{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-07-01_2_StR_641_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-07-01","aktenzeichen":"2 StR 641/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ım Bann des Taılırzre\n\n10/7\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n22\no\nnur\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Koericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner |\nBundesrichter Dr. $auer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (EEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl.’Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten P, StWW run: omwwira\ngas Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom\n22. Mäfz 1951, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, und auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit es den Angel:lagten BE\nbetrifft, mit den. Feststellungen aufgehoben mit\nAusnahme der Verurteilung des Angeklag-\n\n2\n\nten STB vegen räuberischer Erpressung im Falle\n\nHeinrich Se@B. Im Unfange der Aufhebung und zum\nStrafausspruch im Falle SofB wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und antscheidung, auch über die\n\n!. Kosten der Rechtsmittel: an das Lendgericht (Stra -\n#, kenmer) zurückverwiesen.\n2 2s Die Revision des Angeklagten DB wird verworfen,\n\nEr hat die kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRN\n\nDas Schrurgericht hat verurteilt:\n\n1.) den Angeklagten Peter S DB wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach XRG 10, begangen in Tateinheit mit schwerem Iandfriedensbruch (§ 125 Abs 2\nStGB), gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs 2, 47 StGB), räuberischer Erpressung (§§ 253 a.r.; 255 StGB) und geführlicher Kör- _\nperverletzung (§ 223 a StGB) sowie in Tateinheit\nmit räuberischer Erpressung in einem weiteren Falle (§§ 253 a.F., 255 StGB): zu einer Gefängnisstrafe von 1 - einem - Jahr und 6 - sechs - Monaten,\n\n2.) den Angeklagten Fritz S tip wegen Unmensch-\n\nlichkeitsverbrechens nach KRG.10, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch ( § 125\n\nAbs 2 StGB), gemeinschaftlicher schwerer Freiheits- .''\n\nheraubung (§§ 239 Abs 2, 47 StGB), räuberischer Erpressung (§§ 253 a.F., 255 StGB) und gefährlicher -\nKörperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Gefäng«\n\n. nisstrafe von 1 - einen-:: ‚geht, :\n\n3.) den Angeklagten Casjen J 7% wegen Unmenigeh-\n\"- lichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in ‚Tei- e\neinheit mit schwerem Lendfriedensbruch (§ 125 ‘Abs 2 “\nStGB). gemeinschaftlicher- schwerer Freiheitskeräu-\n\nbung (§§ 229 Abs 2, 47 StGB) und geführlicher Kör-\n\nperverletzung (§ 223 a StB) zu einer Gefüngnisstra\nfe vonl- einem - Jahr, . a\n\nDes Verfahren gegen den Angeklagten BB ist nach.\n- dem Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 eingestellt\nworden, weil eine Strafe von sechs lonaten eine eusreichen-\n.. de Sühne sei. Das Schrurgericht hält auch ihn eines Verbre- ” \\\n\nchens gegen die Genscnlickkeit in Tateinheit mit schwerem\nLandfriedensbruch und schwerer Freiheitsberaubung schuldig.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die henschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die. deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr befugt sind. Dies ist\n&uf die Revisionen der Staatsamnaltscheft (§ 301 StPO) und b5\nder Angeklagten SEP. StB und ogiBzu beachten. Die An- °\nwendung des deutschen Strafrechts lässt einen Rechtsirrtum\nnur zu Gunsten der Angeklag ten erkennen, Die Revision des\nAngeklagten Be der deutsch-rechtlicher Straftaten schuldig bleibt und deshalb nicht mehr als eire Einstellung des\nVerfahrens erreichen kenn, ist deshalb unbegründet,\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten\n1.) Verfahrensrügen:.\n\na) S@Wbeanstandet, dass in der Hlaustverhandlung\n\n. Briefe der im Auslande lcbenden Verletzten als Ersatz für\n- deren Vernehmung verlesen worden seien, Das Schwurgericht _.\nhat nach der Sitzungsniederschrift die .Verlesung angeoränet s\n. weil die Verletzten nach amtlichen Auskünften nach den damaligen internationalen Recht sbeziehungen zwischen Deutschland „\nund den Staaten, in denen sie wohnen, in. ‚absehbarer Zeit we. F \\\nder im Wege der Rechtshilfe noch durch einen beauftragte .\nRichter vernormen, auch nicht: zum Erscheinen vor ihm gosun. \\.\ngan werden könnten. Die Verlesung ihrer schriftlichen Kusae-.