{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-07-11_2_StR_303_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-07-11","aktenzeichen":"2 StR 303/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e1e\n\n231] 03]\n\n2 St 307/32\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen \"\n\nden Dreher Ielmut Amp zus SEHE. zeboren am\nGE 1925 in BB, in dieser Sache in Untersuchungsshaft, .\n\nwegen Deamtennötigung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenet des Dundeszerichschofs in der Gitzung\nvom 11. Juli 1952, ar der teilgenomuen haben;\nSenetspräsident Dr. Hoericke\nals Vorsitzender,\nDundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Weıner\nEundesrichter Dr. Sauer\n\nbundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Lichter,\n\nsreter Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestellter .\nels Urkundcbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Eecht erkannt: FR\n\nI. Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 3. November 1951\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nschuldig ist, durch dieselbe Henälung ein Vergehen\nder Beantennötigung, der Gefangenenbefreiung und des\nverbotenen \\.affenbesitzes und vaffengebrauchs nach\nArt 1,7 des Gesetzes ür 2 der Alliierten ’Iohen Kommission vom 30.lärz 19€0 begangen zu haben,\n\n2. im Strefausspruch aufgehoben; dagegen bleibt die Pi- eu\n\nstole Hodell 08 eingezogen. -\nII. In dem sich aus TI. 2 ergebenden Unfan.e wird die Sache\nzur neucn Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\"Kosten der levision, an das Landgericht zurückverwiesen,\n. III, Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nSrände:\n\n1.) Die Ausführungen der kevision, üije vermeintliche\nVerfahrensverstösse gegen die \"} 267. 244 &t?O dartun vollen. bekämpfen in Wirklichkeit grösstenteils die Feststellun,en der Strafkaiwıer und sind daher in diesem Rechtszug\nunbeechtlich. Der in diesen Angriffen ausserdem enthaltene ?\nVorwurf, die Beweiswürdigung der Strafkenmer sei in einem &..\nPunkt denkgesetzwidrig, ist offensichtlich unbegründet. 5\n\n2.) Die Verurteilung des ingelllegten wegen Leautennötigung (§ 114 St6D) und zugleich wegen Gefengenenbefreiung “\n(§ 8 120, 73) entspricht dem sechlichen Recht. Dies braucht\nnicht näher dargelegt zu werden, zumal auch die llevision\n- von der allgemeinen $achrige abgesehen — keinen nüher ı\nerläuterten Einwand erhebt,\n\n3.) iiit näherer Degründung wendet sie sich gegen die\nweitere Verurteilung nach Art 1 und 7 des Gesetzes ir 24\nder AIK vom 30. iärz 1950 (A®1. AIK Ir 18 vom 9, 1ai 1950\nS 251; vgl auch BAnz Nr 91 vom 12, Mai 1950). Doch auch\ndiese ntscheidung ist zutreffend, ee\n\nDen Sachverhalt zufolge gab der Angeklagte aus einer $:\nz2istole, die er schon längere Zeit besass, euf die zu „einer, ST\nKontrolle erschienenen Polizeibeenten mehrere Schüsse ab, Be:\num sich sclbst der vorläufigen Fectnahne zu entziehen und\num den einen der Beamten, der den Lemeraden des An zeklagten\nbereits festgenommen hatte, zu zwingen, ihn wieder freizugeben. beider gelang dem Anzeklasten.\n\nDer Senat ist, wie sich eus Art 1 b II des Gesctzes\när 13 der ZiK vom 25. November 1949 (/B1 AiIK S 54) ergibt,\nnur denn befugt, sich mit der \\ıslegung des Gesetzes Ür 24\n\nzu befassen, wenn die deutschen Gerichte ermächti;t sind,\n\n- 3 -\n\nnn\n\ne es auf die Tat des Angeklagten anzuwenden. Dies ist zu bejahen. Die Ermuchtiguns ist nümlich in der Anweisung fr 1\n\n. des iiohen xoxnissars des Vereinigten Knigreichs gemüss Gesetz Ür 13 der AIX vom 22. Juni 1950 enthalten (51 AIR\n\n£ 495).