{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-05-09_2_StR_333_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-05-09","aktenzeichen":"2 StR 333/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Du B00 7\n\n2 EtN 333/52\n\nIm N am en des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Reent C EEE eus VE\n\ngeboren cr Ep 1925 in we. Krcis vi ul,\n\n2.41, in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R., usa.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- '\n\nzung vom 9. Mai 1952, en der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. lioericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nels beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. um\naıs Vertreter der Bundesenwaltschcft,\n\nJustizangestellter: |\n'eals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt: ‘\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Aurich vom 25. Juli 1951 im\nvrefausspruch mit den Feststellungen. aufgehoben,\n\nDie Seche wird in diesem Umfenge zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an ddp Landgericht zur! ückverwiesen.'\n\nYon Rechts wegen\n\nu. dr et euere un an\n\n....\n\nBr\n\nan nr\n\na en ee\n\n«4,\ngründet\n\nDie Strafkamuer hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstells in Tateinheit mit Sechbeschädigung. wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen und zwar alle unter\nder Voraussetzung des Tück’ells zu einer Gasamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zum Verlust der birgerlichen\nThrenrechte euf die Deuer von drei Jahren verurteilt,\n\nDer Verteidiger hat zwar unbeschränlitt Revision einge-\n\nlest und in der Rrvisionsbegründungsschrift beantragt,\n\nGas angefochtene Urteil aufzuheben, ohne eine Rinschränkung zu machen. In der Begründung zu diesem Antrag rügt\ner jedoch allein eine fehlerhafte Strafzumessung. Daraus -\nist zu entnehmen, dass der Angeklagte das Urteil nur im\nStrafausspruch anfechten wills Zu: der in dieser Beschränkung liegenden Teilrlicknahme ist der Verteidiger nach der\nvorliegenden Vollmacht ermächtigt. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nDie Strafkamner hat den Ange! -lagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt. Dies setzt voraus, dass der Täter\nnach wenigstens teilweiser Verbissung oder teilweisem Erlass einer Strafe wegen Diehstahls neuerdings einen Diebstahl begangen und auch die hiefür erlittene Strafe wenigstens teilweise verbüsst hat oder sie ihm teilwelse erlassen ist (§§ 244, 245 StGB). Das Urteil lässt aber nicht ersehen, dass er die Tat, die dem zur Begründung des Rück- '\nfalls herangezogenen Urteil des Schäffengerichts Yilhelmshaven vom 23.. September 1948 zu Grunde liegt, nach dem 23.\nSeptember 19473 dem Zeitpunkt der Verbüssung der ersten\n\nStrafe, begangen hat. zuch. das Urteil des Schöffengerichts\nWilhelnshaven vom 16. Lei 1950 kann nicht, zu Grunde gelegt\n\n-3-\n\n.3-\n\nwerden, da hier ebenfalls die Tatzeit nicht angegeben ist,\nZudem liegen die Taten in vorliegenden Verfehren mit einer\nAusnahme vor dem 16, Ziai 1950. Das Revisionsgericht kann\nbei den unzureichenden Feststellungen nicht nachpriüfen,\n\nob die Streflamiter zu Recht einen Rückfall engenomaen hat.\n\nAuch die Strafzumessungssründe begesnen Bedenken. Die\nStrafkamner hält eine \"exemplarische\" Strafe für notwendig,\nda die bisherigen, kleinen Strafen den Angeklagten nicht\ndie nötigen Ilemmungen zu verachaffen vermochten. Das Urteil stellt zwar fest, dass der Ingeklagte bicher sechs\n‚JJal wegen Diebstahls bestraft worden ist. Es führt aber\nnur ‘die Verurteilungen vom 19. Dezember 1946 und 23. Serptember 1948 mit je fünf Monaten und vom. 16. “ai 1950 mit\n\nvier lionaten Gefünrnis an. Iis letzte Strafe kenn dafür,\ndass die bisherigen Verurteilungen ohne Dinwirkung blie-\n\nben, nicht herangazogen verden, da die Jetzt abzuurteilencen T.ten mit einer Zusnahme ber>its 1948/29 und Prühjehr\n1950 begangen sind. Die durch das Urteil von 23. Septenber 1948 ausgesprochene Strafe hat der Anzeiilagte nur\nteilweise verbüsst, Von den weiteren Verurteilung n ist\nweder die !iöhe der Strafe noch ihre Verbissung festgessellt. Die Tolgerung, dass’ gegen den Angeklagten eine\nbesonders schwere Strafe wegen der Wirkungslosigkeit der\nbisherigen Strafen zu ‚verhängen. seiy. setzt aber. voraus,\ndass sie vollzogen sind, Dies kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Strofausspruch erfasst\nauch äüle Aberkennung: der: bürgerlichen Ehrenrechte. Dei\nder neuen Intsckeidung wire die Strafkanner darlegen müssen, worin sie die ehrlose Gesinnung erblickt.\n\n+1 777\nuch “ ee: ‘ Ai\n\nTach den Urteil ist der ängeklarte weiter mit drei\nJehren sechs Lionaten Gefüngnis bestraft worden. Wenn das\nUrteil ergangen und ob es rechtskrüftig ist, ist nicht '\nengegeben. Aus der Sitzungsniederschrift ist jedoch zu\nersehen, dass der Angeklagte z.2t. sich in Strafhefit .befindet. Es liegt nahe, dass er diese Strafe jetzt verbüsst. War das Urteil. das diese Strafe ausgesprochen\nhat, zur Zeit der Verurteilung in vorliegender Sache bereits rechtskräftig, hätte die Strafkamıer die Voraussetzungen der 55 74, 79 £tcB für die Zildung einer Gesautstrafe prüfen missen, da im Talle des § 79 StG2 die Gesent\nstrafe grundsätzlich im Urteil zu bilden ist (Beil 5 StR 34\nUrteil vom 17. Zpril 1952, zum Abdruck bestimmt)‘, Die Stra\n\nkamuer wird daher bei der neuen Verhandlung und Entscheidu\ndiese Prüfung vorzunchmen haben. VorauLcetzung ist dabei a\nlerdings, dass die Strafe bei der neuen !leuytverhandlung.\nnoch nicht‘ verlüsst ist (BGII 2 StR 685/51, Urteil vom 14.\njärz 1952, zum Abdruck 'bestinmt) .\n\nDr. .Koericke . Dr. Dotterweich, | Werner\nDr. Sauer. \"m. : Dr. Ludwig\n\nse\n[7 \"7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-09/2-str-333-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-09/2-str-333-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.487001+00:00"}}