{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-05-20_2_StR_388_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-05-20","aktenzeichen":"2 StR 388/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2329 083\n\nImNamen a es Vol k e 5\n\n2 StR 388/51\n\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Kaufmann Egon Carl Waldenar K = ie zus\nHOEEE, dort geboren am EEE 1920,\n\nwegen Betrugs und Urkundenfälschung\n\nhat der 2, Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1952, an der. teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.. Dotterweich\nals Vorsitzender, — ze . .\n\nBundesrichter Henneka N\n\n- Bundesrichter Dr. Sauer.\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\n. als beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB -\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nm rg Na\n\ned\n\nfür Recht erkannt:\n\non wi\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange- '\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ham- ..\nburg vom 6. März 1.951 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels .\nzu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.\n\nm\n\n\" Von Rechts wegen\n\non en\nu m\n\ngründen\n\nDer .Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen\nund wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfülsciuung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\n\n10 Konaten Gefängnis verurteilt. Hit seiner Revision rügt\n\ner die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanvaltschaft macht\nVerletzung der |§ 261, 267 Abs 6 StPO und des § 42 1\nStCB geltend. |\n\nBeide Revisionen sind unbegründet.\nA) Zur Revision des Angeklagten,\n\nI» 1. Die Rüge der Verletzung des § 338 StPO - offensichtlich ist Ziffer 8 dieser Bestimmung gemeint -— kann\nnicht durchgreifen,\n\nDie Revision will einen Verstoss gegen N 338 Ziff 8\nStPO darin erblicken, dass das Gericht zu Unrecht zwei\nBeweisamträge des Verteidigers vom 26. Februar 1951 und.\n28. Februar’ 1951 auf Ladung zweier’ Zeugen abgelehnt\nhabe. Diese Beweisamträge. waren. vor der Hauptverhandlung\nschriftlich gestellt und durch. Gerichtsbeschluss vom\n1. Lärz 1951 vor der Hauptverhandlung dahin beschieden\nworden, dass über diese Anträge in der Hauptverhandlung\nentschieden werde. In'der Hauptverhandlung hat ausweislich der Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger. diese Anträge wiederholt; ein Ge-\n\nrichtsbeschluss. hierüber ist in der Hauptverhandlung:\n\nnicht ergangen. Die Sachdarstellung, welche die Revision\nzur Begründung der Rüge gibt, trifft. ‚daher nicht zu.\nAuch nacl: dem tatsächlichen Nergahg kann die Rüge kei-'.\nnen Erfolg haben.\n\nu ,_\n\n. gr se\nre:\n\nFrage\n\n3\n.\n\nDas Verfahren der Strafkammer ist zwar insofern\nrechtlich bedenklich, als nach § 219 StPO der Vorsitzende Über die gestellten Beweisentrüge hätte entscheiden müssen, also ihnen entweder stattgeben, oder\nsie hätte ablehnen müssen; eine Verweisung der Entscheidung in die Mauptverhandlung ist nicht angängig\n(RGSt 75, 167 und BGH-1, 287). Unter den gleichen Gesichtspunkten ist es zu beanstanden, dass die Strafkammer, statt eine klare Entscheidung über die Beweisamträge zu treffen, diese Entscheidung in die Hauptverhandlung verwiesen hat. Nachdem dies jedoch einmal\ngeschehen war, müssen für diesen Fall dieselben Rechtsgrundsätze gelten, welche in der Rechtsprechung für die\nähnlich liegende Trage entwickelt worden sind, dass der\nVorsitzende nicht über die Beweisamträge entschieden,\nsondern die Entscheidung in die Iauptverhandlung verwiesen hat. Auch in einem Falle wie dem vorliegenden\nist es an sich Pflicht des Vorsitzenden, alsdann die\nBeweisamträge dem’ Gericht zur Beschlussfassung in der\nHauptverhandlung zu unterbreiten; das Gericht hätte\nsich mit diesen Beweisamträgen befassen müssen. Unterbleibt dies, so darf jedoch erviartet werden, dass ein\nVerteidiger darauf hinweist und den Antrag wiederholt.\nUnterlässt er dies, so kann zwar nicht ohne weiteres\nangenommen nerden, dass der Verteidiger seinen nicht\noränungsmüssig beschiedenen Antrag nicht weiter zu verfolgen wünscht; bei Hinzutreten besonderer Umstände\nkann jedoch das Verhalten des Verteidigers so aufzufassen sein.\n\nSolche besonderen Umstände liegen im gegebenen\nFalle vor. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hatte\n\nsich der Verteidiger in seinen Schlussvortrag darauf -\nbeschränkt, in erster Linie die Einstellung des Strafverfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz, in zweiter\nLinie eine milde Strafe zu beantragen; am folgenden\nVerhandlungstage hatte er diese Anträge wiederholt.\nDieses Verhalten des verteidigers lässt‘ den, ‚Schluss\nzu, dass die Verteidigung nicht mehr‘ mit einer Ent- .»\nscheidung über die ‚früher vor der Hauptverhandlung gestellten Anträge. rechnete, vielmehr nach ‚dem Gang der\nHauptverhandlung selbst keinen Wert mehr auf die Bescheidung ihrer. früheren Anträge legte, sie also nicht\naufrecht erhalten wollte. Ein solches Verhalten der\nVerteidigung muss, als Zurücknahne der früher gestell-\n\n. ten Beveisamträge aufgefasst werden. 