{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-08-09_2_StR_803_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-08-09","aktenzeichen":"2 StR 803/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 803/52\n\numtp ntn (en Eur amte\n\n2501 029\n\nIm Namen des Vcilkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Fritz G EB aus KB dort geboren\nem WR 1916. z Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen erfalgloser Aufforderung zum Meineid u.a.\n\nhat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3 Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisıon des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. August 1952\n\n1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen erfolgloser\nAufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur\nuneidlichen falschen Aussage sowie wegen in Tateinheit\nwit fortgesetzter wissentlicher falscher Anschuldigung begangener uneidlicher Falschaussage verurteilt wird;\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hınsichtlich der Einzelstrafen wegen wissentlicher falscher Anschuldigung und uneidlicher Falschaussage,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der dem Zollsekretär MEER zuerkannten Bekanntmachungsbefugnis.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhanälung\nund Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigeu wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n!\nvr\n\n[3\n\nBETT re 1\n- red a ee er - . -\n1. munn- „2. -.\n\nun DE\nTr\n\n. Str |\nen\nent m ._\n\nur\nan\n2\n\n’\n\nf.\na\n»\n‘\nL\n\nro\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDace Landgericht hat den Angeklagten \"wegen erfolegloser Aufforderung zum Meineid in Tateinkeit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung und wegen uneidlicher Falschaussage\" zu der Gesamtstrafe von einen Jahr und 9 llonaten\nGefängnis verurteilt. Ausserdem hat es dem Verletzten,\n\ndem Zullsekretär DB, gemäss § 165 StGB die Bekanntmechungsbefugnis zugesprochen, Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensmängel und falsche Anwendung des sach-\n\nlichen Rechts rügl, kann nur zum Teil Erfolg haben.\nI Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die\nHauptverhandiung am 8. August 1952 12 Uhr begonnen und\n\nbis 9 August 1952 früh 310 Uhr gedauert. Das Urteil wur-\n\nde um 570 Uhr verkündet. Nach der Verlesung der Urteilslormel wurde aie Sitzung von 27? Uhr bis 240 Uhr unterbrochen, \"bis die noch anwesende Zeugin Frau Barbara\nCB - Sie 69-jährige Kutter des Angeklagten -.der es\nschlecht geworden ist, aus dem Sitzungssaal geschafft\nist\",\n\nDie Revision behauptet: \"Die Folge (der langen Sitzungsdauer) war, dass unseres Erachtens alle Beteiligten aussergewöhnlich übermüdet sein mussten und deswegen\nohne Schuld nicht in der lage waren, mit der nötigen\nkonzensration der Sitzung beizuwohnen. 2.B. erklärte die\nZeugin Barbara Gb in der Sitzung, sie habe noch so-\n\nviel gewusst, sie sei aber so übermüdet, dass ihr nichts\nmehr einfiele. Hierauf wird ausärücklich die revision &ge-\n\nstützt\".\n\n. wen un\n\nS\n\n.\n— m — —\n\n—— un:\n\nN\n'\nK\n\n- 5-\n\na) Diesen Vorbringen kann als ordnungsmüssie erhoben Verfähressrüge nur dıe Rüge der Yerletzun«z der\n8% 63 Abs 3, 136 a StPO entnommen werden, weil das Landgericht die Zeugın Barbara GW trolz ihrer aussergewöhnlichen Übermüdung vernommen hanpe. Die Kige ist nicht\nbegründet. Hach den von Senat eingeholten dienstlichen\nÄusserungen hat Barbara GB während ihrer Vernelmung\nkeine Anzeichen von körperlicher oder geistiger Frschöpfung gezeigt und die von der Revision behauptete Erklärung in der Sitzung nicht abgegeben. Der Vorsitzende hat\nausweislich der Sıtzungsniederschrift alle Zeugen um\n15°0 Uhr bis 17 Uhr \"entlassen\". Barbara GB wurde\ndann als zweite Zeugin vernommen Ihre Vernehmung war\ngezen 18? 