\n‚rungen var deshalb nach § 251'Abs 2 StPO zulässig, “\n\nv) StB. der nur die Verletzung des Verfahrensrechte\nrügt ‚, bemängelt, dass das Schwurgericht. seinem Antrage. auf,\n\nmitglied und gehobener SA-Führer die übrigen Aktionsteil-\n\nge Mitwirkung genügt, Auch der Tätervorsatz ist im Urteil ”\n.„gasreichend dargetan.\n\n‚des § 239 Abs 2 StGB, Die Gestapo hat am 11. November 1938,\n„ie an Vortage festgenomnenen und. am 11. November noch \"auf,\nE Schlachthof festgehaltenen Juden in. ‚ein ‚Konzentratiofer\n\nsächlich gewesen ist.. sie kann nicht. hinweggedacht. er\n‚ome dass der. eingetrei sene Erfolg entfiele.\n\n-5-\n\nauf dieselben Gründe, mit denen es die Verlesung der Briefe angeoränet hat. sowie darauf, dass nach den Auskünften\nder Bank deutscher Iänder und der zuständigen Ministerien\nDevisen für die Heranschaffung eusländi scher Zeugen nicht\nzur Verfügung stünden. Die Ablehnung des Deweisamtrages war\ndeshalb nach §§ 244 Abs 3 StPO zulässig\n\n2.) Sachbeschwerdes\n\nAusgeführt hat die Sachbeschwerde nur sm. Er meint,\ner habe an der gemeinsckaftlichen Freiheitsberaubung und\nKörperverletzung nicht teilgenommen. Die Teststellungen\nergeben. \"dass er durch seine Autorität als altes Partei-\n\nnehmer in ihrem Vorgehen geistig bestürkte\", Darin lie\n8\n\nein Tatbeitrag des Anzeklagten; denn es ist nicht erforderlich, dass der Littäter körperlich tätig wird,zine geisti- _\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung\n\nLiz Die auf die allgemeine Sachbeschwerde der Angeklagten\n. MED und BEE gebotene weitere Nachprüfung des Ur-\n\n6.\n\nteils hat bei der Anzendung deutschen Rechts keinen Fehler\nzu ihrem Nachteil ergeben,\n\nII., Die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDie allgemein erhobene, wenn auch nur zur Strefzumessung ausgeführte Sachbeschwerde nötigt euch hier zur Nachprüfung Ges Urteils seinem ganzen Unfangenach, Sie führt zu\ndem Ergebnis, dass der Schuldspruch zu Gunsten der Ingeklagten von Rechtsirrtun besinflusst ist. Die gemeinschaftliche\nPreiheitsberaubung und die gemeinschäfiliche Körperverletzung richteten sich gegen eine Vielzehl von Juden. Dennoch S\nhat deS Schwurgericht bei jedem Angeklagten nur ein Verbrechen oder Vergehen angenommen. Zur Be£ gründung führt es aus,\n\"bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellt 13\nsich das Tätigwerden dieser Angeklagten ia Ralmen der Aktion auch für einen Dritten erkennbar als ein einheitliches\nund unteilbares Ganzes dar\". Daraus ergibt sich jedoch nur.\ndass eine Ifandlurg iS des § 753 StGB vorliegt. Diese Hand- k\n\"lung hat aber zu so vielen Freiheitsberaubungen und Körperverletzungen geführt, wie Juden festgenomnen und misskan- u\ndelt worden sind, Es ist dies ein Fall der gleichartigen\nTeteinheit (vgl ZGHSt 1, 20, £?). Das Schwurgericht Hätte\ndeshalb die Angeklagten sm. st» und OD wegen so\nvieler in Tateinheit.s tehender Verbrechen nach $- 239 Abs 2\nund Vergehen nach den 5§ 239 bs 1 und 225 a StGB verur- \"m\nteilen müssen, als diese in;eklagten ‚sie durch die in 'ndtürlichen Sinne einheitliche Handlung begangen haben, = ©\nne Abänderung des Schuldspruchs ist dem Senat nicht mög- “\nlich. weil hierüber genaue 'Feststellungen fehlen, Sind sie\nauch in der neuen Verhandlung nicht zu treffen, so genügt _\n\nes, dass zum Zusdruck kommt, wieviel Juden mindestens ih- u\n\" rt .. .\n\nSl\n\n“\n\n2\n\ntreten.\n\nTao\n\nrer Freiheit beraubt und micshandelt vorden sind.\n\nDa die Straftaten der Angexlagten bis auf die räuberische Erpressung des Angeklagten Sggngezenüber Heinrich\nSB nach der zutreffenden Annahme des Schwurgerichts\nzu dem von ihnen begangenen schweren Lendfriedensbiuch in\nTateinheit stehen und die Schuld nur einheitlich festgestellt\nwerden kann, ist das Urteil bis auf den Fell See in ganzen aufzuheben, Im Falle Se praucht die Strafkemmer nur\nnoch auf eine Strafe zu erkennen,\n\nDie irrige rechtliche Beurteilung der Straftaten der Angeklagten hat möglicherweise auch die Strafzumessung zugunsten\nder Angeklagten be’influsst. Deshalb kann es auch bei der Ein- \\\nstellung des Verfahrens gegen Bent nicht bewenden,\n\nDie Strafzumessungsgründe laseen entgegen der Arnahme der '-.\"\nRevision der Staatsanwaltschaft keinen Rechieirrtum erkennen.\n&uch der Oberbundesanvalt hat insoweit die Revision nicht ver-\n\nDr. Moericke De. Dotterveich Werner .\nDr, Smer Dr. WTivig >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-01/2-str-641-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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