{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-07_2_StR_395_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-07","aktenzeichen":"2 StR 395/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2329 02\n\n2_ StR 395/51,\n\nIm Namen des Volkas\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Kriminalkomuissar Adolf Jim geboren\n\nam 1915 in SEE, 2.21. in dieser Sache in\n\nStrafhaft,\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iuäwig\nals beisitzende Richter.\nBundesanwalt EP\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 27.Februar\n1951 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die\nAberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren wegfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 - 54\n\ngründe\n\n‘\n7\nu\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit u.a. zu einer Zuchthausstrafs von\nzwei Jahren sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Revision auf\nden Aussprüch über die Aberkennung der Fähigkeit zur Beklei-\n\ndung öffentlicher Änter.\n\nDie Beschränkung ist zulässig, da der angefochtene\nTeil des Urteils losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil\neiner selbständigen rechtlichen Prüfung und Beurteilung zu--\ngänglich ist. Eıne solche Beschränkung ist auch euf einen\neinzelnen Teil der Straffrage möglich, sei es, dass dieser\nTeil eine notwendige oder wahlfreie Folge ist (R6St 42,305\n65. 296; GA 51, 179). Das Urteil ist somit im übrigen der\nNachprüfung entzogen.\n\nNach § 31 StGB hat die Verurteilung zur Zuchthausstrafe\ndie dauemde Unfähigkeit zur Bekieidung öffentlicher Ämter\nv..n Rechts wegen zur Folge. Eınen nur zeitweisen Yerlust\nkennt das Gesetz nicht. Der Ausspruch der Aberkennung auf\ndie Dauer von fünf Jahren ist daher gesetzlich unzulässig.\nDie Ehrenfolge tritt ohne weiteres mit Rechtskraft des auf\neine Zuchthausstrafe erkennenden Urteils ein. Es bedarf\nkeines besonderen Ausspruches. \"\n\nDas Revisionsgericht konnte nach § 554 StPO den\nfehlerhaften Urteilsspruch ändern.\n\nDr. Moericke Dr.Dotterweich Werner\nDr ‚Sauer Dr. Iudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-07/2-str-395-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-07/2-str-395-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.994375+00:00"}}