{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-05-15_2_StR_810_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-08-20","aktenzeichen":"2 StR 810/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 810,52 2298 037 7?\n\nen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Autolackierer Wilhelm _H aus\nOB. z<cborca am 1920 in KB.\n\n2. den Ingenieur Lorenz Z s KB\n(Rhein-Bergischer Kreis), geboren an 1916\n\nBr Werreer 7\n\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtsänofs in\nder Sitzung vom 20. august 1953, an der veilgenommen\n\nhaben;\n\nBundesrichter Henneka\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n15. Mai 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte\nRC esen Sortgesetzter Hehlerei in Tateinheit\nmit fortgesetzter Urkundenfälschung zu sieben Monaten\nGefängnis, der Angeklagte ZB vesen fortzeseiz-\n+er Hehlerei zu vierzehn Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als\nerwiesen angenommen;\n\nDie Händler SD und TEE Hatten im Jahre 1951\nzahlreiche neuwertige Volkswagen gestohlen, diese ver-Sndert und nach Erwirkung neuer Kraftfahrzeugpapiere\nveräussert. Die beiden Angeklagten haben dabei nitgewirkt:\n\nTOD var Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstatt und half in sechs Fällen gegen Entgelt, indem er\nein anderes Fahrgestell einbaute, neue Fahrgestellnummern\neinschlug, einzelne Zahlen der Motornummern änderte und\ndie Wagen umspritzte. br wusste in den letzten fünf\nwällen, dass die Wagen gestohlen waren.\n\nU v3: Ingenieur und Sachverständiger beim\nMechnischen Überwachungsverein in Köln, der vor Erteilung\nneuer Kraftwagenpapiere die Verkehrssicherheit überprüfen muss. ED und NEE Deantrasten wiederholt neue\nWagenpapiere nit der Begründung, die (gestohlenen und\nveränderten) Wagen seien aus Einzelteilen zusammengebaut; dabei war dem Verkehrsamt der Herkunftsnachveis\nüber die verbauten Einzelteile zu erbringen. ZU .\nwar bei der Zulassung von dreizehn Volkswagen behilflich,\nindem er bei verschiedenen Verkehrsämtern unter Ausnutzung\nseiner Bekanntschaft und des ihn als Sachverständigen\ngewährten Vertrauens die Ausstellung der Papiere ohne\nnähere Prüfung erwirkte. Meilweise liess er die Zulassung\n\n30.\n\nauf seinen Namen mit verschiedenen Anschriften aussprechen\nI\n\nteilweise kaufte er die neuen Yahrgestelle auf seinen Namen. Der letzte Wagen wurde auf den Namen seiner Frau\nzugelassen und ihn als Entgelt für seine Bemühungen von\nOD un NEED inerlassen. Die Strafkammer stellt\nfest, dass der Angeklagte in den letzten elf Fällen\nwusste, dass die Volkswagen gestohlen waren.\n\nBeide ingeklagte haben gegen das Urteil Revision\neingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen rügen. Die\n\nRevisionen sind unbegründet.\n\nI» Die Verfahrensrügen\n\nDie Revision des Angeklagten TB ist Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer\nnicht genügend erörtert habe, ob nicht Ger Angeklagte\nvorwiegend im Interesse der Vortäter gehandelt habe,\nDiese Rüge ist unzulässig, weil die Revision weder Tatsachen noch Beweismittel angibt, die zu einer weiteren\nAufklärung nach dieser Richtung drängten (scust 2, 168).\nDie Strafkammer hat die Beweggründe des Angeklagten aus-\n\nreichend festgestellt.\n\nDer Angeklagte ZU rüct Cie unzulässige Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages. Er hatte sich auf die\nBediensteten des Überwachungsvereins Köln als Zeugen\ndafür berufen, dass nach dem Auftreten von YaREB und\n\nNE und Gen von ihnen vorgelegten Unterlagen weder\n\ndie Zeugen noch der Angeklagte einen Verdacht bezüglich der vorgeführten Wagen geschöpft hatten oder\nschöpfen konnten. Die Strafkammer nat in den Gründen\n\n(5 18) dazu ausgeführt, dass es auf diesen 3eweisamtrag \"nicht mehr ankomme\", denn die übrigen Bediensteten\nbrauchten nicht das zu erkennen, was der Angeklagte\n\nmy\n\n3\n2\n\n- 4 - Bi\n\nauf Grund seiner engen Beziehungen zu den Dieben erkannt\nhatte, Diese 3egründung entspricht zwar nicht dem § 244\nAbs 3 StPO; sie erschöpft auch nicht den Beweisamtrag»\nweil behauptet war, auch der Angeklagte selbst habe\n\n5\n=\n\nkeinen Verdacht schöpfen können. Trotzdem ist die iblehnung im Ergebnis nicht zu:beanstanden, sodass das\nUrteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruht. Zwar\n\ndarf ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht\ndeshalb abgelehnt werden, weil das Gegenteil der be-\n\nhaupteten Tatsache bereits erwiesen sei, das liegt aber\nnicht vor. Die