{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-07-18_2_StR_106_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"2 StR 106/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 106/52 2511 070° PAAN\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Herbert M NEEEEED , gevoren ar EEE\n\n1915 in CE, 2.21. in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen leichtfertig falscher Anschuldigung\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. -Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. er\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rragrrT\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt;\n\nAuf die Revision des-Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 29, Oktober 1951\n\n1.) insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, ais\ner wegen falscher Anschuldigung des Fährmanns\nin einem zweiten ?elle (Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 1950) verurteilt worden\nist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\n- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverviesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\n\"Von Rech#s wegen\n\n«\n\n>\n\nln gnn, 7» s\n.. Ey\n\\J .. s ”\nSTE TITER Far ua ae!\n\n»*\nw\n\n2\nvg\nN\n\nun,\n\nGründe:\n\n.\n\nDie Strafkamner hat den ingeklagten wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Konaten Gefängnis verurteilt. Soweit\ndie Revision des Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet. Im\nzweiten Falle greift jedoch die Verfahrensrüge durch.\n\nDie Revision beanstandet, dass die Strafkammer den in\nder Hauptverhandlung gestellten Antrag’des Angeklagten,\nmehrere Zeugen über eine bestimmte Beweistatsache zu vernehmen, abgelehnt habe, \"da die Zeugen sich wohl doch\nnicht mehr der Sache erinnern würden\". Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte beantragt, \"die Einwohner der Gastwirtschaft Seeschleuse und die Nachbarn der\nFrau RED darüber zu hören, dass beide Angeklagte dort\nerst am Nachmittag sit dem kutterschaf und den drei Lämmern\nvorbeigegangen sind\". Hierauf ist der Gerichtsbeschluss\nergangen: \"Der Antrag des Angeklagten MÄREEEEND » die Einwohner der \"Gastwirtschaft Seeschleüse und die Nachbarn der\nFrau FE darüber zu hören, dass beide Angeklagten im\nFrühjahr 1949 am Nachmittag und nicht ‚gegen Mittag mit einem Mutterschaf und zwei Lämmern vorbeigekommen sind, wird\nzurückgewiesen, da die angebotenen Beweismittel völlig un--\ngeeignet sind\". Die Revision will offensichtlich behaupten,\ndass die Zeugen sich doch an den Vorgang erinnern können,\nalso taugliche Beweismittel seien, somit die Begründung\ndes Ablehnungsbeschlusses als fehlerhaft rügen.\n\nDer Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer\ndie vom Angeklagten benannten Zeugen mit Recht als völlig\n\n- 3-\n\n-\nx Ray ..\n\nv\n\nSu “\nSe. EEK\n\nx re en: x\n\nDede 23\n\n=\n\n;\n\n>\n\nTs»\nx\n\nEL 3\n\n5\n”\n\nungeeignete Beweismittel angesehen hat; denn der Beschluss enthält keine ausreichende Begründung iS des\n§ 34 StPO, weil er nicht erkennen lässt, von welchen\ntatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorder- 3 Pi\nrichter sich bei der Ablehnung hat leiten lassen (R6St\n74, 147, 150). Sie sind zuch nicht etwa deshalb untaug- EN\nlich, weil der /ngeklagte die Zeugen nicht namentlich 3\nbezeichnet hat. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass\ndie Ablehnung euf Rechtsirrtum beruht; denn dass die Zeugen, wenn nicht ganz besondere Umstände dem entgegenstehen, taugliche Beweismittel sein können, liegt auf E\n\n.. R\n4 30 Se Fee\nR Em I E®. Rn 2\n‘\n\n%\ng.\nYa\n\nder Hend, #:\nEs ist möglich, dass die Verurteilung des Ange- a\nklagten im zweiten Falle auf dem Mangel beruht. Der 2 5\n\nZeitpunkt, zu dem der Angeklagte in Holthusen eintraf,\nist für die Urteilsfindung von Bedeutung gewesen. Die ii\n\nStrafkammer stützt ihre Annahme, die Aussage GB: sei\nrichtig, die Anschuldigung des Angeklagten aber falsch, Te,\nauch auf die Bekundung der Zeugin RW, der Angeklag- %\n\nte sei bereits um 13 Uhr und nicht, wie er behaupte, um R: 3\n16 Uhr nach Holthusen gekommen. Ferner beruht die Fest- jr:\nstellung, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt,\n\nzum Teil auf der Aussage der Zeugin RM. Deren Unrichtigkeit wollte aber der Angeklagte mit seinem Be- #\n“«yeisamtrag nachweisen. Es lässt sich deshalb nicht ausschliessen, dass die Strafkammer nach der beantragten\n\n4\n\n€\n\nTEE IRA\n\nN}\n\n2m u m en\n\nM DR\nwi\n*\n\nl\n© Hi\n§ 0 u 2 „*\na =\nPo}\n&\n= &\nrg A\n§ 5 3 '\n. m\n21 Kar &\n(+) a sr ..\n5 A\n= [') Ss\n® %“\nI 3 [e)\nN [2\nS\n3) zu |\n§ 0 ®\nSs ®\n® a\n[55 Si\ni ß\n> d\n® &\nep 2 ©\nRa) un\n3: 3\n5 S [2]\n=] &\no © A\n> Ad did","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/2-str-106-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/2-str-106-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.825736+00:00"}}