{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-06-13_2_StR_259_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"2 StR 259/52","doktyp":null,"leitsatz":"Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm\n\ndes Jugendalters hervors techende Züge und\n‚Eigentünlichkeiten aufweist, kann für das\n‚Gericht Veranlassung bestehen, einen Each.\nverständigen zu. hören, a |","text_plain":"2.\n\nstro 86 155 Abs 2, 244 Abs 4 Satz 4\n\nGesetze\n\nRechtssatz:\nJugendalter steht und das Opfer eines an ihm\n\ndes Jugendalters hervors techende Züge und\n‚Eigentünlichkeiten aufweist, kann für das\n‚Gericht Veranlassung bestehen, einen Each.\nverständigen zu. hören, a |\n\nAktenzeichen: 2 Er 259/58\nUrteil vorn 13. Juni\n\nZur Beurteilung der Glaubitrdigkeit- eines\nZeugen bedarf der Tatrichter in.der Regel\n\nauch dann nicht des Fachwissens eines ech.\nverstündigen, wenn der Zeuge im Kindes--oder\n\nbegangenen Sittlichkeitsverbrechens ist, Hur\nwenn ein kindlicher oder jugenälicher Zeuge\nbesondere aus dem nornalen Ers sheinungebild.\n\n«\n\n1952\n\n2 StR 259/52\n\nden Rangierarbeiter Frenz ? —— gus a,\ngeboren au GEBEN 1:0: in SD.\n\nhat der 2. Strafscnat' des Bundesgerichtshofs s in der Sit\nzung vom 13. Juni 1952, en der teilgenommen haben:\n\nFür Recht erkennt:\n\nBundesrichter Dr. Ba |\n\nworfens\n\nImNamen ä es Vo lkes\n\n\"In der Strafsache\n\ngegen\n\nSenatspräsident Dr. Koericke.\nals. ‚Vorsitzender, B\n\nBundesrichter Veruer =\nBundesrichter Br. Sauer\n\nBundesrichter Lr Tui u\nals beisitzende. Kichter, ..\n\nObersteatsamvelt Dr. EnD.. NR\nals Vertreter er Sundesemmaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals > Srkundabeenber,\n\nr Geschä Ttsstelle,\n\nDie Revision des kmder Aegten gegen aus Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 13 Dezenber 1951 wird ver-\n\nEr hat die Kosten. seines Rechtemittels zu tragen.\n\nvon ne a de\n\nws\n\nDie Streikerner has den Angeklagten. wogen eiries Sitt.\nlichkeitsvertrechens nach 5 176 Ir 3 LtCB zu 10 llonaten\nGefiinsnis verurteilt. Ihren Teststellungen zufolge zriff\ner gelegentlich ciner Lisenhahafehrt der lojährigen Sybilie SC, nit der er zich- allein in einen Zugabteil befand; ‚eurch ihre nur. lose en Körger enlio gende Unv ‚erhoge\nhindurch en den nackten Geschlechtateil. |\n2 Der Angeklagte been endet das Urteil, aus Verfahrens“\nrechtlichen und aus Sachlichrechtlichen Grlinden., sin ar\nfolg kann ihn nicht, zuteil werden. en\n\nTo 1% Binen Verfahrensfehler sicht er darin, dass das ce\nricht geniß 5 61 Ur 3 StF0 dr von abgesehen hat, die Zeugin\nlichten zu vereid digen. 'Da die Strefkamaer die Voraussst-\n\nzung ‚en des § 6 fir 3 bei der“ Zeugin bejeht, hat, könnte\n\nVox ‚echrift nur denn vorletst sein, wenn sich zus dem U\neaibe: dasc ‚die, Stre ‚frommer. in \"iderspruch zu den eri\n\n“Tr üle ; Bichtvereidicung den Ang saben. der Zeug ‚in wesen\n\nDr der enaläieen Zeugin a\nzeichnet 100 ‚sehon koine\n\ndie 9% ntiebnos\nne hehrkraitis bei der ai. kindliche Zeugin. sur EI\n\nDE\n\n3.