{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-03-04_2_StR_547_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"2 StR 547/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hr\"\n\n. 5)\n2 StR 547/51 2329 029\n\nu wu we\n\nTm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Gertrud FT EEE. zev. Reim aus\nraue GB, geboren am En 1904 in Tui g\n\n>\n.\nx\n’»e\n,\n\nı\n|\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nTandgerichtepat j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür. Re eht erkannt:\n\n‘„Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n: des Landgerichts in Hamburg vom 11, M&ä 1951 mit\nden Feststellungen aufßehoben,\n\nDie Sache wird zur Aeuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechiswegen - .\n\n3\n\n-2- Ay\nh\nhi:\n\nGrände &\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte \"wegen einfacher\nAmtsunterschlagung sowie wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis\" unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Sie’ ist begründet.\n\n1.) Die Rüge, § 60 Nr 3 StPO sei verletzt, geht fehl.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer !!von der\nVereidigung der Zeugin Pille wegen Verdachts der Mittäterschaft gemäss § 60 Nr 3 StPO abgesehen\". In den Urteilsgründen ist ausserdem ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, die\nZeusin TEEMEEB sei beim unbefugten Bezug der Lebensmittelkarten beteiligt gewesen, indem auch sie aus der Tat der Angeklagten Vorteile gezogen habe. Beteiligt im Sinne des § 60\nNr 3 StPO ist aber jeder, der in strafbarer Weise an dem Ge-\n\"samtvorgang, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist,\nund in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt\nhat (RGSt 57, 157; BGH 3 StR 299/51 Urteil vom 7, Juni 1951;\nSGHSt 1, 360). Eine Nachprüfung des Verdachts in tatsächlicher Richtung ist im Revisionsverfahren unzulässig,\n\n2.) Dagegen dringt die Rüge der Verletzung des 5 61\nfr 3 StPO durch, Das Gericht hat nach der Sitzungsnieder-Schrift von der Vereidigung des Zeugen Sch abgesehen,\nweil es \"der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst\nund nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine. wesentliche Aussage zu erwarten ist (§ 61 Nr 3 St :po)t, Die Begründung des Beschlusses begnügt sich Somit mit der Wiedergebe des gesetzlichen Wortlautes. Dies ist ausreichend (BGH\n\nL\n\nim\n\n- 3.\n\n2 StR 20/51 Urteil vom 6. März 1951).\n\nDas Urteil lässt jedoch ersehen, dass die Strafkammer,\nentgegen ihrem Beschluss, der Aussage des Zeugen Sch»\ndoch eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Line Aussage ist nicht mehr unwesentlich, wenn der Tatrichter seine\nÜberzeugung vom Tathergang in einem wichtigen Punkte auf\nsie allein oder neben anderen Beweisanzeichen stützt (BGHSt\n' 1, 8 £f), Pür die Annshme einer Amtsunterschlagung ist es\nvon entscheidender Bedeutung gewesen, ob die Angeklagte an\n\nden Karteikarten, deren Wegnahme ihr zur Last gelegt wird.\n\nAlleingewahrsam hatte, Die Strafkammer bejahte einen Alleingewahrsam auch auf Grund der Aussage des Zeugen SchB. Sie\nj führt weiter aus, dass auch er als Dienststellenleiter nicht\nbefugt war, ohne weiteres von den, der Angeklagten als Kartenausgeberin übergebenen Bezugsberechtigungen einige wegzunehmen und dadurch in den Gewahrsam der Angeklagten einzugreifen. Die Entscheidung stützt sich somit in einem wichtigen Punkte auf die Aussage des Zeugen Sch. Die Vereidigung ist daher zu Unrecht unterblieben, Das Urteil kann auf\ndem Rechtsfehler beruhen und musste daher aufgehoben werden,\n\nDa bereits die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf\ndie, im übrigen unbegründete, Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden,\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweic\nWerner Dr. Sauer\n\nu tan\n\nEee allen mei\nm Tb <\n\ncn\nDt Sm ME Fre reger u 0\n\non\nBr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/2-str-547-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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