er\n\nX K\n\nen.\n\n.._.—:\n\nDie neuerliche zinziehung des Lieferwagens 1asst\nsich nach den bısherigen Feststellungen nicht rechtferti-\n\ngen. Zwar könnte die etwaige Übereignung des Fahrzeugs\nRx Sn\n\n. x\nL y 8 |.\n\n%\nu.\niz\n»\n»\n\nwährend des Strafverfahrens und vor dessen rechtskräftigem Abschluss selbst an eınen gutgläubigen Erwerber die\n, Einziehung nicht hindern (vgl Hertvng, das Steuerstra?.\n1er recht, § 415 Anm 2; Troeger aa0 Anm 2). Dagegen ist\n\n. die Einziehung deswegen nicht schlechthin zulässig, 3 .\nIs weil der Angeklagte den Wagen unter Tigentumsvorbehalt\nBi der Fordwerke gekauft und zur Zeit der Begehung der Tat\n\nerst zwei Drittel des Kaufpreises bezahlt hatte, de’ €\nForädwerke daher noch Eigentümer waren. Die Einziehung '\nentspräche deshalb nur dann dem § 414 AbgO, wenn ent.\nweder die on der Stroftat offensichtlich unbeteiligten *\nFordwerke irgendwie dıe Benützung ihres Fahrzeugs zur E\nSteuerhehlerei schuldhaft ermöglicht haben sollten '\noder wenn das Zollemt sich zur Übernahme der Verpflich-.\n= tungen des Angeklagten zus dem Kaufvertrag mit den\nEi Fordwerken diesen gegenüber bereit erklären sojlts\n\na: (vel BCHSt 1, 351, 356; 2, 311). Ob dies der Fall —\ner 4 ist, wird die Strafkommer zu klären haben, - Ä\nBr | DER x\n' 4. JUnbegrundet ist die Revision, soweit sıe 3ie ya i\nteilung des Angeklagten wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei in einem weiteren, selbständigen Fall bekämpft,\nAusdrücklich wendet sie sich auch hier nur gegen die\nAnnahme der Gewerbsmässigkeit mit der Behauptung, der\nSchluss der Strafkammer verstosge \"gegen Gesetze der\n\nLogik\", . ‘ Pa „ j De ®\n\n”\n“a\n\nDen Keststellungen der Strafkamner zufolge erwarb\nder Angeklagte einige wochen vor seiner Teilnahme am\nSchmuggelgeschäft von einem Polen, gegen den er aus\neinem früheren Geschäft eine Kaufpreisforderung hatte,\nunter Anrechnung darauf 12,5 kg holländischen Tee und\nüber 1300 ausländische Zigaretten. Beides war, wie er\n\n“\n\nsn 4 Fr\n\n5}\n\n62\n\n-..\n\nee...\n\n..\n\nwusste, unverzollt. Der Schluss der Strafkammer,,\n\naus der bald derauf folgenden Teilnshme des Angeklagten am Kaffeeschmug;el ergebe sich, dass er\n\nschon bei dem Zigaretten- und Teegeschäft weitere\ngewinnbringende Einkäufe unrerzollter und unver- \"\nsteuerter ausländischer \\Waren beabsichtigte ‚ist denk- '\ngesetzlich durchaus möglich und rechtfertigt allein\n\nschon die Bejahung der Gewerbsmässigkeitb.\n\nII. Revision BB ar: I .\nNiet\n\n“=\nNM\nSe *\nas ’ >\nsr.\n\ns Rıv ‘\nIhn hatte die Strafkammer in ihrem ersten Vr.:\n\nteil wegen Vorteilsbeihilfe zur bandennässigen Abgaben -\nhinterziehung verurteilt, Die damalige Revision der\nStaatsanwaltschaft rügte die Verneinung der Gewerbsmässigkelt. Daraufhin hob das OLG das Urteil gegen\nihn auf mit der Begründung, die Feststellungen reichten für jene Verneinung nicht aus, und verwies die\nSache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan die Strafkammer zurück, Sie hat es wiederum abgelehnt, den Angeklagten aus dem Gesichtspunkt der\nGewerbsmässigkeit zu verurteilen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft ist somit erfolglos geblieben,\nTrotzdem hat die Strafkammer in ihrem neuen Urteil\ndem Angeklagten \"die Kosten dieses Verfahrens so-\n\nwie der Revision\" auferlegt. Dass dies fehlerhaf\n\nN\n\n»\ne9\n\nen 16 >\n\n‘\n\n”.\n‘r\n.\n\nern\n\n>\nai\nvs at.\n\n> , +\n\nPr\n\n.\n>\nm\nPP?\n\nnk\n”\nFr\n\n-. BE Ze a x\"\n\nIE SE > 55. > 9SEEnn „0 X. „DS 2 ZZ Ze Zn oz +\n° Na\n\n.—.\nPT\n4\n” Pr -\n.” .\n„ u:\nIL EEE Zu ,\nj v ” .. “ar ” . ;\n” e\n\" ” » 7 » y r\nr\n\" - “ a > -\n.\n’ E 7 Flag r\n“ tn\nand „rn Ps - ,\n_ '\n-\n-, nn R i j\nee .._°\naa u\n\nRec\nN\n\nL\nU\n\nPe Ze Zee - u.\nPET ze\n\nB ..\n\nh2\n\n» PPHEEEEP ER\n_ u ng rd RN eh\n. Kun en en\nv mar, u, ek\n.—i PAGE,\n\nv\n\nDu\n\nLudwig\n\nSauer\n\nDr.\n\n10\ne Rerision des Angeklagten mi\n\nBaldus\n\n°\n\neo\n\noO\n\na]\n\n»\n\n22\n\n2.4\n» on\n\n|\n\nN: .\n\nn R\na oo. nn ke em\nnn m . -\n\nDez","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/2-str-383-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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