\n\nüber ihre Glauwüirdickeit gehört hat, Dies hiült die Ievision Zur eine Verletzung d der richterlichen Aufklärungs--\npflicht, | | nn\n% Don vert der Aussagen von Zeugen, insbes sondere\nihre Gleub:iı Sickit, zu beurtcilen, ist das Recht und\ndie Pflicht des Tatrichters, Lie gerrde machen einen wesentlichen Teil cer allein ihn obliegenden Yrmittlung des\nvon der Amiilage unfassten geschichtlichen Yorganges auss |\nDie Verentvortung Tür diese ufgabo überträgt dns Gesetz\nzur ihm (35 155 Abo 2, 244 Abs 2, 261, 264 St?0). Ar muß\neshalb Über dns Inß en Henschonkenntnis und en zühigkeit,\nkussegen auf ihren. „ehr Meitsge halt zu beur\" beiden, vorfägen,.\nvon den die Tefiihigung zun Richterent notwendig und wesent- \\\n\"lich abhingt. Dieser eus seiner richterlicken Aufgabe sich B\nzwingend ersebenden Yorderung muß er auch denn gerocht zu\nwerden im Stande sein; wenn es eich un die AUBCALEN. eines\nindes landolt, das vor ihm ı lv Zuge . euftritt, Dabei\nmacht es keinen Unterscl:ied, ob das Kind unbeteiligter Be-\n‚obachter eines. Vorg: enGs oder dao Onfer der zur Aburteilung stehenden Tat ist. Die Justizvorwaltung hat deshalb, Bu\nin der noch heute na Sgebenden. AV dcs zriiheren Reichsjuntizninisteriuns vom’19e Jenuer. 194A as 37) verfügt, dad |\nüber sittliche Verfehlungen on und vor, Kindern und Sugond-\n\"lichen die in erster Tinie. als ‚Jugend ügericht über Voriehlungen Jugendlicher zur Sntsch eidung berufene Jugendl: smmor\n(8 21 Abs 1 und'2 RICc) elc, ‚dugenäs chntzkanner zu uricilen Bu\n‚hate Denn dig Dichter bei den Jugen@serichten und damit, ©\n-such bei don Jugonäschutzke ennern. sollen,: wie, Kr 24 RIGE PaRsS:\nschreibt, erzieheris ;ch beiähigt und in cer Jugenderzichung “\n\n‚und Jugendfihrung erfehren seine Deng ‚enäß bestimmen such‘\n\ndie Richtlinien zu § 24 unter ir 2, dass die Jugenäkermer\nnit \"besonders geeigneten und erfrhrenen Richtern, nanentlich tüchtigen Srühoren Jugend- und Yormundschnltsrichtern\nberceizt werden, und Euer sruneei'tzlich vorneknlich mit Dichtern, Cie selbst Trmilionväter sind\". Diece Des timwngen\nwollen defir rorgen, dess dio nor Jugendschutzsachen ur:\nteilonden Dichter, Cenen fast in allen solchen füllen die\nschwierige Aufgebe obliegt, Cie \"elcamincigkort der mıs-.\nsagen von! \"indern und Jugendtichen zu Wi. rcigen, hierzu 5\ndank besonderer Signung und „zIchrung in Ung enge nit Kin.\ndern und Jugenälichen befühigt sind. Es kann und muss also\ngrundsitzlich davon susgegeng sen werden, dass diesen Biehtern die für eic Deurte ilung der Lussa gen von Kindern und u\nJugendlichen erforderlichen und unentbehrlichen Kenntnisse\n\nund Srfohrungen auf gen Gebiet der Seelenkunde. eigen sind.\n\nbb Allerdings erden die Batgerichte hiurig mit den\nAussagen von Kindern und Jugendlichen befasst, die benonde.\nre, zus dem norma len Rischeinungsbild dcs Jugendelters hervoratechende : züge und Sigentinlichkeiten sufweisene Dies:\nrifit beispielsweise in een zällen zu, die’ dor 'ngu in 1 StR\n631/51 und in : SER. 13. und 231,52. zu. ‚beurteilen Mattes\nDenn mag selbst da as. ‚von‘ ‘den Richtern. einer Jugendschutzken-\n‚mer zu Zordernde Haß jugenapsychologischer Kenntnisse nicht\nausreichen, die Glaubwärdigkeit. cioser ‚Zeugen zutreffend\nzu beurteilen. In einen ‚solchen Falle, en; genen 3 244 bs\nstro Veranlassung. (Gegeben. 85 in, dass’ er ‚chon\nvon ; Amte. vegen sich der zusätzlichen Zi\nmehrerer, auf den’ \"Gebiet der’ ae enranie nachyernt n-\n‚diger Personen bedient, zu denen. auch..die. ‚Erzieher. ‚eines\n\nim Lindes- oder Jugendalter stehenden Zeugen ‚gehörens Veist\nzeuge solche besonderen ‚persönli-\n\naber ein nichteruachsener Z\n\nchen Tigentümlichkkeiten nicht auf, co vorlotzt der Tat...