{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-08-29_2_StR_322_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"2 StR 322/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_stn 322/52 2511 041 U\n\nIn Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\nden Autoschlosser Karl-Teinz P MD zu: oMEEEEEEEED,\ngeboren am EEED 1922 in DEE, z.2t. in Unter-\n\nsuchungskatt\nwegen fortgesetzten schweren Diebstanls i.R.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs‘\nin der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenawspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Balduüs.\nBundesrichter. Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,“\nLandgerichtsrat m :\nals Vertreter der Bundesanwsltschaft, u\nTustizangestellter ib we\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Ze\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts ir Osnabrück vom 28. Januar 1952\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n‚hoben. | |\n\nIn Unfange der Aufnebung wird die Sache zur neuen\nVerhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Reyision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLf\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstakls i.R. zi. fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafmass “rfolg.\n\n1.) Im Schuldspruch weist das angefocktene Urteil\nkeinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf.\n\na) Dass der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 9\nund 11 die Kraitfahrzeuge in Zueignungsabsicht weggenommen\nhat, ergeben die tatsächlichen Feststellungen. Er hat keinen Wagen nach Benutzung wieder an den Platz, von dem er\nmit ihm weggefahren war, zurückgebracht, sondern hat alle\nFahrzeuge an allgemein zugänglichen Orten, zumeist auf\noffener Strasse, einfach stehen lassen und sie damit dem\nZugriff beliebiger Dritter und dem Einfluss der Witterung\nausgesetzt. YNierau? war seine Absicht, wie dem. ‚Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, bereits ve ‚der ‚Weghahme der\n\nDEE =\n\nFahrzeuge gerichtet.\n\nDie Merkmale eines schweren Dieüstahle hat die Strafkammer in den Fällen 1, 4, 6, T; 16 ünd 12 im \"Ergebnis ebenfalls zutreffend angenommen. Im Falle ı liegt zwar Kein\nEinsteigediebstahl vor, wie die Strafkanner annimmt; doch\nhat der Angeklagte den Lastkraftwagen nach den Feststellungen mittels Einbruchs aus einem Gebäude gestohlen:\nindem er die sperrenden Gegenstände, mit denen die unverschlossene Nebentüre des Schuppens von innen verstellt\nwar, forträumte, beseitigte er ein ihm das Eindringen verwehrendes Hindernis unter Aufbietung körperlicher Kraft\n(RGSt 60, 378).\n\n-3-\n\nAuch im Falle 6 begegnet die Verurteilung wegen schweren Diebstahls keinen rechtlichen Bedenken. Wie dem Urteils-\n\nARTE er an LETTER\" ur.\n” en a TSOHERETENRFENIE DET IE EEE EEE EEE ERLERNT\nnone Kancer Be zu\n\nzusammenhang zu entnehmen ist, ist der Hof, in dem der\nNesh-PFi abgesteilt war. ein umschlossener Raum i.S. des\n§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB gewesen; ringsum lückenlos verschlossen braucht der \"umschlossene Raum\" nicht zu sein.\n\nEbensc sind die Rückfallsvoraussetzungen (§ 244, 245\nStG8) rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\nOffensichtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme\ndes Landgerichts, Gie 12 Diebstähie stellten sich als\nunselbständige Ausführungsabschnitte einer und derselben\nStraftat und deshalb als ein fortgesetzter schwerer Diebstahl dar. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen 6 Verbrechen des schweren\nDiebstahls i.R. und 6 Verbrechen des einfachen Diebstahls\ni.R. verurteilt worden ist.\n\n2.) Dagegen ist die Revision insoweit begründet,\nals sie sich gegen das Strafmass richtet.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 244 Abs 2 StGB) deshalb versagt, weil er \"trotz\nseiner vielen Vorstrafen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit gezeigt hat\", und bei der Bemessung der hienach\naus § 244 Abs 1 StGB zu entnehmenden Zuchthausstrafe erwogen: dem Angeklagten müsse \"dieses Nal und zwar letztmalig\" zum Bewusstsein gebracht werden, dass er auf dem\nWeg, den er bisher beschritten rabe, nicht mehr fortfahren dürfe; bei erneuter Straffälligkeit müsse er mit\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung rechnen. Diese\nSätze deuten darauf hin, dass die Strafkammer in dem\nAngeklagten einen wneinsichtigen und unbelehrbaren\n\n[N\n>\n\nGewohnheitsverbrecher erblickt, der durch eine harte\nStrafe vor Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt\nwerden muss. Dengegenüber führt das Urteil bei der\nBeweiswärdigung (S 7 U.A.) sus: \"Der Angeklagte hat\n\nin der Hauptverhanälung keinen schlechten Eindruck\n\nauf das Gericht gemacht. Er war frei und offen, zeigte\nsich gelegentiich in der Verhandlung menschlich über\nsich und seine Tasten erschüttert, ohne dabei unmännlich oder sogar kläglich zu wirken. Er war ansprechbar\nund machte durchaus nicht den Eindruck eines Verbrechers\",\nEs kann auf eich beruhen, ob mit diesen Ausführungen\n\ndie Beurteilung des Angeklagten als eines uneinsichtigen Hangverbrechers zu vereinigen ist. Jedenfalls lassen\ndie Urteilsgründe in einem für die Bemessung der Strafe\nwesentlichen Punkt, nämlich Ger Beurteilung der Täterpersönlichkeit, die erforderliche Klarheit vermissen.\nBei diesen unklaren tatsächlichen Feststellungen ist\n\nder Senat nicht in der Lage, .seiner Aufgabe gemäss\nnachzuprüfen, ob die vom Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei sind.\n\nSollte die Strafkammer in der neuen lleuptverhandlung dem Angeklagten erneut die bürgerlichen Ehrenrechte\naberkennen, so wird sie zu beachten haben, dass nach\n\n-5_\n\n§§ 267 Abs 3 StPO auch die für die Verhängung einer Ne-\n\nke: benstrafe nmassgeblichen Gründe im Urteil anzuführen\na sind-\n\n{ Dr. Koericke Werner Dr. Sauer\nf Beldus Dr. Ludwig\n\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/2-str-322-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/2-str-322-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.639612+00:00"}}