{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-09-02_2_StR_757_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-02","aktenzeichen":"2 StR 757/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7)\n2501 0523 7:\n\nımNanme n des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Karl R ggp aus rip\ngeboren an GEMEEEE 129° in rum.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9, Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 2. September 1952\n\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\ndem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden ist, weibliche Lehrlinge zu halten.\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, &än das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1?\n\nED GI En An: HREEh Aitfen An Din Ai\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, der als\nSchneidermeister ein ihm zur Ausbildung anvertrautes\n15-jähriges Lehrmädchen fortgesetzt unsittlich berührte und dies einmal auch gewaltsam tst, wegen fortgesetzten ‘Verbrechens nach § 174 Nr 1 in Tateinheit mit\neinem Verbrechen nach § 176 Nr 1 StGB zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilt. Sie hat es ihm ausserdem auf die\nDauer von fünf Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge\nzu halten. '\n\nSeine Revision rügt angeblich falsche Anwendung\nder erwähnten Strafbestimmungen. Was sie zur Rechtfertigung dieser Rügen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nDie infolge der Revisionsbegründung gebotene allseitige Prüfung des Urteils muss jedoch zur Aufhebung\nder gegen den Angeklagten verhängten Sicherungsmassnahme führen. Die Strafkammer rechtfertigt diese Entscheidung mit der Erwägung, der Angeklagte habe die Verbrechen unter grober Verletzung der ihm kraft seiner Stellung als Lehrherr obliegenden Pflichten begangen; erhabe gezeigt, \"dass er die für die Ausbildung von weiblichen Lehrlingen erforderliche sittliche Qualifikation\nnicht besitzt\"; es müsse verhindert werden, \"dass er\nnach seiner Strafverbüssung erneut junge Mädchen in seinem Betriebe sittlich gefährdet\",\n\nDiese Begründung vermag das Verbot nicht zu tragen\nDie Sicherungsmassnahme nach § 42 1 StqB ist nur zuläs-\n\nsig, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit\n' -, vor weiterer Gefährdung zu schützen. Ob von dem Verurteilten eine solche Gefahr ausgeht, ist für den Zeitpunkt, in dem er aus der Strafhaft entlassen werden\nwird, zu prüfen (RGSt 74, 55). Dies zu prüfen, hat die\nStrafkamner unterlassen. Sie hätte ferner begründen\nmüssen, warum'sie die Höchstdauer der Massnahme nach\n§ 42 1 für erforderlich hält, Im ührigen beständen ge--\ngen das Berufsverbot, und zwar auch gegen die Massnahme in ihrer Beschränkung keine Bedenken (vgl RG in DJ\n1937 Seite 819).\n\nDr, Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ortlieb\n\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-02/2-str-757-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-02/2-str-757-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.810752+00:00"}}