Strafkammer hat als erwiesen angenommen,\n\n‚dass der Angeklagte Zip zu Trund seiner engen\nBeziehungen zu KB »ositiv wusste, dass die Volks-\n\nwagen gestohlen waren (S 13), dass er die wahren Zusammen- | 5\nhänge kannte (S 18) und über die Herkunft der Yagen aus\nDiebstählen vollständig unterrichtet war (S 18). Es ist\nim einzelnen nicht festgestellt, woher der ingeklagte\ndiese Kenntnis hatte, dazu war die Strafkammer auch nicht\nverpflichtet. Wenn so der Angeklagte U :\nandere Weise vollständig in die Diebstähle eingeweiht\nwar, war es unerheblich, ob SB und SB :uf den\nZulassungsstellen so geschickt vorgingen, dass kein Verdacht geschöpfit werden konnte, Die Strafkammer hat nicht\n\nangenommen, dass der Angeklagte aus dem Verhalten der\nDiebe im Zulassungsverfahren Verdacht geschöpft habe,\nsondern dass er anlässlich seiner nahen Beziehungen zu\nED von diesen voll unterrichtet war. Dann war es für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung, ob aus den Unterlagen oder dem Auftreten der Diebe vor dem überwachungsverein Verdacht geschöpft werden konnte oder geschipit\nworden ist. im Schluss des Beweisamtrages heisst es zwar, ”.\ndass dem Angeklagten keine Umstände bekennt geworden\nseien, aus denen man einen Diebstahl hätte anne.men\n\nmüssen, ist di Satztei ı <\nssen, doch ist dieser Satzteil erkennbar nur als Schlussfolgerung aus der unter Beweis gestellten Tatsache gedacht,\n. “u 1 ver a r - » mes \\ * en. j\nweil er mit den Worten \"das heisst\" angefügt ist, Die Zeugen sollten nur den ersten Teil des Antrages bestäti,xen,\ndenn sie könnten schwerlich die innere Xenntnis des ängeklagten bekunden; insoweit waren sie entweder völlig\nungeeignete Beweismittel oder aber der Antrag war mangels\nAngabe näherer und bestimnter Tatsachen insoweit kein\n\nBeweisamtrag.:\n\nII. Die Sachrügen\n\nDie Tatbestandsmerkmale der Hehlerei sind bei beiden Angeklagten einwandfrei festgestellt. Zimmermann hat\nden einen für seine Frau bestimmten Wagen \"an sich gebracht\", im übrigen haben die Angeklagten zum Absatz der\ngestohlenen Wagen mitgewirkt. Dazu ist nicht erforderlich, dass der HKehler das Absatzgeschäft, also die Veräusserung; selbst bewirkt. Mitwirken bedeutet eine unterstützende und fördernde Tätigkeit. Es genügt also jede\nHandlung, die den Absatz erleichtert, auch eine Hilfleleistung nur bei der Vorbereitung der Verwertung. Der\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einer\nEntscheidung vom 24. Januar 1952 (BGESt 2, 155, 137)\nausgeführt, dass das Nitwirken zum Absatz eine Tätigkeit voraussetze, die für den Dieb ein Beginn des Äbsatzes ist. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf\ndie Frage, unter welchen Begleitumständen die Verwahrung\neiner Sache mit dem Ziel späteren Absatzes ein Mitwirken\nzum Absatz sein kann. Sie bedeutet deshalb keine Abweichung von der überlieferten Rechtsprechung, dass\njede den Absatz erleichternde und die Verwertung Fördernde Hilfeleistung schon ein Hitwirken zum \\Übsatz\nsein kann (RdSt 53, 179; 55, 58; Goltäärch 54, 122).\nan dieser Auffassung nält der Senat fest.\n\n- 5 - &\nUnter änwendung dieser Grundsätze sind mit Recht die \\\n\nBee\n\nVeränderungen der am Kraftwagen befindlichen Nummern, die\n\nsonstigen verändernden Umbauten oder Einbauten und das Um-\n\nspritzen der Wagen zur ürmöglichung eines unauff&älligen\n„bsatzes als liitwirken zum bsatz gewertet. Dasselbe gilt \\\n\nfür die Hilfeleistung bei der Beschaffung neuer Kraftwagenpaplere. Die übrigen Voraussetzungen der Hehlerei sind\n\neinwandfrei festgestellt. Der Wille der Angeklagten, den\n\nAbsatz zu erleichtern, ist sogar typisch für die Hehlerei,\naurch die die ijederbeschaffung durch die Bestchlenen erschwert wird. Die Angeklagten sind richt dadurch beschwert,\n\ndass die Tat nicht auch gleichzeitig als Begünstigung ge-\n\nwertet ist, was möglich gewesen wäre (BGESt 2, 362). i\nKeine Bedenken bestehen gegen die Annahme einer UÜr- u\n\nkundenfälschung durch Veränderung der Fahrgestell- und ’\nWotornummern der gestohlenen Kraftfahrzeuge (RGSt 68, 94):\n\nDie Strafzumessung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler ö\nersehen.\nBundesrichter Henneka Ist Dr. Peetz Baldus\n\nbeurlaubt, ortsabwesend und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nDr. Peetz Dr. Arndt enges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/2-str-810-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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