{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-14_2_StR_218_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-14","aktenzeichen":"2 StR 218/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wo\n2 HtR 218/51 | 2529 0°0.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Heinrich F iin aus Ag in\nOCEEEB. geboren am GE. 1906 ir TEE.\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. März 1952, an.der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n3undesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. CEREn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur- - '\n\nteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n19. Februar. 1951\n\n1.) dahin abgeändert, dass\n\na) der Angeklagte wegen Körperverletzung\nim Amt in zwei Fällen (NEE und ein\nFall Bi) freigesprochen wird und. insoweit die Kosten die Staatsakasse\ntreffen,\n\nb). die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der\nAngeklagte wegen Körperverletzung im\nAmt in zwei Fällen verurteilt ist;\n\n— mm 00\n\n2.) im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden '\nFeststellungen aufgehoben, “\n\nIn diesem Umfange wird die Srche zur neuen YVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ne\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht -Strafkamner-f};\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n#9\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen die ienschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung\nim amt in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von acht\noneten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\n\nsachlichen Rechts.\n\nDie Rüge, das Gericht habe gegen § 264 StPO verstossen, geht fehl. Die Begründung der Revision hiezu\nist nur ein Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und daher in dem Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nDa die VO Nr 47 der BritliilReg aufgehoben ist, sind\ndie deutschen Gerichte nicht mehr. ermächtigt, das KRG\nIr 10 anzuwenden. Die Verurteilung nach deutschem Strafrecht lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. |\n\nDie Annalıme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich der Körperverletzung im Amt in zwei Fällen schuldig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nRevision bestreitet zu Unrecht, dass er Beamter im Sinne\ndes § 359 StGB gewesen sei. Die Konzentrationslager unterstanden zur Tatzeit den Innenministerium. Die Verwaltung der Lager war Ausfluss der Staatsgewalt des\nnationalsozialistischen Staates. Dass er damit rechtswidrige Zwecke erstrebte, steht dem nicht entgegen. Der\nAngelilagte hat als Wachmann eine öffentlich-rechtliche\nDienstverrichtung ausgeübt. Dass ihn hiezu die zuständige\nStelle berufen hatte, ergibt sich schon daraus, dass er\neinem Polizeisekretär unterstand und diesem gegenüber\nRechenschaft schuldig war (RGSt 67, 299). Zutreffend hat\n\nü das Schwurgericht es als unerheblich angesehen, dass er\nin der Küche beschäftigt war; er hat dadurch seine Eigen- #\ni schaft als iWachmann nicht verloren. Dass der Angeklagte\ndie Umstände kannte, die seine Beamteneigenschaft begründeten, stellt das Urteil rechtlich fehlerfrei fest.\n\\ Er hat die Taten auch in Veranlassung der Ausübung seines Amtes begangen, da er in seiner amtlichen Eigenschaft als Wachmann aufgetreten ist (RGSt 17, 165).\n\nDie Verneinung einer schweren Körperverletzung nach\n§ 224 StGB ist nicht zu beanstanden, Bedenken begegnet,\n. dass das Schwurgericht im Talle BÜMB keine gefährliche\nj Körperverletzung annimmt, Zin Stiefel am Furs, der zum\nN Treten benutzt wird, ist ein gefährliches Vierkzeug im\nSinne des § 223 a StGB (OGCHSt 1, 18). Unerheblich ist\n}. das liass der Verletzung des Getretenen. Der Angeklagte\nF) ist durch diesen Rechtsfehler aber nicht beschwert.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die VO des\nZJA für die Brit. Zone vom 23. Mai 1947 (VOBl Brit.Zone\nK 1947 S 65) angewendet. Die Rechtsgliltigkeit der VO hat\nder Bundesgerichtshof wiederholt bejaht. (3GH 4 StR 9/50,\nzur Veröffentlichung bestimmt). Auch in der Zeit nach\ndem 8. Mai 1945 ist keine Verjährung eingetreten, Gegen Angehörige des ehemaligen Aufsichts- und Wachpersonals der früheren Strafgefangenenlager in Emsland führte\nder Untersuchungsrichter beim Landgericht in Oldenburg\nPa Voruntersuchung. Am 6. Dezember 1949 hat der Untersuchungsrichter Srhebungen nach dem Aufenthalt des TeEEEEE,\nangeordnet (Akten der StA Osnabrück 4 Js 133/50 Bl 22).\nDiese zegen den Angeklagten wegen Verdachts einer strafbaren Beteiligung an Misshandlungen gerichtete richter-\n\n.\n\nwu. 2%\n\nen\n\n-4A-\nliche Handlung war geeignet, die Verjährung zu unterbrechen\n(§ 68 StGB).\n\nDas Schwurgericht hat die Strafe aus dem KRG Nr 10 genonıen. Da dieses nicht mehr anwendbar ist, darf der Strafe\nnur das deutsche Strafrecht zugrunde gelegt werden. Zu diesen Zweck war die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung an das Landgericht, und zwar die Strafkammer, zurückzuverweisen. j\n\nDie Anklage legte dem Angeklagten zur last, dass er den\nZeugen BEE zueimal und ausserdem den Zeugen Til mieshandelt hebe. Sie hat in beiden Fällen selbständige Tandlungen angenomnen und zwar in Talle Beine fortgesetzte\n\nTet. Des Schwurgericht erachtete im Falle Bi nur eine Liiss-.,\n\nhendlung nachgewiesen; dass der Angeklagte den Timm zeschlagen het, hat es nicht feststellen können. Der Angeklagte\nnuss daher in beiden Füllen freigesprochen werden und zwar\nauch im Telle 3, da er hier nur wegen einer üinzeltat,\nnicht aber wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist\n(R6St 57, 302). Wach § 354 StPO kann das Revisionsgericht\nden Angeklagten iusowcit Lreisprechen.\nDr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer . Dr. Iudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-14/2-str-218-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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