2\n\n2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 244 Abs 2 StPO darin, dass die Strafkanmer sich mit der Feststellung begnügt, das 5\nGeschäft sei \"aus Gründen, ‚aie nicht hätten aufgeklärt\nwerden können\", nicht zum Abschluss ‚gekomnen. Diese\nGründe konnten unaufgeklärt, bleiben. nds SEB-Göschäft\nwar nient Gegenstand der Anklage. Das Gericht hat die\nTatsache des Scheiterns des m N lediglich in dem Sinne verwertet, dass hierdurch in Zusammenhang mit weiteren Umständen ein erneutes Kreditbedürfnis für den Angeklagten eintrat, welches den Anlass zu\ndem nachfolgenden Betrug zum Nachteil der. Norddeutschen\nBank bildete. Die Gründe des Scheiterns des MEERE\nGeschäftes. sind. in diesem. Zusammenhang völlig unerheblich, sowohl für die Tatbestandsverwirklichung des nachfolgenden Betruges, als für die Prage eines etwaigen\nFortsetzungszusammenhangs mit den vorausgegangenen Be-\n\n-5-\n\n-5.\n\ntrugstaten. Die Umstände drängten also keineswegs dazu,\nden Gründen des Scheiterns des Aiip-Geschüftes nachzugehen und sie zu klären; eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichtes ist demnach nicht ersichtlich.\n\n3. Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, auf Beiziehung der Konkursakten und gewisser Zivilprozessakten\nsind vor der Hauptverhandlung prozessordnungsmässig einwandfrei in zutreffender Begründung abgelehnt worden.\nSie sind in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt worden. Schon damit erledigt\nsich die erhobene prozessuale Beanstandung.\n\nII. Auch die Sachrüge konnte keinen Erfolg haben. Die Revision greift die Verurteilung wegen Betruges an und\nmacht insbesondere geltend, zu Unrecht habe die Strafkammer\ndie durch Täuschung der Geld- und Kreditgeber bewirkte:\n\"Vermögensgefährdung\" als Vermögensbeschädigung im Sinne\ndes § 263 StGB angesehen. Die von der Revision .angezogenen Gesichtspunkte können nicht durchschlagen. Es ist zwar\nzutreffend, dass nicht jede Vermögensgefährdung ohne weiteres einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StCB\ngleichzustellen ist und dass es für die Feststellung\neiner Vermögensbeschädigung im Falle einer Vermögensgefährdung auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. In\nständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht, jedoch für\ndie Fälle gerade des Darlehens- und Kreditbetruges Grundsätze darüber entwickelt, unter welchen Umständen eine\nVermögensgefährädung als Vermögensbeschädigung im Sinne\ndes § 263 StGB zu beurteilen ist. Iienach ist insbesondere zu prüfen, ob infolge der Verfügung, zu der der Ge-\n\n-6-\n\nEREXE\nFa\n\nmega:\n\nB\nDe\n„’\ner\nDar\n2;\na.\nDarae4\nw.\nIN,\na\n\nSay,\n\n2%\n\nEau\n\n. SETTERE una\n\n.}\n\ntäuschte durch die Täuschung veranlasst worden ist, das\nGesamtvermögen einen geringeren !\\iert hat als vorher.\nDabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Ver-\n\n- mögensverfügung an. Die Frage, wie sich die Verhältnis-\n\nse später entwickelt haben, kann lediglich einen Anha).t\nfür die Beurteilung des inneren Tatbestandes des Betru-Ges geben. Bei der Gewährung eines Darlehens oder ‘der\n\n‚Eröffnung eines Kredites ‚sind die Forderung des Ver-\n\ntragsgezners und ihr Wert mit den eingegangenen Verbind-:\nlichkeiten oder den hingegebenen \\rerten des Geschädigten.\nzu vergleichen (RGSt 74/130).Hieran ist festzuhalten.\n\nDie Strafkammer ist von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen und hat sie rechtsirrtumsfrei auf den\nfestgestellten Sachverhalt angewendet.\n\nAuch im übrigen sind die Begriffenerknale des Betruges rechtlich einwandfrei festgestellt; dies gilt auch\nfür die von der Revision vermisste Feststellung, dass\nder Angeklagte die Absicht gehabt habe, sich rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen (S 12 UA). Auch die\nAnnshme des Fortsetzungszusammenhangs und die Abgrenzung\nrechtlich selbständiger Einzeltaten lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nB) Zur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Annahme der Revision ‘der Staatsanwaltschaft,\ndie Ablehnung des Antrages auf Untersagung der Berufsauslibung nach § 42 1 hätte in dem Entscheidungssatz\ndes Urteils aufgenommen werden müssen, ist unzutreffend.\nGegen die Ablehnung des Antrages der Staatsanvaltschaft\nbestehen auch keine sachlichrechtlichen Bedenken. Nach\n\n-\n\n-\n\nee a nn a nun\n\n8 42 1 ist - neben anderen Voraussetzungen - die Untersagun; der Berufsausübung nur dann zu verhängen, wenn\nsie erforderlich. ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dieses Lrfordernis hat die\nStrafkammer zutreffend mit der Feststellung verneint,\ndass bei \\ürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\ndie erkannte hohe Gefängnisstrafe ausreichen werde, um\nihn von weiteren Straftaten abzuschrecken.\n\nBeide Revisionen waren daher nit der entsprechenden Kostenfolge zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich ‚Henneka ‚Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-20/2-str-388-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-20/2-str-388-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.836935+00:00"}}