{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-06-27_2_StR_161_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-27","aktenzeichen":"2 StR 161/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B . CRRTFER on .. B\nSa . N . Da ron x PER\n2: Ent r. . te Dar, rs . .. \\ . v vom ne\nEre7 FAR . .. , TEE Non\n! s . Pak |\n. S fl FRE\n. . EEE!\nr . 4 . nn...\n. ” an or,\n\\ er 305\n. [OL HIER DERERee Ten -P\nß\n.\nD\nh\n\nwegen Preiheitsberaubung mit Todestolge\n\n.\n„»\n\n2.RtR 161/51 | | 2332 OBR: 3%\n| Im Kanen des Volkes Reg\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bürgermeister a.D. Dr. >hilipp IM a 2\nsehoren am 1337 in vn\n\nav u\na =\nEr\n\nhet der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung \\\nvom 27. Juni 1952, an der teilgenomuen haben:\n\na\nSenestspräsident Dr, tioericke RE .\nale Vorsitzender, . BEN.\nBundesrichter Dr. Dotterweich., SER halaken\nDundesrichter ;erner\nBundesrichter Dr. Sauer Fe\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter, '\n\nErste: Steatsenvelt mm\n&als Vertreter der undesennelisschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Gaschüftsstelle,\n\nfür Lecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil deg ,,;\nLandgerichts in Kainz vom 11. Oltober 1950 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen V.rhandlung- und Intscheidung, Br\nauch !!ber die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht bein Lendgericht in ileinz verwiesen unter der\nInklage: j\n\nDer ingeklagte ist hinreichend verdächtig, einen iienschen vorsätzlich und rechtswidrig des Gebrauchs der\npersönlichen Freiheit mit der Tolge beraubt zu haben,\ndass der Tod des der Freiheit Beraubten durch die ilm\n\n“_2-\n\nORTE NETTE. won. x ur\n\" . u an RERRZEEN “, ne Tr ET RE TR. ES: N? er 3\n\n. .\nr en .oun\n\nLu 3 2 ..\n\nwährend der Freiheitsentziehung widerfahrene Dehendlung verursacht worden ist. ”\n\nindem er als Bürger.eister der Stadt ip durch\nzwei Schreiben an die Geheine Steatspolizei in\nleinz und die Kreisleitung A vom 4. Hovember\n1941 und 11. lürz 1942 veranlasste, dass die Jüdin\nBertha Sera Ti, die gegen die Stadt einen\nRechtsstreit auf Zahlung einer zusätzlichen Enteigmungsentschädigung betrieb, als Jüdin nach dem\nOsten verschickt wurde; Bertha Teil ist von. ...\nArt nicht mehr zurlickgekehrt, weshalb angenommei\nwerden muss, dass sie infolge der Zuangsverschlep- .\n\npung umgekommen ist. . , TER\n\n- Verbrechen nach § 239 Abs 3 StGB -.\n\nvon Rechts wegen. . ,\n\npre n\nBere *\n\nRi EN 4, 67 Pa .n ar. x Bienen s\n. ’ an ng .\nAD RE \". 2 a 5% IT Pad ZEHEPERT - SE BucK\n” \\ 2 .. ‘ un’\n\nv\n+\n“\n\nwu\nDEZ gr\n\n„u\nehe\nR .07\n\nBY;\nWER\n\nu\n\n-—n ! vo. un\ns . > vr\n“ ..\n: \\\n, s\n. sn.\n“\n2.a INS\nN. “2\nNr .\nDr BER\nS\n” . „.\nsony\n.\n\n.\na\n\n..\n>.\n7“\n\nGründe:\n\nyo“\nFR\n\n“\n\nI. Der Angeklagte, der Volljurist ist, war von 1921 bis\njugust 1942 Bürgermeister der Kreisıtedt Sm: u 12.\nüörz 1941 wurde dort das den Erben der Jüdin Iuise Lo\ngehörende Irusgrundstück rıtrassce 8 zu Gunsten der\nStadt enteignet, Die Entschädigung wurde euf 4500.- Ei :\nfestgesetzt. Kit dieser Lunne erl-lürte sich die in Derlin \\\nwohnhafte Zerthe Zara Teil seh: x eine der ebenfalls jüdischen “iterden, nicht einverstenden und ervirk-\n\nte em 16. Oktober 1941 gegen die Stedt einen Zehlungsbe- .\nfehl Über 4300.- Ri als zusätzliche Sntsdhädigung. Der Angeklagte erhob “idereyruch,. woreuf das /ntsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 1941 den Rechtsstreit en des Lendgericht Jainz verwies. fm & fovenber 1941 wandte sich darauf \"der Zürgerneister\" schril +lich an die -Geheine Steats-.