{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"2 StR 330/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Dass jemand das Opfer eines von einem \"x\nDritten schulähaft verursachten Verkehrs- n.\n\nunfalls deshalb werden könrite, weil er: Br\n\neinem anderen vorher Verunglückten hilft, Ber\n\nliegt nicht mehr im.Rahmen der Lebenser- BR;\n\nfahrung. Deshalb trifft denjenigen, dem :\n\ngeholfen wird, keine strafrechtliche Ver- 5 S\n\nentwortung für den Unfall des Helfenden, Ei:\n\nmag er seinen eigenen Unglücksfall auch ° BR\n\nselbst strafbar verschuldet haben (z.B. ,\n\ndurch Trunkenheit im Verkehr). !\n\n£ , &","text_plain":"6\nFr\n\nUrteıl vom 29. Augus\n2, Ferien-Strafsenat\n\n\"Für das Nächschlagewerk. ! “ 2306 29 WOnARE\n\" Für die Amtliche Sammlung !_ IL EL )\nu;\n\nGesetz: StGB § 222. “n\nRechtssatz: Dass jemand das Opfer eines von einem \"x\nDritten schulähaft verursachten Verkehrs- n.\n\nunfalls deshalb werden könrite, weil er: Br\n\neinem anderen vorher Verunglückten hilft, Ber\n\nliegt nicht mehr im.Rahmen der Lebenser- BR;\n\nfahrung. Deshalb trifft denjenigen, dem :\n\ngeholfen wird, keine strafrechtliche Ver- 5 S\n\nentwortung für den Unfall des Helfenden, Ei:\n\nmag er seinen eigenen Unglücksfall auch ° BR\n\nselbst strafbar verschuldet haben (z.B. ,\n\ndurch Trunkenheit im Verkehr). !\n\n£ , &\n\nAktenzeichen: 2 StR 330/52 Br . ER\n\nt 1952 j 1G Osnabrück A\n\n2 StR_330/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Bauarbeiter August D ED zu: CE KTs. oa\nGEEEEEED, esboren ar: GES 1599 in Pa Kr.\n\n7\n\nwegen verkehrspolizeilıcher Übertretungen\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sıtzung vom 29. August 1952, an der teılgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat END\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Dan wird das u\nUrteil des Landgerichts ın Osnabrück vom 1. Februar\n\n1952, soweit es gegen ihn ergangen ist,\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zweier rechtlich zusammentreffender Übertretungen nach 8§ 1, 49 StVO und nach 8§ 2, 71\nStVZO schuldig ist,\n\n2. im Strefausspruch aufgehoben; insoweit wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII: Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\"Von Rechts wegen\n\n%\n\n&\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hai den Angeklagten wegen zweier\nverkehrspolizeilicher Übertretungen in Tateinheit mit\neinem Vergehen der fahrlässigen Tötung verurteilt.\n\nIn der Nacht zum 22. Oktober 1951 war er, als er\nnach reichlichem Alkoholgenuss- auf der Ortsstrasse\nLüstringen.sein Fahrrad neben sich herschiebend, nach\nHause gıng, bewusstlos geworden. Er stürzte und blieb\nmit seinem Fahrrad auf der rechten Fahrbahnseite gegen\ndie Strassenmitte zu liegen. Bald darnach näherten sich\ndıe Iheleute HP in einem Volkswagen aus der Richtung,\naus der der Angelllagte gekommen war. Sie sahen ihn, hielten hinter ihn auf der rechten Strassenseite bei eingeschaltetem Standlicht an, trugen ihn von der Strasse weg\nüber einen Graben und lehnten ihn gegen einen Zaunpfosten.\nAls sie sıch wieder zu ihrem Fahrzeug begeben hatten und\nüberlegten, wie sie dem Angeklagten noch weiter helfen\nkönnten, kem der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte\nTED in angetrunkenem Zustand mit einem Goliath-Wagen aus derselben Richtung mit überhöhter Geschwindigkeıt angefahren. Er wollte den Pkw Hgges auf der rechten\nSeite überholen. Dabei prallte sein Fahrzeug mit voller\nWucht gegen die rechte Seite von He Fahrzeug. Dort\nstand dessen Ehefrau. Sie wurde, während er noch rechtzeitig wegspringen konnte, erfasst, etwa 15 m mitgeschleift, ın den Strassengraben geschleudert und auf der\nStelle getötet.\n\nDEE vekänpft das Urteil in vollem Umfange aus\nsachrechtlichen Gründen.\n\nm mag nr\n©\n\nl. In erster Linie wendet er sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Er habe den Tod der\nFrau Halßreder verursacht noch verschuldet,.da er ihn nich\nhabe voraussehen können, 3\n\na) An der Ursächlichkeit seines Verhaltens für den\ntödlıchen Erfolg kann vom Standpunkt der im Strafrecht\ngeltenden Bedıngungslehre keın begründeter Zweifel bestehen. Denn ohne seine Teilnahme am Verkehr und seinen\nUnfall hätten die Eheleute H@ekeinen Anlass gehabt,\nihm zu helfen; ohne diese Hilfe wären sıe nicht in\n\ndie Gefahr gereten, die ihnen von TEE her ärchte\nund deren Opfer Frau Hgg geworden ist. Das Verhalten\ndes Angeklagten kann somit nicht hinweg gedächt werden,\nohne dass der tödliche Erfolg entfällt. Es war also\nUrsache für den Tod der Frau Hi:\n\nb) Dagegen ırrt das Landgericht in der Annahme, der\nAngeklagte habe deren Tod voraussehen können und ihn\ndaher fahrlässig verschuldet.