{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-05-27_2_StR_203_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-05-27","aktenzeichen":"2 StR 203/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_ StR 203/52\n\n2379 005\n\nIL.m Namen des Velkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Inveliden Hermenn Roi aus RUE,\ngeboren am ME 1909 ir Traum,\n\nZ.2t. in der Heil- und Pflegeanstalt vorläufig\n\nuntergebracht,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\närster Staatsanwalt‘\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Landau/Pfalz vom 14. Dezember\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen, -\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n>\no\n\n24? .’\n\n‘.\nTER\n\n‘ w\n.B.. ...,?\n\ngründes\nDie Revision des Beschuldigten ist begründet.\n\nZu Recht rügt er, dass die Strafkammer über einen\nvon ihm gestellten Beweisamtrag nicht entschieden hat,\nNach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger\nden Antrag \"auf Erholung eines Obergutachtens darüber,\nob das Hemmungsvermögen des Angeklagten derart vermindert\n3i.st, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung\nder Straftaten zu erwarten und’ damit eine Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit vorauszusehen ist\", Der Beschuldigte\nstellte somit das Verlangen an das Gericht, durch Vernehmung eines Sachverständigen mit besonderen Fachkenntnissen\nauf dem Gebiete der Psychiatrie Beweis zu erheben über\nseine Behauptung, dass er trotz seiner Krankheit genügend\nHemmungen aufzubringen vermöge und deshalb die bestimmte\nWahrscheinlichkeit der Wiederholung von strafbaren Handlungen nicht bestehe. Der Antrag enthält demnach die Angabe\neiner bestimmten Beweisbehauptung und eines bestimmten Beweismittels. Er war ein Beweisamtrag, nicht nur ein Beweisermittlungsamtrag. Das Gericht hat eine Entscheidung\nüber den Antrag unterlassen und nur in den Urteilsgründen\nhiezu Stellung genommen. Dies war rechtlich fehlerhaft.\n\nDer Antrag war nicht als Hilfsamtrag gestellt. Seine\nAblehnung bedurfte daher eines Gerichtsbeschlusses (§ 244\nAbs 6 StPO). Die Ausführungen im Urteil über die Gründe,\ndie das Gericht bestimmten, ihm nicht stattzugeben, können den fehlenden Beschluss nicht ersetzen, Der Beschluss\nsoll dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die für die\nEntscheidung des Gerichts massgebenden rechtlichen und\n\n-5-\n\nun mn an. DR. he\n\n4\n‘\n\nn4\n.. >) _\n\ntatsächlichen Gesichtspunkte zur Kenntnis bringen, damit\nsie ihr weiteres Verhalten darnach einstellen, Auch dem\nRevisionsgericht wird nur dadurch die Möglichkeit gegeben,\nzu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisamtrages rechtlich\neinwandfrei gewesen ist (RGSt 58, 80; 74, 147, 150)»\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil deruhen,\nNach den Feststellungen hat der vernommene Sachverständi.-\nge Dr. Simon sich dahin geäussert, dass die Verhaftung,\nUntersuchungshaft und vorläufige Unterbringung eine gewisse Schockwirkung auf den Beschuldigten ausgeübt hätten, und\nes offenbar nicht für ausgeschlossen erachtet, dass der Be-\n‚schuldigte in der Lage sei, sich vor weiteren Straftaten\nzurückzuhalten,, Bei der’ Unbestimmtheit dieses Gutachtens\nhätte die gutachtliche Äusserung eines anderen, , mit besonderen Fachkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen demnach die Beurteilung, ob der Beschuldigte trotz seiner\ngeistigen Störung ein ausreichendes Hemmungsvermögen besitze, zu seinen Gunsten beeinflussen können.\n\nDas Urteil muss daher aufgehoben werden, ohne dee\nauf das weitere Vorbringen der Revision noch einzugehen „\nWare '\n\n. ’\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich j Werner ' Zu\n\nDr. Sauer Dr. Tndwig\n\nsu...\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/2-str-203-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/2-str-203-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.985402+00:00"}}