{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-21_2_StR_775_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-21","aktenzeichen":"2 StR 775/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 775/51\n\n2329 077 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\ndie Arbeiterin Lottchen Johanna Wilma 1 im ;\n\ngeb. ONE, zesch. BED aus TE dort geboren am EEE 1923, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\n. wegen versuchten Totschlags u.a.\n\nen\n\nFA . EUR T De .\na RT\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\n%\n“\n\nva: ara 7.\n\nSenatspräsident Dr. Moericke Be\n\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Prof.Dr.Busch . 4\nBundesrichter Dr. Dotterweich ' N\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\nais beisitzende Richter,\n\nDS\n\nKor une\nrn: de\nBe\n\nErster Staatsanwalt m» . on, u\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft, en =\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Ed\n\nfür Recht erkannt: er\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird .\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 2\n3. Oktober 1951, Soweit die Angeklagte wegen r\nversuchten Totschlags. verurteilt ist, mit den Bu\nFeststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-' a\ngericht zurückverwiesen. . .\n\nVon Rechts wegen\n\n>. . .. .\nya urumugehin alien vun inc er\n\n6A\n\n-2_\n\nGründes\n\n1.) Der Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss\nü:h; zur Last, in April 1945 als K2-Aufseherin eine - unbekannt gebliebene - Gefangene vorsätzlich aus niedrigen\nBeweggründen sowie grausam erdrosselt zu haben.\n\nNach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat das Schwur--\n\ngericht folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtet;\n\nDie Angeklagte war im März 1945 nach einer Kurzausbildung als SS-Aufseherin in das Konzentrationslager\nPorta-Westfalica verpflichtet worden. Kurz darauf, am\nl. Ostertag, wurde das lager geräumt. Die Häftlinge wurden in Güterwagen verladen. Bei dem Transport hatte die\nAngeklagte zusammen mit einer anderen Aufseherin die Aufsickt in einem der mit 100 bis 200 Häftlingen vollgestopften Wagen. Während eines Tieffliegerangriffs entstand in dem Wagen unter den Häftlingen ein starker Tumult, worauf ein SS-Wachmenn, vum die Häftlinge zur Ruhe\nzu bringen, mit dem Gewehrkolben. in die Häftlingsmenge\nschlug. Hiebei wurde eine Gefangene getroffen; sie Ziel\nzu Boden und\"schrie entsetzlich\", Mit den Worten: \"Ihr\nsollt uns SS-Frauen kennen lernen!\" verlangte darauf de\nAngeklagte nach einer Schnur, legte die Schnur, die ihr\nein Häftling reichte, dör am Boden liegenden Gefangenen\num den Hals und zog: so stark zu, dass dem Opfer die Augen herausguollen und Schaum vor dem iund trat. Alsdann\nliess die Angeklagte von ihrem Opfer, das ..noch atmete\nund röchelte, ab. Dass die Gefangene an den Folgen der\nMisshandlung gestorben ist, hat sich nicht erweisen\nlassen.\n\nu or,\nTee a re\n\nN\nre\n\n- 3.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte des versuchten Totschlags, begangen mit bedingtem Tötungsvorsatz,\nschuldig erkannt. Die Merkmale des versuchten Hordes\nhat es verneint: Die Angeklagte habe weder aus niedrir\ngen Beweggründen noch grausam gehandelt,\n\nHiegegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist begrünäet,\n\n2.) Das Merkmal der Grausamkeit hat das Schwurgericht\ndeshalb als nicht gegeben erachtet, weil sich \"zumindest\"\nnicht feststellen lasse, dass die Angeklagte dem Opfer\n\"genz besonders schwere Leiden\" zugefügt habe oder habe\nzufügen wollen. Diese Begründung ist’ rechtlich fehlerhaft. Grausam im Sinne des § 211 Abs 2 StGB handelt nach\ndem äusseren Tatbestand nicht nur, wer ganz besonders\nschwere Leiden durch die Stärke oder die Dauer oder die\nWiederholung der Schmerzverursachung hervorruft, wie das\nSchwurgericht meint. Vielmehr genügt es, dass die Ausführung der Tötung dem Opfer körperliches oder seelisches\nLeiden von einer Stärke oder Dauer bereitet, die nicht\nerforderlich ist, um den Tod herbeizuführen (RGSt 77,\n246, 248; 77, 41, 45). Nach den Feststellungen hat die\nAngeklagte den Häftling mit der Schlinge so gewürgt,\n\ndass ihm die Augen herausquollen und Schaum aus dem Munde trat. Eine derart qualvolle, von bedingtem Tötungsvorsatz getragene, ilisshandlung eines wehrlosen Opfers\nist in aller Regel nach der äusseren und inneren Tatseite - zur letzteren vgl RGSt 76, 297, 299; RG JW 1944\nS 148 - als grausam zu bewerten. Nur beim Vorliegen besonderer, vom Tatrichter im Einzelnen darzulegender Umstände kann bei diesem Tatbild das lerkmal der Grausankeit verneint, werden,\n\n-4-\n\n3.). Die Erwägungen, aus derien das Schwurgericht ein Handeln aus niedrigen Beweggründen verneint, sind ebenfalls\nrechtlich bedenklich. Zwar hat das Schwurgericht seinen\nErwägungen die richtige Auslegung dieses liordmerkmals\n\nzu Grunde gelegt. Hätte die Angeklagte den Häftling gewürgt, um ihn am Weiterschreien zu hindern, und hätte\n\nbei ihr dabei die Vorstellung bestanden, dass sie auf\nandere Weise den Häftling nicht zum Schweigen bringen\nkönne, seinem Schreien aber im Interesse aller Wageninsassen ein Ende gemacht werden müsse, so hätte sie nicht\naus niedrigen 3erreggründen gehandelt. Tech den Feststellungen des Schwurgerichts hat jedoch bei ihr die Vorstellung eine Rolle gespielt, dass sie \"den Häftlingen\nauf Grund ihrer Stellung überlegen war und sie diese\n\nauch mit drakonischen WHitteln zur Ruhe bringen konnte\".\nDarnech ist die Angeklagte zu. der Tat möglicherweise entscheidend durch den Gedanken bestimmt worden, dass:derschrenkenlose Gewalt über die politirchen Häftlinge\ngegeben sei und dass daher auch sie als SS-Aufseherin\nkeine Gnade und kein zitleid gegenüber Käftlingen zu\n\nkennen brauche, In diese Richtung weist auch die Äusserungs\n\n\"Ihr sollt uns SS-Frauen kennen lernen\", die die Angeklagte unmittelbar vor der Tat getan hat. Sollte die Tat\neiner solchen, jeder Achtung für die lienschenwürde und\ndas Lebensrecht von Häftlingen baren Gesinnung entsprungen sein, so hätte die Angeklagte aus niedrigen Beweg-\n\ngründen gehandelt; dass Brutalität nicht zu ihren Wesens-\n\nzügen gehört - worauf das Schwurgericht abhebt - und dass\nsie infolge des Tumults ‘der Häftlinge in Ärger und Erregung geraten war, würde dem nicht entgegen stehen.\n\nEn,\nZEN IE\n\n’ .e am En .\n.. BET ..r.\nnr KEN\n\n. .\n\"a sudne mern atmen tn BE at\n\nenge\n\nYe\n\n.:\nwe,\nPens\n\nen ,nhe\n& PEIE 2\n\naa,\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. iloericke _ Busch Dr. Dotterweich\nWerner Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-21/2-str-775-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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