{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-21_2_StR_24_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-21","aktenzeichen":"2 StR 24/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 24/52\n\nU |\n\n+4\n\n232 9 070\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Wäscher und Plätter Horst Franz Karlos S Au.\n\naus HB, geboren am GE 1930 ir HB,\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt me\n\nals Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter AR on . RE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 12. November“ ei\n\n1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die-Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 12. November 1951 erlittene Un-\n\ntersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie. un! x\n\närei Monate übersteigt.\nj Von Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Sittenverbrechens gemäss § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit Sittenverbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB\" zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts;\nsie ist unbegründet.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte am Geschlechtsteil des 13 Jahre alten Günther Heike gespielt, ihn\nbestimmt, auch sein Glied anzufassen und bis zum Samenerguss daran zu reiben, Der Angeklagte handelte zur\nBefriedigung seiner Geschlechtslust. Die Strafkammer\nstellt ohne Rechtsirrtum fest, dass er wusste oder mindestens damit rechnete, Hiiliipsei noch nicht 14 Jahre\nalt. Er hat auch die Unzuchtshandlung fortgesetzt, nachden Hei auf seine Frage sein Alter angegeben hatte.\nDer äussere und innere Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3°\nliegt somit vor. Die Revision greift nur in unzulässi-\n\nger Weise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des u\n\nTatrichters an. 200. DR\n\nn ”\n\nAuch. die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach\n\n§ 175 aNr 3 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nZu Unrecht behauptet die Revision, das Tatbestandsmerk- ‘\nmal der Verführung sei nicht ausreichend festgestellt.\n\nEine Verführung iw Sinne des § 175 Nr 3 StGB erfordert, ..E\n\ndass der Täter auf den Willen des Minderjährigen ein-\n\nwirkt, um ihn zu der Unzucht, zu der er noch nicht be- .. ”.\n\nreit ist, geneigt zu machen, und dabei die geschlecht-\n\nliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstanäskraft Br\n\n-3-\n\ndes Jugendlichen ausnützt. Eine Verführung scheidet aus,\nwenn der kEiinderjährige ohne Beeinflussung seines Willens\nzur Unzucht bereit ist und sich hiezu ohne weiteres preisgibt (RGSt 70, 1995 71, 111),\n\nDie Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass\nHei den Angeklagten abwehrte mit.der Äusserung:\n\"Lass das lieber nach, es ist doch Schweinkram\" und von\nsich aus nicht zur Unzuchtshandlung bereit war. Dass der\nAngeklagte das Sträuben des Jungen erkannt hat und seinen\nentgegenstehenden Willen überwinden wollte, ist aus dem\nSachverhalt zu entnehmen. Nach den Feststellungen hatte\ndas gesamte vorangehende Verhalten des Angeklagten, die\nAufforderung mit zum Baden zu kommen, das Freihalten,\ndas Schenken von Süssigkeiten, das Mitnehmen zu einer\nabgelegenen Stelle im Walde, den Zweck, den Jungen für\ndie Absichten des Angeklagten zu gewinnen. Als dieser\nabwehrte und sich ablehnend äusserte, erwiderte der Anseklagtes \"Wein, das ist schön\" und forderte den Jungen „'\nauf, sein Glied anzufassen und daran zu reiben. In die- BIRE\nsem Vorgehen hat die Strafkammer zu Recht eine Verführung.\ngesehen.\n\nZutreffend nimmt sie äuch an, dass eine Verführung\nnicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Junge seiner,\n„Angabe nach \"so etwas schon gemacht\" hatte. Eine Beein- a\n* Mlussung kann auch darin liegen, dass eine schon vorhandene Neigung gestärkt und dadurch ein im einzelnen Falle\n\nbestehender Widerstand überwunden wird.\n\n8 175 a Nr 3 setzt voraus, dass der Jugendliche\nselbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren |\nund äusseren Tatseite erfüllt. Es genügt hiebei, dass\n\nL)\n\n- di.\n\ner in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise\ngeschlechtliche ämpfindungen entweder selbst hat oder\nbewusst bei dem Verführer hervorrufen will (BGH 2 StR °\n358/51 Urteil vom 26. Juli 1951 und 2 StR 517/51 Urteil\nvom 7. Dezember 1951, beide Entscheidungen zum Abdruck\nbestimmt). Heiiiiibhat nach dem Urteil den Angeklagten\nan seinem Glied reiben lassen und selbst an, dessen Glied\nbis zum Samenerguss gerieben. Daraus ergibt sich, dass .\ner den Willen hatte, eine geschlechtliche Erregung bei\ndem Angeklagten herbeizuführen.\n\nDer äussere und innere Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 175’ a Nr 3 StGB ist somit entgegen dem Vorbringen der Revision gegeben.\n\nDie Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt,\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorliegen.\nDie Revision behauptet selbst nicht, dass die Fähig- u\nkeit des Angeklagten, das ‚Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Ansicht zu handeln \"erheblich\".\nvermindert gewesen ist. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit hat die Strafkammer berücksichtigt. Sie hatstrafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte in seiner\ngeschlechtlichen und ‘Sittlichen Entwicklung noch: nicht\n\nvoll ausgereift ist;\n\nDie Strafkammer konnte ohne Hinzuziehung eines\nSachverständigen aus dem Vorleben des Angeklagten, der\n„irkungslosigkeit’ der früheren Strafen, seinem planmässigen Vorgehen, der fehlenden Reue und der \"recht\nraffinierten\"Verteidigung auf einen Hang des Angeklag-.\nten zu derartigen Unzuchtshandlungen schliessen. .\n\n’\n\n-5-\n\nZur Strafzumessung führt das Urteil an, dass \"der\nSchaden, der bei den verführten Jugendlichen eintritt,\nin der Regel gross sei, weil sie dadurch selber leicht\nauf den Weg der Homosexualität gebracht werden\". Dass\ngerade im vorliegenden Fall ein solcher besonderer 2\nSchaden eingetreten ist, stellt es jedoch nicht fest.\nZum Wesen der Verführung gehört, dass sie den Verführ-.\nten gefährdet. Diese Erwägung hat den Gesetzgeber auch |\nbestimmt, die Verführung eines kinderjährigen zu gleich- \" :\ngeschlechtlichen Verfehlungen mit besonderer Strafe zu '\nbelegen. Der angeführte Strafzumessungsgrund kann daher im Einzelfall kein Merkmal sein, das eine Erhöhung\nder Strafe rechtfertigen könnte (RGSt 59, 423, 426).\n\nAus dem Urteil geht jedoch hervor, dass die Strafkammer\ndieser Erwägung keine Bedeutung beigelegt hat, vielmehr\nauch ohne sie mit Rücksicht auf das ganze Vorgehen des\nAngeklagten, sein raffiniertes Verhalten, seinen Hang\nzu derartigen Taten und die Wirkungslosigkeit der bis-.\nherigen Strafen die ausgesprochene Strafe für notwendig gehalten und auf sie erkannt hat.\n\nm\n\nDr. loericke . Busch Dr. Dotterweich\nWerner Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-21/2-str-24-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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