{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-04-29_2_StR_107_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-04-29","aktenzeichen":"2 StR 107/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Dre Pe ur a\n’ A Zen AR Zee)\n\n2330 O85\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni)\nR\nA:\n..\nEr\nen\n.\nm\na\nD\n\\.\n’\n\\\n\nden Bauingenieur Johennes K EEE aus Oi,\ngeboren am EMEEEEME 1921 in p/n\n\nwegen fortges. Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nPECAgE EUR Si SS\n\n: Senatspräsident Dr. Moericke\n\\ als Versitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter au\nals Urkundsbeanter der Gesch'iftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n., Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\ny Landgerichts in Osnabrück vom 26. Juni 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des ‚Rechtemittels.\nzu tragen.\n\nwu\n\nBu\n\nVon Rechts wegen\n\n%\nEN\n‚\nTr\ns\nfi :\n[\n\nx\nPER |\n\n22\n\ngründen .\n“\nDie Strafksmmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen Unterschlagung\nin zwei Fällen, derunter in einem Falle in Tateinheit\nmit Untreue, wegen Untreue, wegen Pfandbruchs sowie\nwegen Konkursvergehens nach § 240 KO und nach § 241 KO\nsnwie wegen eines Vergehens nach § 533 Reichsversiche-\n\n\"Tungsoränung verurteilt ‘und ihm auf die Deuer von fünf.\n\nJahren die Ausübung eines selbständigen kaufmännischen\nsowie technischen Gewerbes oder Unternehmens, sowie\njede Tätigkeit im Rahmen des Versicherungs- und Bausparkassengevierbes untersagt. Seine Revision ist.unbegründet. no\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den\nAngeklagten wegen eines durch mehrfache Sicherungsübereignungen begangenen Betruges verurteiit hat. Sie\nbehauptet, lie Anklage lege ihm diese Tat nicht zur\n\n\"Last. Das gegenteil ist der Fall. Schon deshalb geht\n\nder Angriff fehl. Die Anklageschrift enth®lt rämlich\nauf Seite 15 unter. Nr 7 eine Schilderung dieses ger\nschichtlichen Ereignisses.\n\n2, Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in\nseiner Verteidigung. gegenüber der Anklage unrrdentlicher Buchführung (§ 240..bs I Nr 3 KO) beschränkt\ngewesen, weil die Geschäftsbücher im Termin nicht vorgelegen haben, Diese Rüge’ greift nicht durch; denn\n\nnu\n\ndes § 244 Abs 2 StPO muss die Rüge erfolglos bleiben.\n\n‚der Yberzeugung gelsngt, dass die Bücher ‚unordentlich 1;\n\"geführt worden sind und keine Übersicht über den Vermögens-\n‚stand des Angeklagten gewähren. Es bestand deshalb kein\n\n3.\n\nnach § 338 Nr 8 StPO kann nur eine Beschrünkung der\nVerteidigung, die euf einem Gerichtsbeschluss beruht,\ndie Revision begründen. Auch unter dem Gesichtspunkt\n\nDie Strafkommer ist auf Grund des Gutachtens eines\nSachverständigen und der Aussagen mehrerer Zeugen zu\n\nAnlass für die Strafkemmer, von Amts wegen noch weitere Bevieise zu erheben. .\n\nIL. Sachbeschwerdes : Le\n\nlo Die Strafkammer sieht einen \"Betrug auch darin, dass\nder Angeklagte \"Vermögensgegenstände mehreren Gläubigern\nübereignet hat. Die Revision meint, die erste .!bereignung\nan die Stadtsparkasse sei ein Knebelungsvertreg und deshalb umwirksem. Das Urteil enthilt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dafür, dass der becnstandete Vertrag die\nwirtschaftliche Freiheit und Unabh’ingigkeit des Angeklagten gänzlich beseitigt habe. 3s ist deshalb kein\nsachlicher Mangel, dass das Urteil diese Frage nicht\nerörtert.\n\n2. Was die Revision weiter vorbringt, und was der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung vorgetragen hat,\nrichtet sich eusschliesslich. gegen die Beweiswürdicrung '\ndes Vorderrichters. Es ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Der Senat hat aber eu? die allgemeine Sachbeschwerde hin das Urteil in vollem Umfong\n\ni\n\n.\n.\nX\nx\nFb\nDe\nr}\n“\n‚r\ny\nvia,\nvn\nv\n\n' kammer übersieht, dass § 266 StGB zwei Tatbestände ent-\n\n£ullt, weil er nicht befugt war, über die ihm überge-\n\nhat nach den Feststellungen die ihm kraft eines Treue-\n\nN\nx\n\n-4-\n\nor er men -.\nee. run dm = I 2er.\n\nnachgeprüft. Hierbei hat sich ergeben, dass im Falle\nII Bc nur ein versuchter Betrug vorliegt. Da er jedoch nech der Annahme der Strafksmmer zu den übrigen\nvollendeten Vergehen nach § 263 StGB in Fortsetzungszusemmenhang steht, bleibt der Schuldspruch hiervon\nunberührt. fuf den Strafausspruch ist der Irrtum ersiehtlich ohne Einfluss gewesen.\n\nIn den Fällen II B h und i hat der Angeklagte sich\nerboten, NEM und OEM Althausparverträge zu beschaffen. Er erhielt zur Weiterleitung an die Mainzer\nBausparkasse von NER insgesamt 6.180.- DU und von\nCE 15.000.- Dii. Diese Betrige verbrauchte er fast\nvollständig für’ sich. Bei der rechtlichen Würdigung\nsegt die Strafkemmer, der Angeklagte habe vorsätzlich\ndie ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befucrnis,-\nüber fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht\n(§ 266 StGB)und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen\ner wehrzunehmen hatte, Tachteile zugefügt. Die Stra?-\n\nhölt. Den ersten hat der Angeklagte gerade nicht er-\n\nbenen Gelder zu verfügen. Nach den Feststellungen ist\nvielmehr der zweite Tatbestand gegeben. Der Angeklagte\n\nverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wehrzunehmen verletzt und hierdurch seinem\n\nEM\n‘ a6\n\nTreugeber Nachteil zugefügt. Den Bestand des Urteils\n'kann dieses Missverständnis eber nicht gefährden.\n\nAuch sonst enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.:\n\nDr. Koericke Dr .Dotterweich Werner\n Dr.Sauer Dr.Ludwig\n\nPu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-29/2-str-107-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-29/2-str-107-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.772310+00:00"}}