\nrichter seine Aufklärunes s>flicht richt, wenn er sich = al- “\nlein au? Grund seiner eigenen Sachkunde ein Urteil über 3\n‚&ie Gleubwirdigkeit cos Zeugen bildet, | Ä\n\nce) Im gesem:ürtigen Fell hütte also die Ntrafkemmer\ndadurch, dass cie keinen Gachverstiindigen zur Proge der\nGlaubwürdick, sit der kindlichen Zeugin hörte, ihre fufkik. BE k\nrungspflicht nur dann verletzt, wenn besondere Unetände der 5\n. im Vorzusgshenden 5 gek tennseichneten Art bestanden vnä es des\nhalb nahegel2st hiitten, einen | Sachvorsti incigen zu vernehnen, a\nDen Urt eil, etwa der Schilderung des Dnthergengs, der Deurteilung Ger Persönlichkeit der Zeusin oder anderen für ihre\n Haubwärdigkeit in Betracht } sormenden Gesichtspunkten sind\nu Iche Unst!inde nicht zu entnehmen. Die geugin, deren ge.\nhaues Geburtsda atun nach Dap und Monat nicht cngegcben ist,\nwer zur Tatzeit (2, Juli 1951) 10 Jahre aliz in Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung k aan sie demnach höchstens 11 Jahre\nalt gewesen sein, Sie o Stand elso noch vor’ den Beginn der\nPübertüt, in der läächen. erfe hrungsgemäß ‚@rlebnisoe auf .\nsexuellen Gebiet nicht, irner der objektiven Wehrheit getreu\n_ berichten, Die Jug Sendschutskanner war s sich ihrer besonde.- u\nren Pflicht zur gevissenheSten Priifung der Clau würdigke eit\nden Zindes : ale der einz igen Tatzeugin volleuf beruast.Das |\n beweis st die \\ürd igung. ihrer Zeugenbekundung und ihrer Forsönlichlicit.Drs Urteil spricht, von den \"abs ;olut sachlichen .\n. Eindruck\", den s sie in der Enuntverhendlung gemacht h\n\"das Gericht hatte keinerlei anlaso, on den inga :ben. Fi\nZeugin zu zweifeln, die. such ne ch der dritten. cCeg enüber\nlung mit dem Angeklas ‚ten test Anbei blieb\", da ass er der\nter sei; \"sie erklörte uners chi itterlich, ein Irrtum‘ über\ndie „erson des ‚ngelklegten sei. ausgeschlossen\", und ‚bekun..\n\näote zun Beweis dafür. einige den. ng gella sten besonders. kenn-\n\nDu ee\n\nzeichnenden äusseren Herknele,iie seine \"schwarzen,en den\nSeiten zuricksrringenden Locken\" und \"scine schlechten 3 zihne\",\nDas Urteil erwüöhnt aus sercen, dass die Glaubwärdigkeit des u\nKindes rittelbar @urch die nmennigfachen Unrichtigkeiten ge\n‚stützt werde, Cie dem Angeklagten bei seinen .'ngeben im Ir. .\nmittlungsverfehren nachgewiesen erden konnten.Schliesclich .\nbezeichnet die Ltra Skemner noch einige veitere Unstände,ädie\nihre .berzeugung von der Cleubiirdig l:cit des Kindes abrunden.\nBei dieser Tev reislage bes stand 3 zär die Strafkenner kein Anlaß\nsich über die Glaubwtirci ick: cit des Zintes durch die > Anhörung\neines Sachverstäncigen zu vergewissern. |\n\nill, Die! ibrigen kuofihrungen der Revioion,die angebliche\nweitere Verstüsse gegen RZ 244 Abs 2 SEO den Gericht vorwerfen, enthalten in Yehrheit aur unzuläosigo Angrii te gegen Es\ndie Jes tetellungen der f traftienners ae Jane\nIV, Das Urteil unterlivgt : Ruh keinen ı ei\n„Bedeuken, . z wlsigil DERELD, a\n\nDosterweich\nDr\n\nDr. jloericke an\n| Drodsuer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/2-str-259-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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