{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-04-22_2_StR_463_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-04-22","aktenzeichen":"2 StR 463/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für des lechschlegeverk! . R\nfär die fuutliche Sammlung! . Fu\n\nGesctz: Abgo 5 414\n\nDechtseatz: Die Zinsiehung zollpflichtiger irre des an der\nZollhinterziehung unbeteiligten und schuldlosen\nZigentiners ist denı: gerechtfertigt und ;choten,\nwenn ein von ihm zur Einfuhr bevollmüchtigter\n‚Vertreter Zollhinterziehung begeht.\n\n. .\n\n\"ktenzeichen:2 StR 463/51 on\nUrteil vom 22. April 1952 - IG6 Trier-\n\n...\n-.e\n-\n\ns\n\n.. . w“....\n?\n\nFe\n\n2.8tR 463/51\nIm Namen des Volke 3\n\nIn dem sclbstündigen Verfahren _\nbetreffend die Einziehurg von Tleiderstoffen, hier:\n\nNevision der Rn ww m > - Compeny\nMH BO EHE: Einziehungsbeteiligte,\n\nwesen Zollhinterzichung\nhat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtskofsin der Sitzung\nvon 22. Anril 1952, an’ der teilgenomzen haben:\n\nCenatspräsident Dr. Koericke\n\nals Vorsitzender, .:\n\nBundesrichter Dr.: Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nöundesrichter Dr. Sauer\n\nDundesrichter Dr, Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsamralt\nals Vertreter. der zunde sanwalt echaft,\n\nJustizang gestellter ib\nals Urkundsbeanter der Gesch!ftsstolle,\n\nfür Recht erzannt: :\n\nDie Revision der einz Inichungs beteiligten irne An-\n\nTUE - SCHE - Comzeny gegen das Urteil des Iand-\n\ngerichts in Trier von 27. April 1951 vird verworfen,\nDie zinzichungsbeteiligte hat die „0 sten des Rechtsmittels zu. ‚trag en.\n\nVon Rechts wegen\n\n=2.\n\nGründe:\n\nv\n\nI. Das Landgericht kat im selbständizen Verfahr:n\n\n'99 420 ff £t70) 53 Bellen Kleiderstoff im Gewicht von\n1490,40 kg nach %5 401, 414 AbgO eingezogen. Hiergegen\nrichtet sich die Revision der Firne Am - 1AMMNE -\nDEE - Company, die schon in Verfehren vor dem Lendzericht als angebliche Eigentimerin der \"Stoffe Anspruch\neuf sie erkotcn und ihrer Einzichung widersprochen hatte,\nDas Rechtsmittel ist unbegründet,\n\nie\n\n_ Bei den eingezogenen Stoffen händelt es sich um die\nletzte von. 4 Sendungen von Veren,. die aus Belgien einge-\n‚führt wurden, Sie sollten aus deu Desirk des deutechen\nCrenzzollentes nescerbi 1ligerbrück zu einen Schneider\nmm in Traunstein befördert und im gogenennten Zollanvreisungsverfahren erst dem für diesen Bestinzungsort zustinä zen Heuptzollent in Rosenheim sur Verzollung gestellt werden, Die behrdl iche: nn die are nicht\nschon in \\Wasserbilligerbrück verzoller zu missen, hatte\nCE nit ::i1fe des ihn beratonden Vertreters Sci\nder einzichungsbeteiligten Firme erheltch. Schi hatte\ndet: gutgläubigen L __%7 rgespi egelt, er könne durch\ndie Verarbeitung der { Stoffe zu ‘Herrenenzügen und Demenkostümen gut verdienen, und N] sum Abechluss seines\nwerkvertrags gevonnen, Er führte die 3 ersten Sndungen\njedoch, noch bevor sie ‚dem Zollent in Toscnheim gestellt\nwurden, in Le ufe des Septenber 1979 in ‚Künchen dem Schvarzen !/erkt ZUo Kit der ‚dei. 12a ok tobor 199 eingeführten\nLieferung wollte er ebens, verfahren. ‚gie vurde jedoch von\n\nEr Rn\n\nZollamt \\ Hasserbilligerbriict Beschlagnahnt.\n\ney\n\nBIMER\n\n<chei\n\nPi\n\nRM\n\nx.\n\nII. Die Revision erhebt verfefirensrechtliche und sachlichrechtliche Lügen, _\n\n1.) Verfehrensverstösse sicht sie in der Ablehnung ver- #\nschiedener /ntrüge, die die Zinziehungsbeteiliste in der\nYJeuntverhendlung hatte stellen lassen,\n\na) Sie wollte einen Beamten der Zollfahndungsstelle\nTrier darüber vernormen haten, \"dass in dieser Sache bereits ein Verfehren gegen einen gewissen '\"Depi\" vor einem\nsmerikanischen {ilitärgericht in Yiinchen schvebte, das mit\neinem rechtskräftigen Freispruch 'geendigt haben. soll\"; aus-\n'.serdem beantragte sie, die einschlägigen militärgerichtlichen Akten zu erholen und die Zollstellen in Künchen und\nTrier zur. Vorlage etwa in ihrem Besitz befindlicher Alten\nzu veranlascen, Ein weiterer Antrag bezweckte die Vernehmung desselben Zollfahndungsbermten darüber, dass, vie in\neinen Straf- oder Disziplinarverfahren festgestellt sei.