{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-07_2_StR_539_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-07","aktenzeichen":"2 StR 539/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n2329 061\n\n2_StR 539/51\n\nIm Namen des, Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter - Stadtangestellten Hermann G EREEENEE>\n\naus DEE, geboren an GE 1915 in\n\nwegen fortgesetzter Aut sunterschiagung Usds\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs in der Sitzung\nvom 7. März 1952, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner \"\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Imdwig\nals beisitzende Richter,\n\nBunde sanwalt\nals Verwreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bremen - Grosse Strafkammer in\nBremerhaven - vom 14. März 1951 wird verworfen.\n\nDe: Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>?\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung in drei Fällen, davon in einem Fulle unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 351 StGB begangen, sowie wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug\nzu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt, Die - nicht ausgeführte -\nRevision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen\nRechts geltend, Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen,.\n\nIo Indem der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Stellung\nals Rechnungsführer der Wasserverbände Kohlenmoor und\nhkulfsdorf, zweier Ööffentlich-rechtlicher Körperschaften,\nGelder dieser Verbände ‘an sich brachte und zwar in der Zeit\nvon Februar/März 1949 bis Mitte des Jahres 1950 Gelder des\nVnsserverbands Kohlenmoor in Höhe von 2234,03 DU und seit\nAnfang des Jahres 1950 Gelder des Wasserverbands ulsdorf\nim Betrage von 1160,47 DM - Fall 1 der Urteilsgründe des\nLandgerichts -, beging er je eine fortgesetzte Untreue\n\n(§ 266 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung (§ 350 StGE). Soweit der ‚Angeklagte die Gelder\nunter Missbrauch seiner Bankvollmacht von den Bankkonten\nder \\iasserverbände für sich abgehoben hat, hat er den Hissbrauchstatbestand und nicht (nur) - wie das Landgericht an-\n\nnimmt - den Treubruchstatbestand des .§ 266 StGB erfüllt,\nEr wird jedoch durch die Anwendung des Treubruchstatbestan-\n\n‚des nicht beschwert.\n\nu\n\n!\n\nDass die Veruntreuung zum Nachteil der beiden Wasserverbände zwei rechtlich selbständige (§ 74 StGE). in\nsich fortgesetzte Handlungen sind, hat die Strafkamner\nrechtsirrtumsfrei angenommen,\n\nII. Der unter 2 a und b der landgerichtlichen Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt ist zutreffend als eine\nfortgesetzte Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der Stadtgemeinde Bremerhaven gewürdigt worden, Der Tetbestand der\nAmtsunterschlagung liegt hier, wie die Strafkam.er 'zutreffend ausführt, nicht vor, Der Angeklagte hat den Gewahrsam an den Geldern, die er sich zum Schaden der Stadtgemeinde auf betrügerische Weise verschafft hat, nicht in\nseiner Eigenschaft als Buchhalter.der Stadtkasse erlangt,\nDie Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Betrug\n\nist bei dem gegebenen Sachverhalt rechtlich bedenkänfrei: |\nIndem der Angeklagte die bei der- Verwahr-Geldabteilung\n\nund bei der Giro-Abteilung der Stadtkasse tätigen Beamten\nüber die Ordnungsmässigkeit der Umbuchungen auf die vom\nLandgericht geschilderte weise täuschte, begann er auch\nbereits mit der Ausführung der Untreue (Treubruchstatbestand) - vgl RGSt Bd 73, S8 -—\n\nIII. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266\nStGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung (§§ 750-\n351 StGB) im Falle 2.0 (13) - Vereinnahmung von zwei Grundsteusrbeträgen mit insgesamt DM 39,84 aus der Hand des Landwirts. Tun - begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Nach dem Urteilszusammenhang ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Empfangnahne der DU 39.84\n\n-A-:\n\n2/\n\nfür die Stadtgemeinde nicht befugt war. Gleichwohl hat er\ndie Beträge in \"amtlicher Eigenschaft\" im Sinne des § 350\nStGB empfangen. Denn, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ist SCHE Ger Meinung gewesen, der Angeklagte sei zum Empfang der Gelder berechtigt; der Angeklagte hat dies erkannt und dennoch die Geldbeträge entgegengenommen (RGSt 71, 106). “\n\nAuch die Anwendung des § 351 StGB wird durch die Feststellungen getragen, Nach diesen waren die Grundsteuerkontokarten, die der Angeklagte als Buchhalter der Stadtkasse\nzu führen hatte, ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Register oder Buch im Sinne des § 351 StGB. Sie waren\nein solches Register auch dann, wenn die Kassenbeamten,\nvon denen der Angeklagte jeweils einen Beleg über eine geschehene Steuereinzahlung zur Verbuchung in der Grundsteuerkartei erhielt, die Zahlungseingänge ebenfalls in besonderen Büchern einzutragen hatten, Der Angeklagte war verpflichtet, die Entgegennahme der DM 39.84 Steuergelder,\ndie er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte. in die\nKontenkarte des EEE einzutragen, Durch die Unterlassung des vorgeschriebenen Eintrags hat er die Grundsteuerkartei vorsätzlich \"unrichtig geführt! im Sinne des § 351\nStGB. .\n\n2.) Ebenso ist - fortgesetzte - Untreue in der Form\ndes Treubruchstatbestandes gegeben. Sobald der Angeklagte\ndie Gelder in seiner Bigenschaft als Buchhalter der Stadtkasse für die Stadtgemeinde in Empfang genommen hatte, oblag ihm mindestens kraft Treuverhältnisses die Pflicht,\nbei der weiteren Erledigung der Angelegenheit die Vermögensinteressen der Stadtgemeinde wahrzunehmen, nämlich die für\n\n5 -\n\n“er ren\nenge rt,\n\n. ” bi\nBR\nA EI ER\nupon ner nr.\n\nein mus in an Me\n\n.\n\nseinen Dienstherrn empfangenen Gelder an diesen abzuführen,\nDie Treue hat seinem Dienstherrn auch der Beamte zu halten,\nder im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe übernimmt, die ihm nicht übertragen ist (RGSt Bd 72 S 347). Der\nStadtgemeinde ist auch ein Vermögensnachteil entstanden;\ndenn ihre Steuerforderungen sind dadurch. dass einer ihrer\nBeamten die Steuerbeträge, wenn auch unbefugt, angenommen\nhatte, in einer Weise gefährdet worden, die einer Vermögensbeschädigung gleichkam (RGSt Bd 73 S 6, 8). Dass sich der\nAngeklagte der Pflichtwidrigkeit seines Tuns und der von ihm\nbewirkten Vermögensbeschädigung bewusst gewesen ist, also\nauch den inneren Tatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, 7;\nist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen.\n\n3.) Die rechtswidrige Zueignung der DM 39.84 durch den\nAngeklagten wäre auch dann als fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung zu würdigen, wenn\ner jeweils schon bei der 'Empfangnahme der Geldbeträge die\nAbsicht gehabt hätte, sie sich zuzueignen, Zwar hätte er\ndann den 3esitz an den Geldscheinen und Geldstücken von\nCE unter Unständen auf betrügerische Weise (§ 263\nStEZ) erlangt. Zwischen dem Betrug zum Nachteil des Jp\nWER. und der fortgesetzten Untreue in T«.teinheit mit\nschwerer Amtsunterschlagung zum Nachteil der Stadtgemeinde\nwürde aber - je nach der Sachlage - Tateinheit oder Tatwehrheit bestehen, Nach den § 8 266, 350, 351 StGB ist der\n\n“r\n.\n\nAngeklagte daher auf jeden Fall zu Recht verurteilt worden.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Perner\n\nzugleich für den Dr. Iudwig\n\ninfolge Urlaubs an der -\nUnterschrift verhin-\n\nderten Bundesrichter\n\nDr, Sauer\n\nw\n“!\n\n!\n\n’ a Re rer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-07/2-str-539-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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