{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-28_2_StR_309_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-28","aktenzeichen":"2 StR 309/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 309/51 2329 069 au\n\nBR AEFE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nn.\nin Pa\n\n.\n. Pe 34 .\nEL a Ei ne nt\n\ngegen\n\nden Fleischer Peter WERE. zus DEE, geboren K\nam ED 1909 in u, N\n|.\n\nwegen Verbrechens im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsänwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Bremen vom\n23. November 1950 dahin abgeändert, dass\nim Felle Ha die Verurteilung wegen ge-\n\nmeinschaftlicher Körperverletzung im Amt\nund gefährlicher Körperverletzung wegfällt.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n- mittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nII.\n\n._.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung, wegen\ngemeinschaftlicher Aussageerpressung in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlicher\nKörperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund vier lionsten Zuchthaus verurteilt. Die Revision ist\nnur zum Teil begründet,\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision, dass das Strafverfahren gegen Ten in\nden Urteilsgründen erwähnt werde, obwohl es nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Dieser Angriff geht\nschon deshalb fehl, weil ein Teil des Urteils gegen\nVe nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und das Schwurgericht\nausserdem, wie die Urteilsgründe ergeben, zwei Zeugen über\ndieses Verfahren gehört hat.\n\n1. Mit der S-chbeschwerde wendet sich die Revision ge-\n\ngen die Anwendung des Bremer Gesetzes zur Ahndung national- Bar:\n\nsozialistischer Straftaten vom 27.‘ Juni 1947. Sie behauptet zunächst, dieses Gesetz sei nicht ordnungsmässig, nänlich nicht durch den Präsidenten des Senats, unterzeichnet und verkündet. Das Gegenteil ist, wie aus dem Bremer\nGesBl 1947, 83 hervorgeht, der Fall. Der Bürgermeister\nhat das Gesetz im Auftrag des Präsidenten des Senats unterzeichnet und verkündet. Das ist ausreichend. Sodann\nmeint die Revision, der Gültigkeit des Gesetzes stehe das\n\n.\n.\nZi tet en ie\n\n.\n“ s\nSa Ben 1\npe yore teren\n\nwa ne re\n\n-3-\n\nRückwirkungsverbot des Art 103 GG entgegen. Auch das trifft\nnicht zu. Das Bremer Gesetz entspricht, soweit es den Beginn der Verjährung nationalsozialistischer Straftaten\nhinausschiebt, der VO des Zentral-Justizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl Br.Z. S 65). Deren\nGültigkeit hat der Bundesgerichtshof wiederholt aner-\n\nkennt (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung vom\n\n20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -). Für das Bremer Gesetz -\nkann nichts anderes gelten.\n\nDie sachlichen Voraussetzungen des Art 1 BremGes hat\ndas Schwurgericht einwandfrei bejaht. Das zieht auch die\nRevision nicht in Zweifel. Infolgedessen hat die Verjährung\nnach Art 2 3remGes am 1. Juli 1945 begonnen. Da die Gerichte jedoch in Bremen nach der Besetzung auf Anordnung\nder Militärregierung geschlossen waren und ihre Tätigkeit\nerst em 7. Juli 1945 wieder aufnahmen (VO betr. die Wiedereröffnung der Gerichte im Staatsgebiet der freien Hanse-'\nstadt Bremen vom 27. Juni 1945 - GesBl Bremen § 18 -), hat\ndie Verjährung nach § 69 StGB. erst an diesem Tage begonnen\n(BGH Urt. vom 21. Dezember 1951 - 2 StR 333/51 -). Für die\nVerbrechen der Aussageerpressung beträgt die Verjährungsfrist nach § 67 Abs 1 StGB zehn Jahre, für die übrigen Vergehen nach § 67 Abs 2 aaO fünf Jahre, Wegen der Straftaten gegenüber Fra und. POWEEEE ist gegen den Angeklagten am 18. August 1949 Haftbefehl ergangen. Er hat die\nVerjährung in diesen Fällen hinsichtlich der Körperverletzung im Amt und der gefährlichen Körperverletzung nach\n§ 68 Abs 1 StGB unterbrochen. Wegen der Straftat gegenüber\nBist Aie erste richterliche Handlung ausweislich der\n\n-4»\n\nAkten erst am 26. September 1950, also nach Ablauf der\nVerjährungsfrist für die Körperverletzung im Amt und die\ngefährliche Körperverletzung, vorgenommen worden. In diesem Falle durfte das Schwurgericht den Angeklagten deshalb\n\nnur wegen Aussageerpressung verurteilen (RGSt 47, 385, 388;\n\n62, 83, 87, 88; OGHSt 1, 203, 205, 229, 233, 310, 314).