\n\nVoraussehbar ist ein:Erfolg allerdings nıcht immer\nnur dann, wenn der Ablauf der ihn schliesslich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfalle zugetragen haben, voraussehbar waren. Es genügt vielmehr,\ndass der Erfolg in seinem schliesslichen Ergebnis vorausgesehen werden konnte. ‘Diesen Grundsatz hat jedoch\ndie Rechtsprechung in einer Beziehung eingeschränkt:\nDie strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt für\neinen Geschehensablauf, der so sehr ausserhalb aller 5\nLebenserfahrung liegt, dass der Täter auch bei der “\nnach Gen Umständen dieses Falles gebotenen und ihm\nnach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen\n\nzuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen braucht\n(R6St 56, 343, 346; 73, 370, 372). Dies kann besonders\ndann in Bet.-acht kommen, wenn sıch ın den ursächlichen\nZusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem\nErfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen als Zwischenglieder einschalten.\n\nIm vorliegenden Falle reihten sich zwei Zwischenglieder dieser Art in den Geschehensverlauf ein: zunächst die Hilfeleistung des Ehepaars Hp und dann das\nverkehrswidrige Verhalten POEEMB:. Beide Ereignisse\nlagen für sich genommen allerdings durchaus im Rahmen\nder Lebenserfahrung. Denn dass jemand einem Verunglück- sH\nten hilft, zumal dies unter Umständen strafrechtlich ge- Dr\nboten ıst (§ 330 ce StGB), widerspricht ebensowenig\"derr '\" |\nLebenserfahrung,wie umgekehrt die Tatsache, dass Verkehrsteilnehmer sıch verkehrswidrig benehmen. Ausserhalb des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu Erwartenden aber liegt das, was die.Besonderheit des gegenwärtigen Falles ausmacht, nämlich die tragische Ver- .\nkettung der beiden erwähnten Zwischenglieder. Das ist\nder Umstand, dass jemand gerade deshalb Opfer eines durch\neinen Dritten verschuldeten Verkehrsunfalles wird, weil\ner einem andern im Verkehr Verunglückten hilft. Dass die\nEhefrau H@P gerade deshalb, weil sie dem Angeklagten\nbehilflich war 'und darum am Unfallort verweilte, in den\nBereich der von DEE ausgehenden Verkehrsgefahr geraten werde, konnte der Angeklagte nicht voraussehen.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer sind insoweit offensichtlich nicht mehr ergänzungsfähig und gestatten es\ndeshalb dem Senat zu entscheiden, dass der Angeklagte\nsıch nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat.\n\nNa u\n\nBe\n\nPe re\n\nun\n\n- 5.\n\n‘oa\n\nNe\n\n2, Dagegen ist er rit Recht wegen Trunkenheit und wegen\neiner weiteren Verkehrsübertretung nach §§ 1, 49 StVO verurteilt worden. Denn er war, wie festgestellt, infolge\neines mittelschweren Rausches, der aus einem Alkoholge- ;\nhalt von 2,65 %o erhellt, zur sicheren Teilnahme am öffentlıchen Verkehr nicht mehr in der Lage. Daraus ergab sich\nzudem der Tatbestand des § 1-StVO. Ob der Angeklagte auch :\nohne den Alkoholgenuss schon auf Grund eines allgemeinen\nHerzschwächezustandes und damit verbundener Kreislaufstörungen auf der Strasse zu Fall gekommen wäre, wie er\ndurch einen Hilfsamtrag hatte beweisen wollen, durfte die\nStrafkammer mit Recht unerörtert lassen. Denn selbst wenn\ndie behauptete Tatsache zutreffen sollte - die Strafkammer\nunterstellt sie übrigens als richtig - ändert sich dadurch i\nnichts daran, dass er sich der von der Strafkammer angenommenen Verkehrsübertretungen schuldig gemacht hat.\nIhretwegen wırd sie nunmehr eine Strafe gegen ihn ver-\n\nen een\n\n”\n\nhängen müssen.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nBaldus Dr. Ludwig\n\nEm\nRER? 1\n\nzeH 0 vn ons","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/2-str-330-52","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/2-str-330-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.659956+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-08-29/2-str-330-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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