{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-12_2_StR_298_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"2 StR 298/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":": 3, StR 298/52 7\n\n2 2306 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Masseur Richard H ep zu: \"EEE\ngeboren em EEE 1904 in x.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenonnen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel.\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\n-\n\nOberstaatsanwalt Dr. me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Ges-häftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: y\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 15. Dezember 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem\nAngeklasten die Berufsausübung als Masseur auf\n\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt worden ist.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision ist insoweit offensichtlich unbegründet, aıs\nsie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet.\n\nDagegen ist das gegen den Angeklagten ausgesprochene Berufsverbot bedenklich. Die Berufsausübung hat\ndie Strafkammer ihm mit folgender Begründung untersagt:\n\"Da die Straftaten des Angeklagten unter Missbrauch\nseines Berufs begangen wurden, war ihm gemäss § 42 1 1I\nStGB auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des\nMasseurberufs zu untersagen, um die Allgemeinheit vor\nweiterer Gefährdung zu schützen\". Diese Begründung\nreicht nicht aus. Ob die Massregel erforderlich ist,\num die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, ist für den Zeitpunkt zu beurteilen, in dem der\nVerurteilte aüs der Strafhaft entlassen werden wird\n(RGSt 74, 55; BGH 3 StR 793/53 vom 15. November 1951)s\nOb der Angeklagte auch nach Verbüssung seiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten seinen Beruf\nzu unsittlichen Handlungen missbrauchen und dadurch\nallgemein gefährlich sein wird, hat äie Strafkammer\nnicht geprüft. Hierzu hätte sie um so mehr Anlass Be .»\nhabt, als sie in den Strafzumessungsgründen ihrer\nÜberzeugung Ausdruck gibt, die Gefängnisstrafe in def\nerwähnten Höhe reiche \"zur Sühne der Tat und Abschreckung\ndes Angeklagten vor neuen Verfehlungen\" aus.\n\nFalls die Strafkammer auch bei Beachtung des bisher unerörtert gebliebenen Gesichtspunktes wiederum gegen den Angeklagten ein Berufsverbot aussprechen sollte, wird sie auch dessen Dauer näher zu begründen haben»\n\nDr, Koeniger Dr. Sauer Scharpensee\n\nBaldus Ludwig\n\n4\n\nFR SEHR EEN.\n\nrm ut\naf% RE ar on\n\nur\nER\n\nEEE rg\n\nB","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/2-str-298-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/2-str-298-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.218734+00:00"}}