\nDer Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.\n\n‘\n\nDie Ansicht der Revision, die Strafverfolgung hätte,\nwie Art 3 BremGes ergebe, innerhalb kürzester, angemessener Frist eingeleitet werden müssen,. ist irrig. Nech Art 2\naa0 ruhte die Verjährung für nationalsozialistische Straf-\n\ntaten in der Zeit vom 30.:Januar 1933 bis \"zum 1. Juli 1945.\n\nDa der Angeklagte die Straftaten im Jahre 1935 begangen\nhat, konnte die Verjährung frühestens am 1. Juli 1945 beginnen. Nach Art 3 aa0 war die Strafverfolgung nur dann\ninnerhalb von zwölf ilonaten nach Inkrafttreten des Ge-.\nsetzes vom 27. Juni 1945 einzuleiten, wenn in nationalsozialistischer Zeit zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die ‚Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter ausser Verfolgung gesetzt, 'ein damaliges Verfahren also dureh eine gerichtliche Entscheidung '\n\nbeendet worden war. Nach:den Akten und den Urteilsgründen -\n\ntrifft diese Voraussetzung .auf den Angeklagten nicht zu.\nAuch die Revision behauptet dies nicht,\n\n2. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte = Beanter\niS des § 359 StGB gewesen; er ist von der Bremer Polizeibehörde auf Anweisung des Polizeisenators als Hilfskriminalbesmter angestellt und mit der -Vornahme von Untersuchungen, Vernehmungen und Festnahmen beauftragt worden.\n\nEr hat auch in allen drei Fällen, wie das Urteil ausdrück-\n\nlich ’feststellt, in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter\n\n.\n. .\n1 nn.\n\n.. .\n\n. £\n\nsn. 1.\n>\n\n.-\n\n-5.\n\ngehandelt. Dass auch die SA-Leute, deren er sich zur Auspeitschung der Häftlinge bediente, Polizeibeamte gewesen\nsein müssten, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht\nerforderlich. Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Amtsverbrechens oder Amtsvergehens verurteilt ist,\nberuht die Entscheidung auf der Feststellung, dass er\ngemeinsam mit dem Hilfsbesmten der Kriminalpolizei Fig\ngehandelt hat.\n\n3. Richtig ist die Ansicht der Revision, dass § 223\nStGB zu § 340 StGB in Gesetzeseinheit stehe. Das Schwurgericht hat aber den Angeklagten nicht aus § 223 StGB\nverurteilt, sondern diese Vorschrift nur bei der Angabe\ndes Strafgesetzes in den Urteilsgründen als Grundtatbestand des § 223 a StGB engeführt. Den Bestand des Urteils\nkann dies nicht gefährden.\n\n4e Entgegen der Annahme der Revision hat das Schwurgericht auch die Frage, ob der Angeklagte als Täter oder .\nals Gehilfe handelte, ausdrücklich geprüft und den Tätervorsatz rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\nBo Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht .\nauf Befehl gehandelt. Was die Revision hiergegenworbringt‘, wider\nspricht dem Sachverhalt. Die Verurteilung wegen Körper-\n“verletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung im\n\nFelle Hahn ist für den Strafausspruch ohne Bedeutung ge-\n\nwesen, da das Schwurgericht die Mindeststrafe des § 343\n\nStGB ausgesprochen hat.\n\nHenneka\n\nDr. Dotterweich\n\nDr. loericke\n\n“2 BA:\n.a\n\nDr. Ludwig\n\nWerner\n\n= ARE E37\n\nZt\n\n&\n\nRi\n\nRER\n\nut Er\n\nBere\n\nher Bi\n\n.\n\n“\n\n.o- er.\n\nv.\n\nPrrza\neen\n\n=\nRA\nx\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-28/2-str-309-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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