{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-04_2_StR_769_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"2 StR 769/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2329 064 5°\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Messerschmied Nikolaus G immEn zus TEE,\ndort getoren am EB 1525,\n\nwegen Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter .-\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Kirchner,\nDr. Dotterweich,\n\nWerner,\nDr. Sauer\n\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dr. Wimin der Verhandlung\nLandgerichtsrat EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom l18.Januar\n\n1951 wird verworfen.\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDo}\n\n„*\n% . Dr\nse 9 et\n\nBan Be ae = “nv\n\nar I\n\nu\nSS.\nSue\n\nP2 > Ry\nRp\n\n.\nrm\n\n' . 4\n\nrn\".\nanne\n\nDU zu\n° .\nN\nnu tt,\n\ns\nseo”\n\n»\n\n“.\n\n. .\n\nN nu o 02;\n“ cr 5? 72\n\n13\nrs\n\ner FOPER\n\n..\na .\n“.\n\nPR rn\nr “.\nSR\n\nFe\nv as\nN 25\n\n+\n\nPe Er\naa vr nt\n.\nFahren Hp a0. ZART\n\nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten (neben früheren\nMitangeklagten) viegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung\nund wegen anderer strafbarer Handlungen zu lo Monaten Gefängnis, zu einer Geldstrafe und zu zwei Wertersatzstrafen verurteilt, von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung hat sie ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, soweit der Angeklagte\nfreiges»rochen worden ist und soweit er nicht auch wegen gevraltsamen Schmuggels verurteilt worden ist. Die\nRevision kann keinen Erfolg babens\n\nl1.} Gegen die Freisprechung macht die Revision geltend:\na) die Strafkammer habe den Begriff des Beweises verkannt\nund habe auch sonst den § 261 StPO verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht würdigt eingehend\ndie Tatsachen, die gegen den Angeklagten sprechen, und\nist der Ansicht, dass für seine Tätersrhaft - Gebrauch\neines Messers gegen den Zollbeamten RB eine grosse\nWahrscheinlichkeit spricht; es hat aber nicht die volle\nrichterliche Jberzeugung von seiner Schuld gewinnen\nkönnen. Dabei erwägt es, dass der (flüchtige) Peter\nCB, der.an dem Handgemenge mit R@beteiligt war,\nebenso stark verdächtig sei; dieser sei überdies einschlägig vorbestraft, so 8 Mal wegen gefährlicher Zörperverleizung, 7 Mal wegen Widerstandes und wiederholt wegen Bedrohung; schliesslich habe auch der Verletzte selbst die Möglichkeit einer Verletzung durch\ndiesen Peter Grässernicht ausschliessen können. Hierin\nliegt keine Verkennung des Beweisbegriffes. Was die\n\nwe!\n\na\nEP PPREERAGETE\n\nWr 3 ‚\n. ‘\n\n»\nAU En\n. .\n\nRevision im iibrigen vorbringt, um die Rüge aus § 261\nStPO zu begründen, ist nur tatsächlich und deshalb\nunzulässig.\n\nb) Zu Unrecht behauptet die Revision, das Landgericht\nhabe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Zu einer Vernehmung des Arztes, der den Verletzten behandelt hat, lag kein Anlass vor. Aus der\nArt der Verletzung hätte sich nach dem hier gegebenen\nSachverhalt kein einigermassen sicherer Schluss darauf\nziehen lassen, ob Peter GW oder der Beschwerdeführer gestochen hat.\n\nce) Die Urteilsfeststellungen bieten auch Keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme, dass der Beschwördeführer und Peter CE eine gemeinschaftliche Körperverletzung begangen haben, indem einer von ihnen\n\ndas Messer benutzte und indem Peter Cie mit seinem Stock schlug. Dass dies nicht ausdrücklich erörtert wird, ist kein sachlichrechtlicher Fehler. Der\nSachverhalt ergibt, worauf die Gegenerklärung des Oberbundesanwalts zutreffend hinweist, nichts dafür, dass\nJene Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben: beide Handlungen (die Benutzung des Messers und des Stockes) entsprangen ersichtlich einem plötzlichen Entschluss, der dem anderen\nnicht zugerechnet werden kann.\n\n2.) Auch der Angriff gegen die Nichtanwendung des § 4o0l\nAbs 2 Nr 2 RAbgO ist unbegründet. Der sog.gevialtsame\nSchmuggel ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der Hinterziehung \"ein an der Tat Beteiligter eine Waffe\n\nIS\n\n-4A-\n\noder ein anderes Werkzeug oder Mittel mit sich führt,\num einen persönlichen Widerstand zu überwinden\".\nWährend in den ähnlichen Fällen der §§ 243 Nr 5 und\n250 Nr 1 StGB nach der herrschenden Ansicht der Täter schon dann eine \"Waffe bei sich führt\", wenn er\nmit der Möglichkeit rechnet, sie zu gebrauchen, muss\nder gewaltseme Schmuggler die weitergehende Absicht\nhaben, mit der Waffe einen persönlichen Widerstand\n\nzu überwinden, d.h. einen Widerstand, den ihm eine\nPerson bei der Durchführung des Schmuggels entgegensetzt. Diese Absicht war den Angeklagten, wie das\nUrteil auf S 13 sagt, nicht nachzuweisen. Dass der Zeuge Peter GAB, wie das Urteil ausdrücklich sagt, in\ndieser Richtung eine belastende Aussage gemacht, steht\ndem nicht entgegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr. Sauer\n\n-\n.» une.\n\ns ‘\n.\nPr ET\nrim ‘\n\nDu oe“\nI een te\n\nu >\nDr\n\nFe ER\nEen\n\nN IR 7 .\nEy 2 . .>\nN Diutriine t,\n\n4%\n>\nBG re\n\n«\n.\n8\n_\n%3®\n,\nSy","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/2-str-769-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/2-str-769-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.621126+00:00"}}