0 bis 19 Uhr beenäet. Sie ist auch nicht am\n8, August \"in aller Frühe\" von Köln nach Trier gefahren,\nsondern hat üje Reise, wie sie bei der Anforderung der\nZeugengebühr selbst angegeben hat, an diesem Tage um 8 Uhr\nangetreten. Es bestehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte\ndafür, dass das Landgericht den Begriff der Ermüdung im\nSinne der J§ 136 a, 69 StPO verkannt hat, als es Frau\nGEM au Abenü des 8. August als Zeugin vernahn.\n\nb) Eine weitere Rüge, inebesondere die der Verletzung des § 338 Hr 1 StPO, kann dem Vorbringen der Revision nicht entnommen werden. Nach der dienstlichen Äusserung Ges Vorsitzenden hatte ihn der Verteidiger in der\nSitzungspause von 19”? bis 2007 Uhr gebeten, die Sitzung\nnicht bis zum nächsten Tag zu unterbrechen, sondern\ndurchzuverhandeln, da er - der Verteidiger - am folgenden Tage (9.8.) rechtzeitig in Köln sein müsse. Wenn\nder Verteidiger gleichwohl die Rüge der nicht vorschriftsmässigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO) erheben\n\nFC\n\nAr\n\nwollte. so musste er dies klar unter Angabe der den\nMangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO)\nzum Ausdruck bringen. Seine allgemein gehaltene Behauptung, \"alle Beteiligten\", zu denen er auch die allein\nnamentlich genannte Zeugin Barbara cn rechnet, hätten aussergewöhnlich übermüdet sein müssen, ist keine\nvorschriftsmässig erhobene Verfahrensrüge.\n\n2 ) Fehl geht auch die Rüge der Verletzung des\n8 60 Nr 3 StPO, weil nicht ersichtlich sei, weshalb die\nZeugen Sum und Sc nicht vereidigt worden Seien.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist ihre Vereidigung \"gemäss §§ 60, 3 StPO\" unterblieben, \"weil sie der\nBegünstigung des Angeklagten GB verdächtig sind\".\n\n3.) Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge\nder Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, weil das Gericht\neiner Aussage, die der Zeuge SB in einer Sitzungspause geuacht habe, nicht nachgegangen sei\n\nII Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils hat einen Rechtsfehler nur bei der Anwendung der\n\n88 73. 74 StGB ergeben.\n\n1.) Soweit die Revision die Verurteilung wegen eines\nVerbrechens der erfolglosen Aufforderung zum Keineid\n(§§ 159, 49 a, 154 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (88 153,\n48 StGB) mit Rechtsausführungen bekämpft, übersieht sie,\ndass der § 159 StGB durch die VO vom 29. Mai 1943 neu gefasst worden ist. Nach den Feststellungen hat bei dem Angeklagten auch nicht nur \"die allgemeine Vorstellung\"\nbestanden, dass dıe MEN \"irgendwie\" falsch aussagen werde. Vielmehr hat er das kädchen gerade zu den\n\niu\n. x\n-\n\n28 -\nrt 2000\n\n.\n\nnn EL\n2. ri\n. .u\n\n=}\n\n.\n\n- ..\n= EL oe ne\n-_— 11% ..\n\nas 1° Men ir EL 0er\n\nFr\nD\n\na DR\n.\n\n.\nBER FL eh\n\n.. 0\n- m |\n\n.s v.\nSI Eee\n\nD\n.\n.\n.\n‘\n.\n\n-5-\n\nfalschen Aussagen vorsützlich bestimmt, die es bewusst\nwahrheitswidrig über den Zollsekretär IR vor den\nSchöffengerirht Bitburg gemacht hat, Dabei rechnete er\nnacn den Feststellungen auch mit der Möglichkeit der\nVereidigung der VB auf ihre falschen Aussagen und war mit der Leistung eines Meineids durch sie\nvoll einverstanden.\n\n2 ) Die Angriffe gegen die Verurteilung wegen\nfortgesetzter wissentlicher falscher Anschuldigung\n(§ 164 Abs 1 und 3 StGB) gehen ebenfalls fehl. Zwar\nhat der Zollsekretär UD nach den Feststellungen\nder KR bei ihren ersten \"Aufgrift\" (15. Juli\n1949) das eine Pfund Kaffee, das sie bei sich trug. ılıı\nbelassen und gegen sie keine Strafanzeige erstattet.\nDer Angeklagte hat aber bei seinen verschiedenen Vernehmungen nicht diesen wahren Vorgang, bei dem sich der\nZollbeamte nach der Annahme des Landgerichts entsprechend seinen Dienstvorschriften verhalten hat. den Behörden mitgeteilt- Sondern er nat entgegen dem wirklichen Geschehen den Zollsekretär ganz anders gearteter,\noffensichtlich strafbarer Dienstverfehlungen bezichtigt;\nnämlich, dass dieser ihm und der Mb beim\nSchmegeln geholfen und sie insbesondere mehrfach über\ndie Grenze geschleust habe, wofür ihm dann die VER\nEB: wie er (der Angeklagte) mit eigenen Augen gesehen\nhabe, geschlechtlich zu Willen gewesen sei\n\nDer Unwahrheit der schweren Anschuldigungen, dıe\ner gegen den Zollbeamten erhob, ist sich der Argeklagte nach den Feststellungen jeweils bewusst gewesen.