\nein Zollbeanter TE zus Rosenheim mit den Tätern, die\ndie Ware dem Schwarzen Zerkt zufuhrten, genmsinscme Tech\ngemacht habe; ferner wollte die Linziehungsbeteiligte die\neinschlägigen; Altten erholt und EB vernommen haben, Ein\nletzter Antrcs wollte erreichen, dass ein namentlich genannter belgischer Zeuge im liege der Nechtshilfe darüber\nvarnornen werde, dass die beschlagnahmten Stoffe Eigentum\nder Linziehungsbeteiligten seien,\n\nb) Der zuf die Vernehmung des Zollbeenten EM cerichtete Intrag ver. ein Beveisermittlungsentrag; denn der\nBeamte sollte bekunden, \"mit welchan bekannten od>r unbekannten Personen er verhandelt hat und in wessen Suftrag\ndiese Personen bei ihm erschienen sind, ob diese Personen\nihm Zumutungen gestellt haben oder Versprechungen gemacht haben 0.00\"; mit TRacht hat die Strafkammer ihn als unzulässig\n\n-4-\n\nIna\n\nabgelehnt. Die übrigen Anträge hat die Strafkamier ebenfalls abgelehnt, und zwar mit der Begründung, sie seien\n\"für die Intscheidung ohne Bedeutung\", Zuch das unterliegt\nim Ergebnis keinen Bedenken. Ausser den Antres, der das\nvigentum der Einziehungsbeteiligten beweisen sollte, varen sie bedeutungslos. Denn es ken für die Intscheidung\nnickt darauf an, ob oder gegen wen etwa vor einen \\iilitärgericht wegen der verbotenen Linfuhr ein Verfahren\nschwebte und vie es endete, auch nicht darauf, ob ein\ndeutscher Zollbeanter mit den Schmugzlern gemeinsene Sache gemacht hatte, Entscheidend var allein, ob in Bezug\nauf die beschlagnahmte \\Vare der Vertreter Sci der\nBeschwerdeführerin ein<Yergehen der Zollhintersiehung-;\nwenigstens in der Forn des Versuchs, begengen hatte, Das\nhat die Strafkamner mit zutreffender Begriindung bejaht,\n\nAber auch von einer klärung der Frage des Bigentuüus\n\n‘der Yebenbeteiligten an den beschlagnahmten Stoffen dur!-\n\nte das Gericht absehen. Denn es sagt ausdriichlich, dass\nes die Stoffe euch denn eingezogen haben vürde, wenn des\nEigentum der Einziehungsbeteiligten nachgewiesen wäre.\n\nEs kommt sömit-für die Frage, ob der Revision ein Irfole\nbeschieden ist, allein darauf an, ob die Entscheidung\n\ndes Iendgerichts auch unter der Voraussetzung des Ligentuns der Zinziehungsbeteiligten dem sachlichen Recht entspricht. |\n\n2.) Kech den Grundsätzen, die das Reichsgericht in\nseineı- Rechtsvrechung zu § 414.AbgO entwickelt hat, wäre\ndies nicht zweifelhaft; denn es legte diese Vorschrift\ndehin aus, dass die Einziehung in den in Betracht kommen-\n\nden Fällen immer zwingend vorgeschrieben sei, Diese stren-\n\n5.\n\nge Zuslegung hat der Eundesgerichtshof in Bd 1 5 351 ff\nverlassen. Dort hat er in einen Falle, in dem es sich um\nciei Einzichung eines zur Begehung einer sollhinterzichung\n„enlbaten, den Tüter nicht schörenden Beförderungcemittels\n\nıendelte, entschieden, eie Tinzie} ung des Pexrzcugs sei\näurch 5 477 nicht swingond vorgeschrieben, \"sondern\npflichtgen!sse Irmessen des Gerichts zectellt, Die\nhung sei- in einem solchen Telle in der Tagel nur eneausnnen\nchen, wenn. ein besonderer Grund sie rechtfertige, Tin eolcher liege Ua. vor allen derin, dass den Tigentüuer der\nbegründete Vorwurf treffe, er habe die Dent,tcung scines\nPahrzeugs schuldhaft, und sei es’ such nur durch leichte\nFehrläss igkeit, ermöglicht. Daneben scien aber noch erdere die Einziehung seines Eigentuns recktfertigende Sachverhalte denkbar. Der Senat schliesst sich dieser Futscheidung an,\n\nKr\n\nas\nie-\n\nHe\n13,\n\nbi}\n\nKönnte im vorliegenden Falle gegen die Febenbeteiligte der begründete Vorwurf erhoben werden, sie tebe durch\nnindestens lcicirsc Fahrlässigkeit dic Zollhintersiehung\nSeifmanns ermöglicht, so wäre der