\n\n, Durch den Besitz der Pistole hat sich der Angeklagte\ngegen die von der Strafiarx.ier engevandten Destimmungen des\nGesetzes Ür 24 vergen;:n. Denn Art 1 veibietet inärl b\n\n- von Füllen erteilter Zusnahrıegenehmigung ab;esehen — Us\nauch den vesitz \"irgendeines in Verzeichnis A zu diesem Gesetz auf,,eführten Gegenstendes\", Derunter Yallen sämtliche\nwaffen (Gruppe I A des Verzeichnisses £). Die Revision\nmeint, zus den einlcitenden orten des Cesetzes werde deutlich, dass es die bundesrepublik nur als eolche völkerrechtlichen Becchränkungen unterrrerfen, nicht eber strefbaren\nMendlunsen der einzelnen Lundesangehörigen begegnen wolle.\nDeshelv wolle cs auch nicht den wafienbesitz des einzelnen\ntreffen, Dieser könne wegen solchen Besitzes allen?alls\nnach der Verordnung Fr 187 der britischen -ilitärregierung\nbestraft werden, die ersichtlich der Sich.rheit gerade des\neinzelnen Besetzungsangehörigen diene,\n\nDer Senat vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen.\nNafür, dass dem Gesctz Ir 24 nur die von der Levision gekennzeichnete eingeschränkte Bedeutung zulomie, ergibt weder der Wortlaut nocl: der Sinn seines Vorspruchs einen inhalt. Allerdings richtet sich nicht sckon der ortlaut des\nVorspruchs euedrücklich gegen den \\affenbesitz des einzelnen. ve.ge en lässt der wortlaut des Gesetzes selbst in Art i\nkeinen Zwcifel darüber, dass auch solcher Linzelbesitz _ nr\nschlechthin verboten scin eoll. Dies ergibt sick Übrigens\n\n-A-\n\nsrr -\n\nwei 1949 unter Ür 2 a eine Zuständigkeit vorbehalten, inner- n\n\nauch aus der Durchführungssveroränung Zr 10 vom 7. Juni 1950\n(:B1l AK ür 23 vom 10. Juni 1950 S 392; vgl auch 3Anz \\r\n\n115 vom 20. Juni 1950). fie unschreibt in Art 1 ihren Geltungsbereich und erwähnt, sie betreffe \"die überwachung\nder !Ierstellung, Erzcusung, Zinfuhr, Zusfuhr, Beförderung, 5:\nLagerung, des Besitzes und der Verwendunz bestimmter im\nVerzeichnis A zu den Gesetz aufgefüurter Gesenstände osoc\"o\nIn Art 2 bestimiıt sie, dass grundsätzlich keine rerson diese Gegenstände herstellen, erzeugen, befördırn, lagern, be- Be:\nsitzen, in Zigentum behalten oder verwenden darf, we\n\nBu a fc ae ae „Eau Zn\n\nSpricht somit der “ortlaut des Gesetzes \\klar gegen die 3\nkuslezung im £inne der Levision, so stelit das Verbot des Be\n‚affenbesitzes euch mit dem vom Gesetz Ür 24 verfolgten Zweck\ndurchaus im Lintleng.\n\nGezen die Gültigkeit dieses Verbote lassen sich auch be,\naus dem Besatzungssstetut und den Grundgesetz keine stich- . “\nhaltigen Dedenken herleit‘n. Zwar weist das Grundgesetz in\nArt 74 Er 1 deu deutschen Geseisgeder die Sefuznis zu, Tesetze auf dem Gebiete des Strafrechts zu erlassen, :Doch haben sich die Desatzungemächte ih Besatzungsstatut vom 12, °\n\nFE SE\n'\n.\n\nhalb deren sich das Gesetz 24 hält,\n\nLit Recht ist demnach der Angeklagte aus der Strafbestimmung dieses Gesetzes (rt 7) bestraft worden. Ober eußserdem zuch genüse der Verordnung Ar 187 der britischen air.\ntärregierung und nach den deutschen Veffengesetz vom 18, Hürz\n1938 hätte für schuldig befunden werden können oder gar müsgen, kann auf sich beruhen. Denn dadurch, dass dies unterbiie-\" F\nven ist, ist er nicht beeschrert. >\n\n.