\npolizei in üeinz mit den Zrsuchen, \"bei den zuständigen\nStellen in Berlin dehin zu wirken, dase die Jüdin, wenn\nnoch nicht geschehen, bei den nächsten Abtrensport nach BRe::\ndem Osten mitberücksichtigt wird\". Als auf dieses Schrei- . SR\nben keine Antwort.einging, teilte dies \"der Bürgermeieter\" :\nam 11, ärz 1942 brieflich der Zreisleitung A@p unter N:\nSchilderung‘ des \"Tatbestande\" mit der Bitte \"um weitere\nVerenlascung\" mit. Beide Schreiben . het der Angeklagte in\nKenntnis ihres Inhalts unterschrieben. Bertha Tan ist\nderaufhin am 2. Juni 1942 nach den Osten verschickt worden.\nVon dort ist sie nicht nehr zurückgekehrt.\n\nII. Des Landgericht hat den Ingeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Yenschlichkeit zu zehn lionaten Geläng-\n\"nis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Grundsatzes in dubio ‚pro reo; es sei nicht \"mit ausreichender si- “\n\nIII. Das Urteil muss deshelb aufgeholen werden, weil die\n\n, u . ar men ENTE KON RIES none.\n. . * ’\nIonen a8 vr innen. = een oe er \\\n\n4.\n\ncherheit festgestellt, decs er bei der Unterzeichnung der\n\n‚Schreiben von ihrem Inhalt Kenntnis genomaen habe. Das\n\nRechtsmittel muss zur /ufhebung des engefochtenen Urteils\nführen, y \" 1\n\n.\n“\n\ndeutschen Gerichte seit dem 1, September 1951 das Kontroll- '\nratsgesetz Ir 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach deutschem Strafrecht ist eber\nder An;ekleste engelllast und verurteilt worden, Der Senet\nkann daher weder die ergengene Verurteilung nechprüfen,\nnoch - wegen des Verbots des / a 265 StPO — die Schuldfrege.\nselbst abschliessend durch Anwendung deo deutschen Strefgesetzes auf den festgestellten Sachyerhalt entscheiden,\nVielmehr muss der Tatrichter die dem Angeklagten zur Last -\n\ngelegte .Tat neu nach deutschem Strafrecht verhandeln und\nentscheiden, 18\n\nNach deutschen Strefreckt kann sich der Anzelilagte je=.”\ndenfalls eines Verbrechens der Freiheitsberaubung mit To-\n„esfolge ı§ 239 Abs 3 StGB) schuldig gemecht haben; auch\ndie Anwendung der ,5 211 ff, 222 Stch erscheint nicht eus- a\ngeschlossen, Zur Aburteiluns des Verbrechens der Treiheits- \"\nberaubung mit Todesfolge ist nach § 80 GVG das Selwurge- _\nricht sechlich zuständig. Die Secho ver daher vom Senat\ngemäss § 355 StPO in der Form des 5 270 StPO an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Heinz zu verweisen (RGSt 69,\n1555 61, 322, 326; 14,- 19, 28; 10,° 192, 195).\n\nI 2\n\nEn\n\nIV. Für die neue euptverhandlung wird derauf NR...\ndess die in der Zwangsverschleopung der Juden ‚gelegene Frei-y yı\n\nheitsbereubung als solche, unabhängig von den vorerst,\nYe x\n\nte 2” A EN ALERE Ve R RE . Pr LIE SS : PP\nELTERN ENEEEN ED EP DEI SETZE TRUE I 50ER Se\n’ ‘ yr av Ken Ze BE ze > “\n\n:\n\n. ... vr un. : KERZE ..\nden verschleppten Juden in den Lassenlagern des Ostens droh. . “\nte, gegen Gesetz und Recht verstiess. Es ist daher insoweit .\\\nfür die Anwendung des § 239 StGB unerheblich, ob der Ange- “\n\n| klagte gewusst kat, dass die als \"Umsiedlung\" getarnte u ;\n\nzZuangsverschlepyung in Wirklichkeit der Zusrottung der Ju-\n\nden diente. N :\n\" Dr. koericke . Dr. Dotterweich , Werner\nDr. Sauer Dr, Iudwig\n\nwi\n\nvr .\n1073\n\nnd 1 EB En et Des SET\nPP\nDr 7\n\nwor,\n2 DS ÄR\n\n107\n\nE7\n\nBEN\nh3\n\nz\nur.\nCF\nriss “x\nBE vr\n\n3\n\nv\nER\nN Au\n\nats","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-27/2-str-161-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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