{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-04-25_2_StR_801_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-04-25","aktenzeichen":"2 StR 801/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gr: TREE, mes ie, La sr%8 Fan“ be)\nv. ir dos NRSHROhLEREweENE! - ., 4495 098° Y: ”\n\" ür die Antliche Sanmlung!\n\n -..—nm runter er an > Ur Bine BEER ba Rt CHI ER u Hinten ai Ne mus muntn tn ET EM Gun denn\n\nGesetz: StPO § 431 Abs 2\n\nnechtssatz:s § 431 Abs 2 StPO ist nicht so zu verstehen, dass llebenbeteiligter nur sein kann\nwer seinen Anspruch nachweist, Es genügt\nvielmehr. ist aber auch erforderlich,\ndass er ihn glaubhaft macht (im Anschluss\nen RGSt 69, 38, 39).\n\nArtonzeichen: 2 8tR'801/51\nUrt, v. 25. April 1952 + 5, LG Oldenburg\n\n17\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsuche\n\ngegen\n\nden Induslrielien Gaston Henri de Vom aus\nACH; 1017: geboren am WW 1923:\n\nveren fortres.gew. Steuerhehlerei u.3.\n\nhntr der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. April 1952, an der teilgenomuen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nBundesrichter\nBunnesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nalo Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nWerner\n\nDr. Sauer\n\nDr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nNberstaatssuvaelt\n\nals Vertreter der Bundesamwaltscheft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle-\n\nfür Rerht erkannte\n\nDie Rerision des Obersten Jean Gaston de Te gegen\nd“g Urteil des Landgerichts in Oldenburg vcm lsDezenber 1950 wird verworfen.\n\nDer Beschicrdeführer hat die Kosten des Rechtemittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNil,\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Industriellen Gaston Henri\n\nde Vgw wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei -\n\nund wegen Beihilfe zur bandenmässigen ‚Steuerhinterziehung\nverurteilt und den bei diesen Straftaten von ihm bemutzten\nKraftwagen eingezogen. Gegen diese Einziehung wendet sich\nder Beschwerdeführer mit der Revision. Er beheuptet, Eigentümer des Kraftwagens und deshalb Einziehungsbeteiligter\nzu sein. Er rügt als Verletzung des § 443 AO, dass das\nLandgericht ihn nicht zu dem Verfehren zugezogen hat, und\nmeint weiter, die Anwendung der ss 401, 414 AO sei sachlich fehlerhaft.\n\nNach § 443 Abs 2 AO ist zum Verfahren zuzuziehen, wer\nbei einer Einziehung beteiligt ist, wenn er sich. meldet‘\nsder enzunehmen ist, dass es einer Vullstreckungshandlung\nzegen ihn bederf. Diese Vorschrift gilt nicht nur für\n“ss Verwaltungssteuerstrafverfahren, sondern auch für\n\n8 gerichtliche Steuerstrafverfahren (RGSt 63, 23,273\nco. ”2, 35, 36). In dem gerichtlichen Verfahren gegen\nden Beschuldigten sind die Nebenbeteiligten unter den- .\nselben Voraussetzungen und in derselben Weise zuzuziehen\nwie im selbständigen Einziehungsverfehren (RGSt 63,275 :\n69, 56). Sie können alle Befugnisse ausüben, die einem\nAngeklagten zustehen, § 431 bs 3, auch Revision einlegen, § 432 StPO. Die Zulässigkeit der Revision hängt deshalb davon ab, ob der Beschwerdeführer Nebenbeteiligter\n\nist. Diese Frage ist zü verneinen. ,\n\nNebenbeteiligte sind nach § 431 Abs 2 StPO Personen,\ndie einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Ein-\n\nRT\n\nRep Fat ce 7\n\ngrey\ners s\nD rn\n\n: RT be\nen,\n\nn en TRSLEZLTT. I.\"\nPut 1 K\\ . \".. \"ur:\n[Te dee? x . Baprc ud 2\n. wi...‘ “ & - no: . 2. .\n\n-3-\n\nziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, Dies\nBestimmung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass Neb\nbeteiligter nur sein kann, wer seinen Anspruch nachweist.\nEs genügt vielmehr, ist aber auch erforderlich, dass er\nihn glaubhaft macht (RGSt 69, 38, 39). Im ersten Rechtszuge hat der Angeklagte eingewandt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Kraftwagens sei. Das Landgericht\nhält diese Einlassung für’ unglaubwürdig. Es führt mehrere\nUmstände an, nach denen es mindestens unwahrscheinlich\nist, dass dem Beschwerdeführer ein Eigentumsanspruch zusteht. Auch die Revisionsbegründung macht einen solchen\nAnspruch nicht glaubhaft, sondern behauptet ihn nur. Der\n\n“ Beschwerdeführer ist deshalb nicht Nebenbeteiligter iS\n\ndes § 431 StPO und seine Revision unzulässig.\n\nDr.Dotterweich \\ Werner\nDr. Ludwig\n\n”\n\nDr. Moericke .\nDr. Sauer\n\nem","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-25/2-str-801-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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