\n\n4.) Fehilerhaft ist dagesen - darauf weist die Revision\n\nER\nim Urzebnis zutreffend hin -— die „nnehme der Strefkcmer,\n\n..\n-5.\n\nheitliche Geschehen in allen seinen Teilen auch von ei-\n„nem einheitlichen j.illen geleitet ist, Dieses zusüätzli-\n\nim Sinne einer allgemeinen Bereitscheft euf die Begeh\nRESt 59, 360): Von dieser Art war das Vorhaben. des Ange-\n\n. gie Fistole im. Besitz \"un ‚sie ‚bei strafbaren Aendlungen |\n\ndie Gtraftaten des Angeklagten nach 3} 114, 120, 73 ei-. '\nnerseits und der verbotene .affenbesitz anderorseits tri- b.\nfen sachlich, nicht eber rechtlich zusammen, Um einen die M\nsämtlichen Straftaten des Angelilagten zu einer natürlichen\nNeandlungseinheit verbindenden Zusammenhang enzunehmen, genügt es allerdinss nicht schon, wie die Revision meint,\ndass der Angeklaste die Verstösse gegen 55 114, 120 mit einer ‘affe begangen hat. Freilich trafen mit der Dauerstraf- b9\ntat des verbotenen ;affenbesitses noch vor deren rechtlicher deendigung die Abrigen strafbaren Nendlungen so zusaunen, dass mindestens ein Teil des die Tauerstraftat\nverwirklichenden Verhaltens auch der ärfüllung der anderen Tatbestände diente, Dies reicht jedoch für eine\nnetürliche andlungscinheit nicht sus. Sie verlangt weiter, dass das nach scinem Kusseren Urscheinungsbild ein-\n\nche innere Erfordernis bedeutet dann, wenn in den äuaseren Zulauf einer Dauerstraftat eine andere, zeitlich kürzer Jemessene striT ?bare Hendlung fällt, dass der Wille um\ndes näters schon bei Bez Sinn der Daucrstraftat wenigstens nn Sur\n\nder anderen späteren Strafteten‘ ‚gerichtet ist (vgl auch\nklagten. Denn er hatte, wie dic Strafkanzer feststellt,\n\nzu gebrauchent,,. Er trug, sie, ‚noch bei sich, als er eini- '\nge Zeit nach der Tat verhaftet wurde, und euch ‘da in der Sr\nAbsicht, \"sic bei gegebener Golszenheit zu benützen\";\n\nut\n\nau‘\n\nzn\nDie irrige Aünehne' von Tetnehrheit anstelle von ae\neinheit hat den Strofausspruch zuungunsten des Angeklag-\n\nri,\n\nnenne me er\n[4 u FA wi “ n\nRAN. < + a\nei. .. 25 j\nN IR DO ROTER u\n’ erde > re : .\nee w., , Ber\n.%*\n6 S\n. RL\nhart\n® EA , SE RL\n: . . on .. 2 ”\n3 oO ® te Pe A ZN\nD 1 . \" | £\nE : 02 R\n. * n\n[2 22 2 .\n4 Rs . EEE RG “\n3 De ...‘ :% j “ “\n§ 0 Er j\nj Rn\n, & .\n5 5 . . . ’\n.\nBe | |\n§ 3 en SR N\n. ” :\nLe) De .. net. nt \" ” j\n, .. 2, ZN “rn . . :\n> es. “ ' “\nR ee er nt\n. ” \\ ;\nn , . . * D Der EEE Je\n: & . , > R , zenlat . FOR, er - “ .\nSo .. . FR AL ’ j\nE E DE Er GE er * .. wer . .. nz \"\nR : ’ \"one .\n© Du u) er u re ... no. B . “2. x\n3 © MENT EN\n. ,. . . . A“ + . '\n. * vw . . . . “ .. \" \" \\ “ \"\nH er [0} iS .r £ en R .” > [t\n\\ vr > DIE; st. - 3\nnn. >» 7 id \" :\n” vo ” “ ” \"\nB +» R -.._ .. wo. . . ! \"\n’ \"\nb . ° . ” \"\n4 . x n. , ' os nn .\n\\ TEN * ». weite\ni ; . R . . 4: [2 ag . . x ,\na . . ” % . PURE | u Pa won\n. . x“ ar. ” \" j\n- “ .n Ras Fe .. ‘ er? “\ne -H . . on. . . . “\nh h , .. .. ‘ . ’\n® “ u\nA 5 en 2 w:\n. ‘ ‘\n© [ep | 5 | |\nR . .. ' \\\n° | |\n» R .. “ \"\n; .\na © A |\nEI\n8 Br\n“\n5 3\n: .\n© & [0] |\noo 5 o |\n2 © 3\nfi os\nu °\n28 < ER\n% .\no ® gu . en\nD Sy 3\nPER EEE\n- Kr 2 .\n’ .»$>\n, 2\n“\n.\n.\n“.. . |\n- ’. ” | |\nnord wm te fi i\n. . a. 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