{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-06-13_2_StR_648_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"2 StR 648/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". ie. GEN hir tn. ur\n\nIm Kamen des Volkes E\n\nIn der Strafsache E\n\ngegen j is\n\nden Regierungsinspektor Artur. Joachim Johann Ze 'i\n\nsus SC, geboren 2 mm. 1906 in TER,\n\nwiegen Aussagenerpressung u.a.\nhat der 2. Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nun VE ee\ner BL\n\nSenatspräsident Dr. loericke\n\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Dr. Dotterweich\nZSundesrichter: \"Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\naundesrichter Dr.’ Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfär Recht erkannt: |\n\nsw.\n\nDer}\n\n.\n* . *\nERREICHEN. EI oe w\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil ;\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28. August Re:\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\nk\n\\\n\nvweT..s\n\n.\n\nteilt; auf die Strafe hat ..es die Untersuchungshaft sowie\n\nw»\n\nnn na En au an Eit e ane a m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen hussagenerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in\n3 Füllen, von denen einer in neiterer Tateinheit mit geföhrlicher Körperverletzung begangen ist, zu der Gesautstrafe von einem Jehr und drei Monaten Zuchthaus verur-\n\n- gemäss § 7 StGB - die Strafhaft angerechnet, die der\nängeklagte vom 9. Dezember 1949 bis 2. iiai 1950 suf Grund\ndes Urteils eines russischen lilitärgerichts vom 13. Dezember 1949 verbüsst.hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nGrundsatzes ne bis in idem sowie der 88 67 und 343 St.)\nDes Rechtsmittel kann keinen Zrfolg haben.\n\n1.) Die Verfehrensrügen greifen nicht Aurch.\n\nSelbst wenn man mit den Landgericht zu Gunsten ca\nAngeklagten davon süsgeht, dass ihn das russische :iilitäörgericht auch wegen der Teten zu 25 Jahren Zuchtneus\nverurteilt hat, die den. Gegenstand des gegenw';rtigen Vur- 3\nZehrens Bilden - die Lisshandlun ;en von festgenonwnenen\nKommunisten in den Jahren 1934 und 1935 -, ist hiedure::\ndie Strafklage Zür die deutschen Gerichte nicht verbraucht. Der Grundsatz 'ne bis in iden gilt, wie such evc\n\n§ 7 St6DB erhellt, nur für innerdeütsche Gerichte; Urteile\nuslindis cher Gerichte sind nicht geeignet, den Strafenspruch des deutschen Staates zu beseitigen (RGSt 59,\n10). Bei dem Urteil des russischen iilitäörgerichts vom R\n13. Dezember 1949 hat“es sich ‘aber um ein ausländisches 3\nUrteil gehandelt. Denn es ist von dem lilitärgericht der\n‚rmeen des Kuibyschew ‚Gebietes in Sysranj (UASSR) er-\n\nu.\n\n285\n\n-\nwir.\n\n2 Ser!\n\n#\n‘\n\nne Een at\nRL EST EST SE\n\nBe +1 004: 7 2SEEe En 532 2 Zee\n\nlassen worden, Die Trage, ob und inwieweit Urteilsspriche\nder Besatzungsgerichte, also der in Deutschland Gerichtsbarkeit ausübenden Gerichte der Besatzungsmüchte, inlön-\n\nfischen Urteilen gleichzustellen sind, teucht daher hier\n\nnicht auf.\n\nDie Strefverfolgung ist auch nicht verjührt. Ohne\nRechtsirrtum hat das Landgericht angenomnen, dass die Gerechtigkeit eine nachträgliche, Sühne des vom Angeklagten\nver.bten Unrechts verlangt. Die Verfolgungsverjährung, die\nhienech gemäss 88 1, 3 der VO zun Beseitigung nationalsozialistischer Zingriffe in die Strafrechtspflege vom 25. Tai\n1247 bis zu 8, ilai 1945 geruht hat, ist ferner am 5: juli\n1949 üurch eine richterliche Untersuchungshadlung - Arlass\ndes iicttborchls - unterbrochen worden (§ 68 SteB). Es sind\ndeshelb auch die Vergehen der Körperverletzung im Amt und\nder geiiihrlichen Körperverletzung nicht verjührt.\n\n2.) Die Anvendung des sachlichen Rechts auf den factgestellten Sachverhalt weist keinen Rechtsfehler zun :ıc.c' -\nteil des Angeklagten auf.’ Insbesondere sind die Merkmale\nder Aussagenerpressung (§ 343 StGB) in allen 3 Fällen nacn\nder äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwanäfre?’\nnachgeniosen. Zu Unrecht bezweifelt die Revision im rall>\nleuerherdt das Vorliegen des äusseren Tatbestands des $ ::7\nStGB deshalb, weil der Angeklagte diesen Mäftling nicht\nbei der \"regulären\". Vernehmung geschlagen habe, Die Unt::-\nsuchung i.5. des § 343 StGB, die der Angeklagte als Starcbeanter gegen To führte, begann nicht erst mit seiner Vernehmung zu Protokoll. Vielmehr gehörte. zu ihr auch\nseine erste - nicht förmliche - Einvernabme nach seiner\nvüberführung ins Stadthaus, bei der ihn der Angeklagte befragte, ob er kommunistische Tlugblätter verteilt habe,\n\nund ihm dann, als er dies bestritt, die ärika IB zesenüberstellte. Das Landgericht hat ferner ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte in allen 3 Fällen die Füftlinge zuechs ürlangung eines Geständnisses mischandelt hat\n\nund dzss er sich als alter Polizeibea:nter der viderrechtlichzeit der angewendeten Zwangsmittel jeweils bewusst ge-\n\nwesen ist. .\nDr. Koericke Dr. \"Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nREN a Be de. ne.\n\nPte\nu\n\nur\n\n...0%\n\nin ..\nni","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/2-str-648-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/2-str-648-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.147938+00:00"}}