{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-07-03_2_StR_898_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"2 StR 898/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BY\n\n7\n\n2_StR. 898/52 2298 088\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Filmreporter Uax 7 m :..: (u\ngeboren an ED 1317 ir SW schweiz,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. September 195%, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE v:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n3. Juli 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in\ndrei Fällen zu der Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision insoweit, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs\nzum Nachteil der Gastwirtin Kg richtet. \\ile dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist, ist sich\nder Angeklagte schon beim Bezug des Hotels bewusst gewesen, die Rechnung nicht bezahlen zu können. Seine zinlassung, der Filmvorführer SEE Habe ihm versprochen\ngehabt, für die Zeche aufzukommen, hat die Strafkammer\n\nals widerlegt erachtet,\n\n2.) Mit Recht hat die Strafkammer ferner einen Betrug darin gefunden, dass der Angeklagte dem Peter De-GE ;:c5 sen 11: Mai 1951, also nach Ablauf des\nMietvertrages über das Schmalfilmvorführungsgerät und\nden Kraftwagen vormachte, die Niete werde künftig pünktlich entrichtet werden, und hierdurch den De iii»\ndazu bestimmte, sich mit einer Verlängerung des lietvertrages einverstanden zu erklären. Für die hierdurch übernommene Verpflichtung, dem Angeklagten das Gerät und den\nWagen auch weiterhin zu überlassen, erlangte De iu\nkeinen ausgleichenden Gegenwert: seine Forderung auf Bezahlung der liete war bei der Vermögenslosigkeit des \\n-\n\na\n\ngeklagten wirtschaftlich wertlos, Dessen war sich der ängeklagte auch bewusst. Nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkamner (UA S 6) kannte er in diesem\nZeitpunkt \"die schlechte Geschäftslage und die Aussichtslosigkeit seines Unternehmens\". Hiernach sind in diesen\nTalle alle Merkmale eines Betrugs nach der äusseren und\ninneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen.\n\n3.) Auch die Verurteilung wegen eines weiteren 3etrugs zum Nachteil des Peter Do, vesarsen im\nZusammenhang mit dem Umtausch des Citroen-LKli gegen den\nAdler-PKW, wird durch die Feststellungen getragen.\n\nNach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts\n(UA S 6) hat der Angeklagte den PKW entgegen der Abmachung, die er mit Do etroffen nette, nicht\nin dessen Namen, sondern im eigenen Namen erworben. Das\nEigentum an dem PKW wäre also nicht, wie die Revision\nmeint, bei Zahlung des Restkaufpreises \"automatisch\"\nauf DO in-rsesangen. Vielmehr erlangte\nDo = sen PRW, obwohl er zum Teil mit seinen\nwitteln - dem in Zahlung gegebenen LKW - erworben wurde,\nweder Volleigentum noch auch nur das Eigentumsanwartschaftsrecht (§ 455 BGB). Den Vermögensschaden, den\nvi }ieräucch erlitt, nat der Angeklagte, wie\ndas Landgericht zutreffend ausführt, durch sein Täuschungsverhalten verursacht: indem der ängeklagte dem De EB\n0) vormachte, er würde kigentümer des neuen PKW werden, also durch den Umtausch des LKW gegen den PKW wirtschaftlich keinen Nachteil erleiden, veranlasste er ihn,\nseine Rinwilligung zu dem Umtausch zu geben und demit\neine ihn (Do) schädigende Vermögensverfügung\nvorzunehmen. Der äussere Tatbestand eines Betrugs ist\n\ndaher einwandfrei nachgewiesen.\n' = -.\n\nAber auch zur inneren Tatseite reichen die vom Landgericht getroffenen, allerdings sehr knappen Feststellungen aus. Zwar enthält das angefochtene Urteil, wie die\nRevision zutreffend vorbringt, keine ausdrückliche Fest-\n‚stellung dahin, dass der Angeklagte schon in dem Zeitpunk+, als er sich die Einwilligung des D c EEE\nzu dem Umtausch verschaffte, entschlossen war, sich nicht\nan die Bedingungen zu halten, unter denen D - MED\ndie Einwilligung erteilte. Dem Urteilszusammenhang, ins-\n\nbesondere den Feststellungen, die das Landgericht zu den beiden anderen Betrugsfällen getroffen hat, und den Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten beim Abschluss des Umtausches und darnsach, ist jedoch mit Sicherheit zu entnehmen,\ndass er von vornherein gewillt war, seiner gegenteiligen ausdrücklichen Zusicherung zuwider den PK\\V im eigenen Namen zu\nerwerben, also den Do: schädigen und sich auf\ndessen Kosten einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil\n\nzu verschsffen»\n\n4.) Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen\nUrteils sind rechtlich nicht zu beanstanden; das „andgericht\nhält ausdrücklich den Strafzweck in allen drei Fällen nur durch\neine (empfindliche) Freiheitsstrafe für erreichbar:\n\nDr. Koericke werner Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/2-str-898-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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