Einziehungsäusspruch\nbeden!:cnfrei. Die Strafkammer allerdings ist der “einung,\ndie Binziehungsbete eil igte habe dedurch fehrlüssig gehendelt, dass sie Sci nicht genügend üÜbertecht ‚und sich\num das Schicksal der wertvollen Verensendungen nicht im\nerforderlichen !iasse gekürnert habe, Indes reichen die\nhierzu getroffenen Feststellungen nicht e eus, den Vorwurf\nder Fehrlässigkeit zu rechtfertigen. Es stellt sich deher die Frage, ob ungeachtet einer etwaigen Schuldlosigkeit der 3eschwerdeführerin an der Steuerstreftat Sn\nein enderer Uastand' bei ihr vorliegt, der dic Einziehung\n\n-6-\n\n. . Le \\\n\nder „are rechtfertigt, die, wie zu ihren Gunsten angenonmen werden MUuSE, ihr gelörte, -\n\nWie dem Sechverhelt zu entnehmen ist, vor SEEN ,\nder Tüter der versuchten Zollhinterziehung, von der ein- .\n‚ziehungsbeteiligten Firma demit beauftre .5t und dezu bevollrüchtigt, ihre Stoffe in das Eundesgebiet einzuführen und die damit zusemtienhüngenden Gecchüfte und Obliegenheiten gegenüber Privaten und Behörden wahrzunehmen, .\nZr var ihr Vertreter im Sirne der‘ 2164 ff BGB. Das Steuerstrafrecht kennt rTälle, in ‚denen der vertretenein bestirntem Unfenge mit seinem Vermö ögen für die Folgen einer\nCteuerstraftat s seines Vertreters haftet, mag er auch\n\"selbst die Tat nicht durch. eigenes Verschulden ermörlicht\nhaben. In 8$ Zi6 Abs ‚1, 417 sieht nämlich ice Abzs0 cine\nBeftung des Vertretenen für die Geldstrafe und für die\nnorten vor, die in eine Steuerstrafverfehren einen Vertreter im Sinne, der ss 102 bis 107 auferlegt werden, der\nin Ausübung seiner Obliegenheiten eine Stouerstraftat\nvorüibt, Auch im talmen des § 414 gewinnt das Vertreturgsverhültnis svischen dem Zigentüner als Vertretenen und\nscinen an der Steuerstraftat beteiligten Vertreter die\nBedeutung eines Umstandes, der es rechtfertigt, den Eisentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters insoweit mit seincm Eigentum haften zu lassen, als dessen\nzinziehung in Betracht komit, Dieses Ergebnis entspricht\nden Zvieck des 5 414. Die Bestimmung dient, wie in DGHSt 1;\n551, 357 betont wird, lebenswichtigen Interessen des Staetes, Sie will den Schmugsel wirksam 'bekünpfen helfen, der,\nvie gerade der gegen irtige, Fall zeigt, bedenkenlos Immer neue \\.ege sucht und findet, die Trfüllung der Zoll-\n\n- 1.\n\n—.\n\nZu\n\n2er\n\nPL\nDEF ereh\n2.\n\neK.\nse:\n\nRT Den\n\nEr\n\nse\n\n-7T-\n\nBE pflicht zu hintertreiben, Allerdings ist gas fiskalische\nw \"Interesse des Stagtes allein kein Unstand, nit den sich\nE die zeinziehung nach § 414 gegen den en der Steu:rstraf-\n\nL. tat unbeteiligten Zigentämer begründen lässt‘, der weder\n\nw die Tat schuldhaft ermöglicht, noch einen rit ihr erkenn-\n\nI bar verbundenen Vorteil gehabt hat, Vielmehr russ ein in\n\n\" seiner Pereon liegender besonderer Unstend hinzutreten.\n\nIr. der die Einziehung seines Eigentums begründet crscheinen\n4 lässt. Dies ist dann der Fall, vonn er zollpflichtige Ta-\n| 9\" re, durch einen Vertreter einführen lässt, Dass denn den\n\nvi zigentüner als den Geschüftsherrn des Tinfuhrunternehmens\n4 \\ „die in § 414, vorgesehene Folge der Einzielung seines Ri-\n. gentuns trifft, steht im Einklang mit Grundsätzen des’\nwi Steuerstrafrechtes, wie die 55 416 Zus 1, 417 Abg0 zei-ER gen, und ist auch nicht unbillig, u\nE Liest sonit im gegenwärtigen Tell ein die Zinziehung\nwe nach $ § 414 gegen den unbeteiligten und schuldlosen [Lizgentü -\n' mer rechtfertigender Unstand vor, eo ist die Zinziehung nicht\n| E. mehr dem Ermentou des Tatrichters überlassen. Sie muss dann\n\nausgesprochen. werden.\n\nDr. Iinericke,, ‚Dr. Dotterweich \" Werner\nno Dr. Suer © 0 © . Dr. Ortlieb‘\n\nur Su\nENTER\n\nem\nuner\n\n2 ’e .. .\n\naLY\nir\nen\n\nar\n\nan\nfe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-22/2-str-463-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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