\nEr hat auch in der Absicht gehandelt, gegen il\nein behördiiches Verfahren herbeizuführen oder fort-\n\n-6-\n\n%o\n\n-6 -\n\ndauern zu lassen. Dies etellt das Lardpcericht ausdrücklien. wenn auch erst bei der rechtlichen Würdigung (UA\n§ 18 Mitte), fest. Diese zusammenfassende Feststellung\nwird auch durch dic vorhergehenden wassächlichen Feststellungen getragen. Niernach hat der Angeklaste, als\ner im Sommer 1951 \"wieder einmal\" beim schmuggeln aufgesriffen wurde, von sich aus einem Beamten der Zollfahndungsstelle Aachen gegenüber bemerkt, dass \"auch\nbeim Zell nicht alle Beamten eine sauhere Weste hätten\",\nalsdann nähere Andeutungen gemacht und darauf erklärt,\nnähere Angaben erst dann zu machen, wenn ihm und seiner\nBraut für die damtligen Schmuggelfahrten auf seine\nSelbstanzeige hin Straffreiheit zugesichert würde. Er\nhat also nicht, wie die Revision vorbringt, seine Angaben über U zur gemacht, um selbst straffrei auszugehen uni seine Straffreiheit gegen die Aussage \"einzuhandeln\"; die Absicht, gegen den Veräächtigten ein\nbehördliches Verfahren herbeizuführen, braucht nicht\nder alleinige Zweck der Verdächtigung zu sein (RGSt 69,\n\n173).\n\nZweifelhaft könnte allenfalls sein, ob der Angeklagte bei allen vier Vernehmungen, insbesondere auch noch\nbei seiner letzten vor dem Schöffengericht in Bitburg,\nwie das Landgericht anscheinend annimmt, auch in der Absicht gehandelt hat, sich einen Vorteil im Sinne des\n§ 164 Abs 3 StGB zu verschaffen. Durch einen etwaigen\nRechtsfehler, der hier dem Landgericht möglicherweise unterlaufen sein könnte, wird jedoch der Schuldspruch nicht\nberührt; im Strafausspruch kann die Verurteilung wegen\nwissentlicher falscher Anschuldigung schon aus einem anderen Grunde (unten 4) nicht bestehen bleiben,\n\n- 1 -\n\nu - 3 . “\nyy . er .\nvr POP PDP VD VEBSETT NEE .n\n\nPas - =\n\nPR\n\n..\n\nme\n\nKir 27\n\n%,) Die Verurteiling des Angeklagten weprcr uneidlicher falscher Aussage (§ 153 StGB), begansen durch\nseine eigene uneidliche Zeugenaussage vor dem SchöfTengericht Bitburg in dem Strafverfakren gezen U.\niet ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Was die\nRevision hierzu vorbringi, richtet sich ausschliesslich\ngegen die unangreifbaren (§ 237 StPO) tatsächlichen\nFeststellungen des Landgerichts\n\n4.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist das angefochtene Urteil dagegen insoweit, als es Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen der fortgesetzten falschen Anschuldigung\nund der uneidlichen Falschaussage annimmt. Denn daa\nLandgericht erblickt das letzte Teilstück des fortgesetzten Vergehens nach § 164 StGB gerade in der falschen Zeugenaussage des Angeklagten vor dem SchölTengericht in Bitburg Hiernach hat der Angeklagte durch\neine und dieselbe Handlung (§ 73 StAB) gegen die beiden Strafgesetze - § 164 StGB und § 153 StGB - verstcssen. Insoweit war deshalb das angefochtene Urteil im\nSchuldspruch vom Senat gemäss § 354 StPO richtigzustellen, Im Strafausspruch war es hinsichtlich der beiden\nEinzelstrafen, die das Landgericht in Anwendung des\n§ 74 StGB wegen der falschen Anschuldigung und der uneidlichen Falschaussage ausgeworfen hat, sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben, In diesem Jmfange war\ndie Sache zur anderweiten Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n76\n\n-8-\n\nIm neuen Urteilsspruch wırd die Bekanntmachungsbefugnis dem Zollsekretär Ui nur insoweit, zususprechen sein, als der Angeklagte wegen wissentlicher falscher Anschuldigung verurteilt ist (vei\nR& IJW 1937, 7301 und Jas zu § 599 RAbgO erpaugene\nUrteil des BGH vom 11.12,52 5 StR 69/52, zum Abdruck\nbestimmt).\n\nDr Dosterweich Werner Dr. Sauer\nDr Indwig Dr. Ortlieb\n\nae\n\n. . -—\nIERTE\nwu Kart\n- Er BR Ze\n. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-09/2-str-803-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-09/2-str-803-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.583209+00:00"}}