{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-06-13_2_StR_214_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"2 StR 214/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"am 2330 067\n\n64\n\nImNamen des Vo ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Fred D iR aus Te\nLErs. TED, geboren am ie 1915 in Ha (Litauen;,\n\n2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten LiordeS UoA«\n\nhat der 2. Utrefsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,..\nBunäesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter \\ierner j\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Lr. Ludwig\n\nals beisitzende Nichter,\nObersteatsunwalt Dr. | 1\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter un\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\n.Zür Recht erkannt;\n\nAuf die Kevision des \\ngeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Trier vom 4. Dezember 1951 insoweit\naufgehoben, als\n\n1 Rucksack,\n\n1 Gewehrlauf, :\n\n1 Gewehrschloß,\n\n2 Wischstöcke,\n\n1 Kolbenschoner aus Leder mit Filzeinlage,\n\n1 Totschläger (Spiralfeder mit befestigter Blei-\n:kugel)\n\n1 grosse Rolle’ Schlingendraht,\n\n1 Hirschfänger mit Stahletui,\n\n1 feststellbares Messer,\n\nent.\nREN “\n\n[4\n\ni Cesmeskenbeutel, Inhalt: 65 Schuss Karabinermunition, 13 Schuss Karabinermounition mit abgefeiltem Ge--\nschoßkopf,\n\n1 Laufreinigungsbürste,\n1 Ölkännchen. (Wehrmacht),\n\neingezogen worden sind.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDen Ingekiagten wird die nach dem 4. Lezcmber 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei lionate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklegte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon.Rechts wegen\n\nun udn\n\nDie\n\nnn re\nx\n\ner ne Nr A TEE TREE ETTTERREIETTE ERNTEELET\n\nmi.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Nuegen versuchten Lordes in Tateinheit mit Vergehen nach § 117 Abs 1 StGB\"\nverurteilt und den zur Tat benutzten Karabiner sowie andere in (einer \\ohnung beschlagnahmte Gegenstände eingezogen.\nZie Revision des Angeklagten ist nur in dem aus dem Ent- -\nscheicungssatz ersichtlichen Umfange. begründet. Die Ver-\n\n| fehrensrüge entepricht nicht dem § 344 ibs 2 Satz 2 StPO\nA und ist dechclb unzuläse sig. Die Lusführungen in der necht-Fertigun:sschrift enthalten aur Angriffe gegen die Feststellungen der strefkemmer und Cürfen deshclb in gegenwärtigem \\\\echtszuge keine Beachtung finden. In der Revisionsschrift ist jedoch allgemein die Verletzung sachlichen \\iechts gerüst und zum: Ausdruck gebracht, dass die\nEuchprüfung Ges gesamten Urteils verlangt vrerde. Diese\n„Schprüfung hat ergeben, dass das Urteil nur hinsichtlich\nder .inziehung einen Rechtsirrtum enthält. Das Sschwurgevicht stützt die Einziehung ohne nähere Begründung auf\n§ 40 StGB. Zum vers suchten. Horde gebraucht hat der Ange--\nklz5Ste nur den eingezogencn Karabiner nebst Zubehör. Die\nübrigen Gegenstände sind nech den. Sachverhelt auch nicht\nzur Begehung dieser Tat bestimmt gewesen. Ob sie zum Wildern bestimmt waren; ist ‚bedeutungslos. Denn die Einziehung \"nach § 40 StGB ist Nebens trafe. \"Sie ist deshalb, sofern nicht § 42 StcDB eingreift, nur zulässig, wenn der\nEigentümer gleichzeitig zu einer Hauptstrafe verirteili\nwird. Lie Strefkemmer hat aber den ‚Angeklagten nicht we-\n“gen \\Äilderei verurteilt, sondern. insoweit das Verfahre:\nnach § 154 StPO eingestellt. $. 295 $tGB kann die Einziehung ebenfalls nicht rechtfertigen; denn zuch nach cdie- ie\nser Bestimmung ist die Einziehung von einer Verurteilung\n\ndes Täters we;en lilderei abhängig (RGSt 53, 181). Bestehen bleiben kann deshelb nur.die Linziehung des zur\nTat gebrauchten Karabiners.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Smer Dr. Ludwig\n\npe»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/2-str-214-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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